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Ratgeber Förderung 2013 - Landwirtschaftskammer Nordrhein ...

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56| ZWISCHENFRÜCHTE WASSERSCHUTZ<br />

Im Oktober muss<br />

jeder Antragsteller<br />

die Flächen angeben,<br />

die tatsächlich<br />

mit Zwischenfrüchten<br />

bestellt<br />

wurden.<br />

Foto: agrar-press<br />

Feldblockfinder NRW unter http://<br />

www.landwirtschaftskammer.de/FBF/<br />

zur Verfügung. Dort kann für jeden einzelnen<br />

Feldblock ermittelt werden, ob<br />

er innerhalb der Förderkulisse liegt<br />

oder nicht, oder ob gegebenenfalls nur<br />

zum Teil förderfähig ist. Die Anmeldung<br />

am Feldblock-Finder erfolgt über<br />

die ZID-Registriernummer. Anschließend<br />

müssen für den zu prüfenden<br />

Feldblock die letzten acht Stellen der<br />

FLIK eingegeben werden. Durch Aktivierung<br />

der Förderkulisse Zwischenfrucht<br />

wird sichtbar, ob der Feldblock<br />

innerhalb der Kulisse liegt oder nicht.<br />

▶ Wozu verpflichte ich mich?<br />

Mit dem Grundantrag verpflichtet sich<br />

jeder Antragsteller, auf mindestens<br />

20 % der zum Zeitpunkt der Grundantragstellung<br />

im Flächenverzeichnis angegebenen<br />

Ackerflächen, die innerhalb<br />

der Förderkulisse liegen, für die folgenden<br />

fünf Jahre Zwischenfrüchte anzubauen.<br />

Wird der prozentuale Mindestflächenanteil<br />

mit der Grundantragstellung<br />

nicht erreicht, muss der<br />

Antrag abgelehnt werden.<br />

▶ Lieber weniger<br />

Die Antragstellung in den vergangenen<br />

Jahren hat gezeigt, dass der Antrag<br />

nach Möglichkeit nicht exakt für 20 %<br />

der innerhalb der Förderkulisse liegenden<br />

Ackerfläche gestellt werden sollte.<br />

Eine geringfügige Erhöhung der Ackerfläche<br />

innerhalb der Förderkulisse im<br />

Flächenverzeichnis durch die spätere<br />

Antragsbearbeitung kann dann zur Ablehnung<br />

des Grundantrages führen,<br />

weil dadurch die 20-%-Grenze nach<br />

oben verschoben wird. Insofern ist es<br />

sinnvoll, eher ein bis zwei Prozentpunkte<br />

mehr zu beantragen, um solche<br />

möglichen Veränderungen zu kompensieren.<br />

Wer beabsichtigt, den überwiegenden<br />

Teil oder gar alle Flächen, die<br />

in der Kulisse liegen, zu beantragen,<br />

sollte bedenken, dass der so beantragte<br />

und bewilligte Flächenumfang über<br />

die gesamten fünf Jahre eingehalten<br />

werden muss.<br />

Im Oktober <strong>2013</strong> muss jeder Grundantragsteller<br />

mit der sogenannten<br />

Herbsterklärung die Flächen angeben,<br />

die tatsächlich mit Zwischenfrüchten<br />

bestellt wurden. Wenn zu diesem Zeitpunkt<br />

auffällt, dass die mit dem<br />

Grundantrag beantragte Fläche doch<br />

nicht mit Zwischenfrüchten bestellt<br />

werden konnte, kann die Grundantragsfläche<br />

noch bis zum Mindestwert<br />

von 20 % der Ackerfläche innerhalb<br />

der Kulisse nach unten korrigiert werden.<br />

Ist der Grundantrag bereits bewilligt<br />

(Dezember <strong>2013</strong>) ist eine solche<br />

Korrektur nicht mehr möglich.<br />

Nach der Ernte der Hauptfrüchte müssen<br />

zum Zweck der Winterbegrünung<br />

Zwischenfrüchte, einschließlich Untersaaten,<br />

die nach der Ernte der Hauptfrucht<br />

beibehalten werden, angebaut<br />

werden. Der jährliche Mindestumfang<br />

für den Zwischenfruchtanbau in der<br />

Förderkulisse muss dem bewilligten<br />

Flächenumfang gemäß Grundantrag<br />

entsprechen oder darüber hinausgehen.<br />

Da Zwischenfrüchte zur Winterbegrünung<br />

nur angebaut werden können,<br />

wenn anschließend eine Sommerung<br />

folgt, gilt diese Auflage immer dann,<br />

wenn mindestens so viele Hektar Sommerungen<br />

innerhalb der Förderkulisse<br />

angebaut werden, wie bewilligt wurden.<br />

Werden weniger Hektar innerhalb<br />

der Förderkulisse mit einer Sommerung<br />

bestellt, reicht es aus, auf allen<br />

Flächen, auf denen eine Sommerung<br />

folgt, eine Zwischenfrucht anzubauen.<br />

▶ Welche Zwischenfrüchte<br />

dürfen angebaut werden?<br />

Es sind drei Gruppen zulässiger Zwischenfrüchte<br />

zu unterscheiden:<br />

1. Winterharte Zwischenfrüchte, für<br />

die eine Herbstvornutzung durch Mähen<br />

oder Mulchen zulässig ist. Dies<br />

sind:<br />

● Grünroggen<br />

● Winterrübsen<br />

● Ölrettich<br />

● Einjähriges Weidelgras<br />

● Welsches Weidelgras<br />

● Bastardweidelgras<br />

● Deutsches Weidelgras<br />

● Alle ausdauernden Gräser, zum Beispiel<br />

Rotschwingel, Knaulgras, Wiesenschwingel<br />

– auch als Untersaat.<br />

Diese Zwischenfrüchte dürfen, weil<br />

sie nach dem Schnitt wieder austreiben,<br />

im Herbst als Grünfutter<br />

oder zur Silagebereitung genutzt<br />

werden.<br />

2. Winterharte Zwischenfrüchte, für<br />

die keine Herbstvornutzung zulässig<br />

ist. Dazu gehören:<br />

● Markstammkohl (Futterkohl)<br />

● Stoppelrüben (Herbstrüben)<br />

● Winterraps<br />

Weil diese Kulturen nach einer Schnittnutzung<br />

nicht erneut austreiben, ist<br />

für sie eine Nutzung im Herbst ausgeschlossen.<br />

3. Abfrierende Zwischenfrüchte, für die<br />

keine Herbstvornutzung zulässig ist<br />

und deren Folgekultur (Sommerung) in<br />

Mulchsaat angebaut werden muss.<br />

● Senf<br />

● Phacelia<br />

● Sommerraps<br />

● Hafer<br />

● Sommergerste<br />

● Buchweizen<br />

● Sonnenblumen<br />

● Hanf<br />

Da diese Kulturen bei Frost abfrieren,<br />

dürfen sie nicht untergepflügt werden,<br />

sondern müssen an der Oberfläche<br />

verbleiben und die folgende Sommerkultur<br />

muss in Mulchsaat ausgebracht<br />

werden. Diese Kulturen dürfen im<br />

Herbst nicht genutzt werden.<br />

Für alle angebauten Zwischenfrüchte<br />

gilt:<br />

Nicht zulässig vor dem 1. Februar sind:<br />

Die Beweidung des Zwischenfruchtbestandes,<br />

jede Bearbeitung des Zwischenfruchtbestandes,<br />

die mit einer<br />

Einarbeitung in den Boden einhergeht<br />

sowie der Einsatz eines Totalherbizides,<br />

das den Zwischenfruchtbestand<br />

abtötet.<br />

Die Stickstoffdüngung einer Zwischenfrucht<br />

ist ebenfalls nicht zulässig. Dies<br />

beinhaltet, dass ab der Ernte der Vorfrucht<br />

bis zum 31. Januar des Folgejahres<br />

weder mineralischer N-Dünger<br />

noch Wirtschaftsdünger, wie Gülle,<br />

Festmist oder Kompost, ausgebracht<br />

<strong>Ratgeber</strong> <strong>Förderung</strong> <strong>2013</strong>

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