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Ratgeber Förderung 2013 - Landwirtschaftskammer Nordrhein ...

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ZWISCHENFRÜCHTE WASSERSCHUTZ | 55<br />

die Tiere in unterschiedlichen Stallsegmenten<br />

untergebracht sind.<br />

Die Zuwendungshöhe beträgt je berücksichtigungsfähiger<br />

GVE für Milch-/<br />

Mutterkühe sowie Aufzuchtrinder 37 €<br />

(30 €), für Mastrinder 167 € (134 €),<br />

für Mastschweine, Zuchtläufer und Absatzferkel<br />

115 € (92 €) und für Zuchtschweine<br />

146 € (117 €). Die Werte in<br />

Klammern gelten im Falle gleichzeitiger<br />

<strong>Förderung</strong> ökologischer Produktionsverfahren.<br />

Die Antragsformulare sind voraussichtlich<br />

ab Mitte Mai an allen Kreisstellen<br />

der <strong>Landwirtschaftskammer</strong> <strong>Nordrhein</strong>-<br />

Westfalen und unter www.<br />

landwirtschaftskammer.de erhältlich.<br />

Die Antragsfrist für den Grundantrag<br />

endet am 30. Juni <strong>2013</strong>. Im Grundantrag<br />

ist anzugeben, wieviele GVE in jedem<br />

beantragten Betriebszweig ab<br />

Maßnahmenbeginn 1. Juli <strong>2013</strong> durchschnittlich<br />

im Jahr gehalten werden. Dabei<br />

ist zu beachten, dass die Bagatellgrenze<br />

von 300 € nicht unterschritten<br />

wird. Jeder Antragsteller sollte vor der<br />

Grundantragstellung prüfen, ob er die<br />

geforderten Haltungs- und Förderkriterien<br />

für volle fünf Jahre einhalten kann.<br />

▶ Nicht mit ELAN<br />

Mindestens 10 cm<br />

Stroh sind als<br />

Einstreumenge<br />

gefordert. Bei<br />

Schweinen darf<br />

das Stroh nicht<br />

gehäckselt sein.<br />

Foto: Landpixel<br />

zen, zum Beispiel geeignete Dämmung<br />

oder Beschattung; außerhalb der Hütte<br />

muss den Tieren der Aufenthalt im<br />

Schatten ermöglicht werden.<br />

● Allen Rindern muss ein Stall zur Verfügung<br />

gestellt werden, dessen tageslichtdurchlässige<br />

Fläche mindestens<br />

5 % der Stallgrundfläche beträgt. Bei<br />

Schweinen muss die tageslichtdurchlässige<br />

Fläche 3 % betragen.<br />

● Milch- und Mutterkühen, Mast und<br />

Aufzuchtrindern muss je Tier ein<br />

Grundfutterplatz zur Verfügung stehen<br />

oder im Falle der Vorratsfütterung darf<br />

das Tier-Fressplatz-Verhältnis bei<br />

Milch-/Mutterkühen und Aufzuchtrindern<br />

maximal 1,2:1 und bei Mastrindern<br />

maximal 1,5:1 betragen.<br />

● Für Rinder besteht die Verpflichtung,<br />

alle Tiere des beantragten Betriebszweiges<br />

zwischen dem 16. Dezember<br />

und dem 15. März im Stall zu<br />

halten.<br />

● Ein jährlicher Gesamtviehbesatz<br />

von maximal 2,0 Großvieheinheiten<br />

(GVE) je Hektar landwirtschaftlich genutzter<br />

Fläche (LF) muss eingehalten<br />

und darf nicht überschritten werden.<br />

● Ein Wechsel des Betriebszweiges ist<br />

zulässig, wenn dieser mit einem Änderungsantrag<br />

vor Beginn des Verpflichtungsjahres,<br />

für das erstmalig eine Zuwendung<br />

beantragt werden soll, gestellt<br />

wird.<br />

Sind auf einer Hofstelle unterschiedliche<br />

Unternehmer ansässig, so ist eine<br />

<strong>Förderung</strong> nur dann möglich, wenn hinsichtlich<br />

der Aufteilung der Tiere, der<br />

dafür notwendigen Stallungen, des Futters<br />

und der anfallenden Gülle sowie<br />

der bewirtschafteten Fläche eine eindeutige<br />

Aufteilung besteht. Die gemeinsame<br />

Haltung von Tieren in einem<br />

Stallgebäude durch zwei oder mehrere<br />

Betriebe ist im Sinne der <strong>Förderung</strong><br />

nicht zulässig, auch dann nicht, wenn<br />

<strong>Ratgeber</strong> <strong>Förderung</strong> <strong>2013</strong><br />

Zu beachten ist, dass die Nichteinhaltung<br />

eines einzelnen Förderkriteriums<br />

unmittelbar erhebliche Prämienkürzungen<br />

nach sich zieht. Sobald etwa<br />

der maximale Viehbesatz im Gesamtbetrieb<br />

geringfügig überschritten<br />

wird, wird die Prämie um 20 % gekürzt.<br />

Wird festgestellt, dass die Liegeflächen<br />

nicht gemäß den Anforderungen<br />

eingestreut sind, so erfolgt eine<br />

Kürzung der Zuwendung in diesem Betriebszweig<br />

um 50 %.<br />

Antragsteller, die über eine gültige Bewilligung<br />

in dieser Fördermaßnahme<br />

verfügen, das sind Grundantragsteller<br />

aus 2011 oder 2012, sollten den Auszahlungsantrag<br />

<strong>2013</strong> stellen. Es gilt zu<br />

beachten, dass der Auszahlungsantrag,<br />

nur in Papierform und nicht mit<br />

ELAN-NRW, bis zum 15. Juli <strong>2013</strong> zu<br />

stellen ist.<br />

Eine Erhöhung der bisher bewilligten<br />

GVE ist nur durch einen Änderungsantrag<br />

möglich. Dieser Änderungsantrag<br />

ist vor Beginn des Verpflichtungsjahres,<br />

für das erstmalig die Zuwendung<br />

gewährt werden soll, schriftlich zu<br />

stellen. In diesem Jahr also bis zum<br />

30. Juni. Eine Verringerung des bewilligten<br />

Bestandes ist nicht mit dem Änderungsantrag<br />

zu beantragen. ◀<br />

Zwischenfrüchte für den<br />

Wasserschutz<br />

Auf Flächen, die in der Förderkulisse mit besonderem Handlungsbedarf<br />

bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie<br />

liegen, kann der Anbau von Zwischenfrüchten gefördert werden.<br />

Joachim Tichy erläutert die Bedingungen.<br />

Diese <strong>Förderung</strong> wird schon im vierten<br />

Jahr im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen<br />

angeboten. Es gilt zwingend<br />

eine fünfjährige Verpflichtungsdauer.<br />

Anträge zur Teilnahme an der Maßnahme<br />

können bis zum 30. Juni <strong>2013</strong> bei<br />

jeder Kreisstelle der <strong>Landwirtschaftskammer</strong><br />

<strong>Nordrhein</strong>-Westfalen eingereicht<br />

werden. Die Antragsformulare<br />

werden voraussichtlich ab Mitte Mai<br />

zur Verfügung stehen.<br />

▶ Wo wird gefördert?<br />

Grundvoraussetzung zur Teilnahme<br />

ist, dass der antragstellende Betrieb<br />

Ackerflächen innerhalb der Förderkulisse<br />

bewirtschaftet. Diese Förderkulisse<br />

ist definiert auf der<br />

Grundlage der mit Nitrat belasteten<br />

Grundwasserkörper, allerdings<br />

ohne die Gebiete der Trinkwasserkooperationen<br />

und die Wasserschutzgebiete<br />

in den Flächenkooperationen.<br />

Am sinnvollsten ist es,<br />

sich zunächst über die<br />

Kreisstelle der <strong>Landwirtschaftskammer</strong><br />

an<br />

den zuständigen Berater für<br />

die Wasserrahmenrichtlinien<br />

zu wenden. Darüber hinaus<br />

steht die Förderkulisse im<br />

Foto: Landpixel

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