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Ratgeber Förderung 2013 - Landwirtschaftskammer Nordrhein ...

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14| GANZJÄHRIGE NUTZUNG<br />

Nur ganzjährig genutzte<br />

Flächen sind förderfähig<br />

Um in der Betriebsprämie förderfähig zu sein, müssen Flächen dem Antragsteller<br />

nicht nur am Stichtag 15. Mai <strong>2013</strong> zur Verfügung stehen, sondern auch ganzjährig<br />

beihilfefähig sein. Für die Agrarumweltmaßnahmen gelten teilweise weitergehende<br />

Auflagen. Die Details erläutern Christian Geffe und Christian Klein.<br />

Eine Fläche wird<br />

der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung<br />

dauerhaft<br />

entzogen und verliert<br />

ihre ganzjährige<br />

Beihilfefähigkeit,<br />

wenn auf ihr<br />

ein Haus oder eine<br />

Straße gebaut<br />

wird. Das gilt<br />

auch, wenn das<br />

Bauvorhaben erst<br />

nach der Ernte beginnt.<br />

Foto: agrarfoto.com<br />

Eine Fläche steht dem Antragsteller<br />

am 15. Mai <strong>2013</strong> dann zur Verfügung,<br />

wenn er sie zu diesem Zeitpunkt besitzt<br />

– sie sich also in seinem Eigentum<br />

befindet oder er sie gepachtet hat<br />

– und auf jeden Fall selbst bewirtschaftet.<br />

Bei unklaren Bewirtschaftungsverhältnissen<br />

ist derjenige Bewirtschafter<br />

im Sinne des Prämienrechts,<br />

der das mit der Flächennutzung<br />

verbundene wirtschaftliche Risiko<br />

trägt. Hierbei handelt es sich jedoch<br />

immer um Einzelfallentscheidungen,<br />

die von der EG-Zahlstelle der <strong>Landwirtschaftskammer</strong><br />

NRW in Bonn getroffen<br />

werden. Um unklare Bewirtschaftungsverhältnisse<br />

und damit<br />

Streitigkeiten um betriebswichtige<br />

Beihilfen, wie die Betriebsprämie, zu<br />

vermeiden, sollten sich Antragsteller<br />

im Zweifelsfall früh genug vor Antragstellung<br />

an ihre Kreisstelle wenden.<br />

Eine Fläche ist dann ganzjährig beihilfefähig,<br />

wenn sie zwischen dem 1. Januar<br />

<strong>2013</strong> und dem 31. Dezember<br />

<strong>2013</strong> dauerhaft landwirtschaftlich<br />

nutzbar ist. Eine Fläche wird der landwirtschaftlichen<br />

Nutzung zum Beispiel<br />

dann dauerhaft entzogen – und verliert<br />

damit ihre ganzjährige Beihilfefähigkeit,<br />

wenn auf ihr ein Haus oder eine<br />

Straße gebaut wird; auch wenn diese<br />

Bauvorhaben erst nach der Ernte<br />

durchgeführt werden.<br />

Für den Fall, dass die betroffene Fläche<br />

zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen<br />

im Flächenverzeichnis <strong>2013</strong><br />

angegeben wurde, weil zum Zeitpunkt<br />

der Antragstellung beispielsweise<br />

nicht sicher abzusehen war, ob eine<br />

Baugenehmigung vor Jahresende vorliegt,<br />

kann die Fläche nachträglich zurückgezogen<br />

werden. Eine solche außerlandwirtschaftliche<br />

Nutzung ist auf<br />

jeden Fall der zuständigen Kreisstelle<br />

der <strong>Landwirtschaftskammer</strong> umgehend<br />

mitzuteilen. Sollten Landwirte<br />

außerlandwirtschaftliche Nutzungen<br />

nicht melden und dieser Sachverhalt<br />

durch Vor-Ort-Kontrollen oder Luftbilder<br />

zu Tage kommt, werden Sanktionen<br />

und Rückforderungen auch im<br />

Nachhinein verhängt.<br />

Eine befristete nichtlandwirtschaftliche<br />

Nutzung hingegen verhindert nicht<br />

automatisch die ganzjährige Beihilfefähigkeit.<br />

Die Beihilfefähigkeit ist an<br />

die Bedingung geknüpft, dass die landwirtschaftliche<br />

Nutzung überwiegt<br />

und nicht eingeschränkt wird. Darunter<br />

ist zum einen zu verstehen, dass<br />

der Aufwuchs nicht wesentlich beschädigt<br />

wird. Zum anderen sind innerhalb<br />

der Vegetationsperiode bei Dauergrünland<br />

und im Zeitraum zwischen<br />

der Bestellung und der Ernte bei<br />

Ackerland nur kurzfristige nichtlandwirtschaftliche<br />

Nutzungen, zum Beispiel<br />

als Schützenfestwiese, zulässig.<br />

Außerhalb der Vegetationsperiode<br />

oder nach der Ernte der Hauptkultur<br />

bis zur nächsten Bestellung können<br />

nichtlandwirtschaftliche Nutzungen,<br />

zum Beispiel als Skipiste – auch länger<br />

andauern.<br />

Wie in den Vorjahren ist die Erstattung<br />

von Schäden, die bei der nichtlandwirtschaftlichen<br />

Tätigkeit anfallen und<br />

von Kosten zur Wiederherstellung des<br />

vorherigen Zustandes der Fläche nicht<br />

förderschädlich. Erhält ein Landwirt<br />

darüber hinaus noch weitere Mittel,<br />

darf dieses Entgelt die Einkünfte aus<br />

der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf<br />

dieser Fläche nicht überschreiten.<br />

Weiterhin ist zu beachten, dass spezielle<br />

Auflagen dazu führen können,<br />

dass eine in der Betriebsprämie unschädliche<br />

Veranstaltung die Auflagen<br />

der Agrarumweltmaßnahmen verletzen<br />

können.<br />

▶ Spätestens drei Tage<br />

vorher<br />

Die nichtlandwirtschaftliche Nutzung<br />

ist der Kreisstelle spätestens drei Tage<br />

vor Beginn zu melden. Die Nutzung einer<br />

Fläche für den Wintersport außerhalb<br />

der Vegetationsperiode, zum Beispiel<br />

als Skipiste oder Rodelbahn, ist<br />

nicht meldepflichtig. Ein entsprechendes<br />

Formular ist im Internet unter<br />

www. landwirtschaftskammer.de in der<br />

Rubrik <strong>Förderung</strong> und bei den Kreisstellen<br />

erhältlich. Grundsätzlich gilt<br />

weiterhin, dass alle nichtlandwirtschaftlichen<br />

Nutzungen, die sich negativ<br />

auf den guten landwirtschaftlichen<br />

und ökologischen Zustand auswirken<br />

oder einen Cross-Compliance-Verstoß<br />

darstellen, auf jeden Fall förderschädlich<br />

sind.<br />

Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher<br />

Umstände, die dazu führen,<br />

dass die im Sammelantrag <strong>2013</strong><br />

eingegangenen Verpflichtungen nicht<br />

eingehalten werden können, sind den<br />

Kreisstellen der <strong>Landwirtschaftskammer</strong><br />

umgehend mitzuteilen.<br />

In diesen Fällen wird geprüft, ob zum<br />

Beispiel eine Ackerfläche trotz Lagerung<br />

von Straßenbaumaterialien in der<br />

Betriebsprämie weiterhin förderfähig<br />

bleibt. Wird die Ausgleichszulage für<br />

benachteiligte Gebiete oder die Ausgleichszahlung<br />

für Gebiete mit umweltspezifischen<br />

Einschränkungen beantragt,<br />

müssen die entsprechenden<br />

Flächen auch hier ganzjährig beihilfefähig<br />

sein. Bei Agrarumweltmaßnahmen<br />

müssen die Flächen bis zur Ernte<br />

oder bis zum Ablauf des jeweiligen<br />

Verpflichtungsjahres der Agrarumweltmaßnahme<br />

beihilfefähig sein.<br />

Beantragen Landwirte die Betriebsprämie<br />

für Flächen, die sich auf einem<br />

Flugplatz, einem Militärgelände oder<br />

einem Golfplatz befinden, müssen sie<br />

die Bewirtschaftung dieser Flächen<br />

jährlich nachweisen. Landwirte, die<br />

auf solchen Flächen wirtschaften, sollten<br />

sich vor Antragstellung bei ihrer<br />

Kreisstelle über die aktuellen Anforderungen<br />

erkundigen.<br />

◀<br />

<strong>Ratgeber</strong> <strong>Förderung</strong> <strong>2013</strong>

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