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Ratgeber Förderung 2013 - Landwirtschaftskammer Nordrhein ...

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12| INHABERWECHSEL<br />

Wechsel rechtzeitig melden<br />

Betriebsinhaber sind nach InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV) verpflichtet, jede<br />

Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse<br />

nicht mehr mit ihren Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen,<br />

der zuständigen Stelle zu melden. Hierzu zählen nicht nur die klassische<br />

Hofübergabe auf die nachfolgende Generation, sondern auch die Gründung<br />

oder Auflösung einer Gesellschaft. Was zu tun und zu beachten ist, erläutern<br />

Claudia Rösel-Hausmanns und Peter Röhrig.<br />

In der Praxis erfolgen Betriebswechsel<br />

in der Regel bei Betriebsübernahme<br />

durch:<br />

▶ Vererbung oder Erbfolge / vorweggenommene<br />

Erbfolge; hierbei ist zu<br />

beachten, dass gegebenenfalls als<br />

Nachweis ein Erbschein des Nachlassgerichts<br />

oder ein Erbvertrag<br />

notwendig sein kann.<br />

▶ Langfristige Verpachtung in Form<br />

einer vorweggenommenen Erbfolge;<br />

hierbei ist unter langfristig ein<br />

BIC und IBAN angeben<br />

Da Banken künftig den Zahlungsverkehr vom bisherigen<br />

System der Bankleitzahl und Kontonummer auf das<br />

neue europaeinheitliche Verfahren anhand BIC und<br />

IBAN umstellen, müssen die Landwirte ihre BIC und<br />

IBAN mitteilen. Die BIC und IBAN ist in der Regel auf<br />

den Kontoauszügen vermerkt und kann bei der Hausbank<br />

nachgefragt werden. Viele Banken bieten zusätzlich<br />

an, die eigene BIC und IBAN im Internet nachzusehen.<br />

Da die Banken ihre Umstellung auf BIC und IBAN zu<br />

unterschiedlichen Zeitpunkten durchführen, ist es für<br />

eine Übergangszeit notwendig, neben BIC und IBAN<br />

auch weiterhin Bankleitzahl und Kontonummer zu nennen.<br />

Soweit bekannt, sind neben der Bankleitzahl und der<br />

Kontonummer auch die Angaben zur BIC und IBAN bereits<br />

im Mantelbogen der Antragsunterlagen angegeben.<br />

Diese Angaben sollten sie prüfen und gegebenenfalls<br />

korrigieren. Wenn diese Angaben im Antrag noch<br />

nicht vorgegeben sind, sind sie in jedem Fall zu ergänzen.<br />

Fehlende oder nicht korrekte Angaben zur Bankverbindung<br />

behindern eine termingerechte Auszahlung<br />

der Prämien.<br />

Roger Michalczyk<br />

Zeitraum von mindestens fünf Jahren<br />

zu verstehen.<br />

▶ Einbringung des Betriebes oder von<br />

Betriebsteilen in eine Gesellschaft<br />

oder Gründung einer Gesellschaft.<br />

▶ Kaufvertrag<br />

▶ Pachtvertrag, der sich auf den gesamten<br />

landwirtschaftlichen Betrieb<br />

erstreckt.<br />

▶ Sonstige Übertragung, wie zum Beispiel<br />

Betriebsteilung.<br />

Um den Wechsel des Betriebsinhabers<br />

der zuständigen Kreisstelle mitzuteilen,<br />

gibt es ein verbindliches Formular.<br />

Sie finden das Formular „InVeKoS<br />

allgemein – Anmeldung einer Unternehmernummer“<br />

unter www.landwirtschaftskammer.de<br />

im Bereich <strong>Förderung</strong><br />

unter der Rubrik Formulare. Ferner<br />

ist es bei der zuständigen Kreisstelle<br />

erhältlich. Mit diesem Formular<br />

melden Betriebsübergeber und Betriebsübernehmer<br />

den vorgesehenen<br />

Betriebswechsel im aktuellen Wirtschaftsjahr<br />

gemeinsam. Eine unterlassene<br />

oder verspätete Meldung eines<br />

Wechsels des Betriebsinhabers kann<br />

zum Verlust der Prämien führen.<br />

Findet ein Betriebswechsel auf Betrieben<br />

mit Tierhaltung statt, ist diese Betriebsübergabe<br />

zeitgleich der Tierseuchenkasse<br />

und der Kreisstelle zu melden.<br />

Die in der HIT-Datenbank genutzte<br />

Registriernummer ist überwiegend<br />

identisch mit der ZID-Registriernummer.<br />

Im Rahmen der Bearbeitung des Betriebswechsels<br />

hat die Kreisstelle das<br />

Vorliegen der erforderlichen Betriebsinhabereigenschaft<br />

für den übernehmenden<br />

Betriebsinhaber zu überprüfen.<br />

Betriebsinhaber kann eine natürliche<br />

oder juristische Person oder eine<br />

Vereinigung natürlicher oder juristischer<br />

Personen sein, die eine landwirtschaftliche<br />

Tätigkeit ausübt. Die Kreisstelle<br />

veranlasst je nach Art des gemeldeten<br />

Betriebswechsels auch die<br />

Übertragung der Zahlungsansprüche.<br />

▶ Ganz oder teilweise<br />

In NRW wird beim Wechsel des Betriebsinhabers<br />

aus förderungsrechtlicher<br />

Sicht zwischen einer vollständigen<br />

und teilweisen Betriebsübernahme<br />

unterschieden.<br />

Findet eine vollständige Betriebsübernahme,<br />

inklusive der Übertragung<br />

der Zahlungsansprüche, auf den<br />

Betriebsübernehmer statt, so wird in<br />

der Regel die bisherige ZID-Registriernummer<br />

des abgebenden Betriebsinhabers<br />

beibehalten. Es erfolgt<br />

in der ZID eine entsprechende Anpassung<br />

der Daten, beispielsweise die<br />

Änderung des Namens, aber auch die<br />

Umschreibung der gesamten Zahlungsansprüche<br />

vom Betriebsabgeber<br />

auf den Übernehmer. Der Abschluss<br />

dieser Arbeiten wird dem Betriebsübernehmer<br />

zur Information von der<br />

Zahlstelle zugeleitet.<br />

Im Falle einer Betriebsübernahme, bei<br />

der im Rahmen der Betriebsübergabe<br />

keine oder nur ein Teil der Zahlungsansprüche<br />

vom abgebenden Betriebsinhaber<br />

übernommen werden, wird aus<br />

Sicht der <strong>Förderung</strong> von einem teilweisen<br />

Betriebswechsel gesprochen. Der<br />

Betriebsübernehmer übernimmt in der<br />

Regel die ZID-Registriernummer vom<br />

Betriebsübergeber und es erfolgt in der<br />

ZID eine entsprechende Namensänderung.<br />

Der Betriebsübergeber erhält dagegen<br />

eine neue ZID-Registriernummer.<br />

Da der abgebende Betriebsinhaber zum<br />

Zeitpunkt der Betriebsübergabe noch<br />

Eigentümer der in der ZID gespeicherten<br />

Zahlungsansprüche ist, werden die-<br />

<strong>Ratgeber</strong> <strong>Förderung</strong> <strong>2013</strong>

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