Ratgeber Förderung 2013 - Landwirtschaftskammer Nordrhein ...
Ratgeber Förderung 2013 - Landwirtschaftskammer Nordrhein ...
Ratgeber Förderung 2013 - Landwirtschaftskammer Nordrhein ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
14| GANZJÄHRIGE NUTZUNG<br />
Nur ganzjährig genutzte<br />
Flächen sind förderfähig<br />
Um in der Betriebsprämie förderfähig zu sein, müssen Flächen dem Antragsteller<br />
nicht nur am Stichtag 15. Mai <strong>2013</strong> zur Verfügung stehen, sondern auch ganzjährig<br />
beihilfefähig sein. Für die Agrarumweltmaßnahmen gelten teilweise weitergehende<br />
Auflagen. Die Details erläutern Christian Geffe und Christian Klein.<br />
Eine Fläche wird<br />
der landwirtschaftlichen<br />
Nutzung<br />
dauerhaft<br />
entzogen und verliert<br />
ihre ganzjährige<br />
Beihilfefähigkeit,<br />
wenn auf ihr<br />
ein Haus oder eine<br />
Straße gebaut<br />
wird. Das gilt<br />
auch, wenn das<br />
Bauvorhaben erst<br />
nach der Ernte beginnt.<br />
Foto: agrarfoto.com<br />
Eine Fläche steht dem Antragsteller<br />
am 15. Mai <strong>2013</strong> dann zur Verfügung,<br />
wenn er sie zu diesem Zeitpunkt besitzt<br />
– sie sich also in seinem Eigentum<br />
befindet oder er sie gepachtet hat<br />
– und auf jeden Fall selbst bewirtschaftet.<br />
Bei unklaren Bewirtschaftungsverhältnissen<br />
ist derjenige Bewirtschafter<br />
im Sinne des Prämienrechts,<br />
der das mit der Flächennutzung<br />
verbundene wirtschaftliche Risiko<br />
trägt. Hierbei handelt es sich jedoch<br />
immer um Einzelfallentscheidungen,<br />
die von der EG-Zahlstelle der <strong>Landwirtschaftskammer</strong><br />
NRW in Bonn getroffen<br />
werden. Um unklare Bewirtschaftungsverhältnisse<br />
und damit<br />
Streitigkeiten um betriebswichtige<br />
Beihilfen, wie die Betriebsprämie, zu<br />
vermeiden, sollten sich Antragsteller<br />
im Zweifelsfall früh genug vor Antragstellung<br />
an ihre Kreisstelle wenden.<br />
Eine Fläche ist dann ganzjährig beihilfefähig,<br />
wenn sie zwischen dem 1. Januar<br />
<strong>2013</strong> und dem 31. Dezember<br />
<strong>2013</strong> dauerhaft landwirtschaftlich<br />
nutzbar ist. Eine Fläche wird der landwirtschaftlichen<br />
Nutzung zum Beispiel<br />
dann dauerhaft entzogen – und verliert<br />
damit ihre ganzjährige Beihilfefähigkeit,<br />
wenn auf ihr ein Haus oder eine<br />
Straße gebaut wird; auch wenn diese<br />
Bauvorhaben erst nach der Ernte<br />
durchgeführt werden.<br />
Für den Fall, dass die betroffene Fläche<br />
zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen<br />
im Flächenverzeichnis <strong>2013</strong><br />
angegeben wurde, weil zum Zeitpunkt<br />
der Antragstellung beispielsweise<br />
nicht sicher abzusehen war, ob eine<br />
Baugenehmigung vor Jahresende vorliegt,<br />
kann die Fläche nachträglich zurückgezogen<br />
werden. Eine solche außerlandwirtschaftliche<br />
Nutzung ist auf<br />
jeden Fall der zuständigen Kreisstelle<br />
der <strong>Landwirtschaftskammer</strong> umgehend<br />
mitzuteilen. Sollten Landwirte<br />
außerlandwirtschaftliche Nutzungen<br />
nicht melden und dieser Sachverhalt<br />
durch Vor-Ort-Kontrollen oder Luftbilder<br />
zu Tage kommt, werden Sanktionen<br />
und Rückforderungen auch im<br />
Nachhinein verhängt.<br />
Eine befristete nichtlandwirtschaftliche<br />
Nutzung hingegen verhindert nicht<br />
automatisch die ganzjährige Beihilfefähigkeit.<br />
Die Beihilfefähigkeit ist an<br />
die Bedingung geknüpft, dass die landwirtschaftliche<br />
Nutzung überwiegt<br />
und nicht eingeschränkt wird. Darunter<br />
ist zum einen zu verstehen, dass<br />
der Aufwuchs nicht wesentlich beschädigt<br />
wird. Zum anderen sind innerhalb<br />
der Vegetationsperiode bei Dauergrünland<br />
und im Zeitraum zwischen<br />
der Bestellung und der Ernte bei<br />
Ackerland nur kurzfristige nichtlandwirtschaftliche<br />
Nutzungen, zum Beispiel<br />
als Schützenfestwiese, zulässig.<br />
Außerhalb der Vegetationsperiode<br />
oder nach der Ernte der Hauptkultur<br />
bis zur nächsten Bestellung können<br />
nichtlandwirtschaftliche Nutzungen,<br />
zum Beispiel als Skipiste – auch länger<br />
andauern.<br />
Wie in den Vorjahren ist die Erstattung<br />
von Schäden, die bei der nichtlandwirtschaftlichen<br />
Tätigkeit anfallen und<br />
von Kosten zur Wiederherstellung des<br />
vorherigen Zustandes der Fläche nicht<br />
förderschädlich. Erhält ein Landwirt<br />
darüber hinaus noch weitere Mittel,<br />
darf dieses Entgelt die Einkünfte aus<br />
der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf<br />
dieser Fläche nicht überschreiten.<br />
Weiterhin ist zu beachten, dass spezielle<br />
Auflagen dazu führen können,<br />
dass eine in der Betriebsprämie unschädliche<br />
Veranstaltung die Auflagen<br />
der Agrarumweltmaßnahmen verletzen<br />
können.<br />
▶ Spätestens drei Tage<br />
vorher<br />
Die nichtlandwirtschaftliche Nutzung<br />
ist der Kreisstelle spätestens drei Tage<br />
vor Beginn zu melden. Die Nutzung einer<br />
Fläche für den Wintersport außerhalb<br />
der Vegetationsperiode, zum Beispiel<br />
als Skipiste oder Rodelbahn, ist<br />
nicht meldepflichtig. Ein entsprechendes<br />
Formular ist im Internet unter<br />
www. landwirtschaftskammer.de in der<br />
Rubrik <strong>Förderung</strong> und bei den Kreisstellen<br />
erhältlich. Grundsätzlich gilt<br />
weiterhin, dass alle nichtlandwirtschaftlichen<br />
Nutzungen, die sich negativ<br />
auf den guten landwirtschaftlichen<br />
und ökologischen Zustand auswirken<br />
oder einen Cross-Compliance-Verstoß<br />
darstellen, auf jeden Fall förderschädlich<br />
sind.<br />
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher<br />
Umstände, die dazu führen,<br />
dass die im Sammelantrag <strong>2013</strong><br />
eingegangenen Verpflichtungen nicht<br />
eingehalten werden können, sind den<br />
Kreisstellen der <strong>Landwirtschaftskammer</strong><br />
umgehend mitzuteilen.<br />
In diesen Fällen wird geprüft, ob zum<br />
Beispiel eine Ackerfläche trotz Lagerung<br />
von Straßenbaumaterialien in der<br />
Betriebsprämie weiterhin förderfähig<br />
bleibt. Wird die Ausgleichszulage für<br />
benachteiligte Gebiete oder die Ausgleichszahlung<br />
für Gebiete mit umweltspezifischen<br />
Einschränkungen beantragt,<br />
müssen die entsprechenden<br />
Flächen auch hier ganzjährig beihilfefähig<br />
sein. Bei Agrarumweltmaßnahmen<br />
müssen die Flächen bis zur Ernte<br />
oder bis zum Ablauf des jeweiligen<br />
Verpflichtungsjahres der Agrarumweltmaßnahme<br />
beihilfefähig sein.<br />
Beantragen Landwirte die Betriebsprämie<br />
für Flächen, die sich auf einem<br />
Flugplatz, einem Militärgelände oder<br />
einem Golfplatz befinden, müssen sie<br />
die Bewirtschaftung dieser Flächen<br />
jährlich nachweisen. Landwirte, die<br />
auf solchen Flächen wirtschaften, sollten<br />
sich vor Antragstellung bei ihrer<br />
Kreisstelle über die aktuellen Anforderungen<br />
erkundigen.<br />
◀<br />
<strong>Ratgeber</strong> <strong>Förderung</strong> <strong>2013</strong>