Ratgeber Förderung 2013 - Landwirtschaftskammer Nordrhein ...
Ratgeber Förderung 2013 - Landwirtschaftskammer Nordrhein ...
Ratgeber Förderung 2013 - Landwirtschaftskammer Nordrhein ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
GRÜNLANDUMBRUCH | 39<br />
lung in Dauergrünland vorliegt. Im<br />
Rahmen des Genehmigungsverfahrens<br />
besteht auch die Möglichkeit,<br />
eine betriebsfremde Fläche, die bisher<br />
kein Dauergrünland gewesen ist,<br />
als Ersatzfläche zu benennen. In<br />
diesem Fall ist neben der Zustimmung<br />
des Eigentümers gegebenenfalls<br />
auch die Zustimmung des<br />
Fremdbewirtschafters erforderlich.<br />
◾ die zuständige Kreisordnungsbehörde<br />
zuvor schriftlich Auskunft erteilt<br />
hat, dass die Dauergrünlandfläche<br />
nicht einem Umbruchverbot aufgrund<br />
fachrechtlicher Regelungen<br />
des Landschafts- oder Wasserrechts<br />
unterliegt.<br />
◾ die Anlage der Ersatzfläche als Dauergrünland<br />
unverzüglich nach Erhalt<br />
der Genehmigung erfolgt, spätestens<br />
unverzüglich nach Aberntung<br />
einer Feldfrucht.<br />
◾ die neu angelegte Dauergrünlandfläche<br />
fünf Jahre Gegenstand des Sammelantrages<br />
nach § 7 der InVeKoS-<br />
Verordnung vom 3. Dezember 2004<br />
in der jeweils geltenden Fassung<br />
bleibt.<br />
▶ Ausnahmen<br />
◾ Das Dauergrünland-Erhaltungsgebot<br />
findet keine Anwendung, wenn ein<br />
Dauergrünland-Pflegeumbruch erfolgt.<br />
Wird die betroffene Fläche unmittelbar<br />
nach Umbruch wieder mit<br />
der aktuell beantragten Kulturart<br />
eingesät, gilt dies als Fortsetzung<br />
des Dauergrünland-Status und stellt<br />
keinen Umbruch dar.<br />
◾ Der Umbruch von Dauergrünland<br />
nach vorheriger Anzeige ist zulässig<br />
bei einer unter umweltverträglichen<br />
Maßgaben stattfindenden Aufforstung<br />
von Dauergrünland aufgrund einer<br />
Erstaufforstungsgenehmigung gemäß<br />
§ 41 Landesforstgesetz. Dies gilt<br />
nicht für die Anlage von Weihnachtsbaumbeständen<br />
und schnellwüchsigen<br />
Forstgehölzen mit einer Umtriebszeit<br />
von höchstens 20 Jahren.<br />
◾ Soweit nicht wichtige Belange des<br />
Natur- und Umweltschutzes entgegenstehen,<br />
können im Rahmen der<br />
Flurneuordnung Ausnahmen vom<br />
Umbruchverbot zulässig sein.<br />
◾ Eine weitere Ausnahme vom Dauergrünland-Umbruchverbot<br />
bezieht<br />
sich auf Dauergrünlandflächen, die<br />
im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen<br />
angelegt wurden.<br />
Dauergrünland, das im Rahmen von<br />
Agrarumweltmaßnahmen angelegt<br />
wurde oder das durch eine unmittelbare<br />
fünfjährige Anschlussbewilligung im<br />
Rahmen der Dauergrünland-Extensivierung<br />
oder der ökologischen Produktionsverfahren<br />
gefördert wird, darf nach<br />
Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes<br />
nur nach vorheriger Anzeige<br />
und Zustimmung durch die Kreisordnungsbehörden<br />
umgebrochen werden.<br />
Dabei ist nachzuweisen, dass die entsprechende<br />
Dauergrünlandfläche aufgrund<br />
einer Agrarumweltmaßnahme<br />
angelegt wurde. Bei einem geplanten<br />
Dauergrünland-Umbruch sollte daher<br />
zuvor Rücksprache mit der zuständigen<br />
Kreisstelle der <strong>Landwirtschaftskammer</strong><br />
gehalten werden.<br />
▶ Besondere Regeln<br />
Im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen<br />
gelten unter Umständen Sonderregelungen,<br />
die als Bestandteil der<br />
Fördermaßnahme entweder einen Umbruch<br />
von Grünland gänzlich oder die<br />
Verringerung des Dauergrünlandumfanges<br />
durch Umbruch im Betrieb verbieten.<br />
Ein absolutes Dauergrünland-Umbruchverbot<br />
besteht für Betriebe, die<br />
an der klassischen gesamtbetrieblichen<br />
Dauergrünland-Extensivierung<br />
für den gesamten Betrieb teilnehmen.<br />
In diesen Betrieben ist unbedingt zu<br />
beachten, dass auch ein Pflegeumbruch<br />
nur nach vorhergehender Genehmigung<br />
durch die Bewilligungsbehörde<br />
möglich ist.<br />
Ein Verbot der Reduzierung des Dauergrünland-Umfanges<br />
im Betrieb durch<br />
Umbruch gilt für folgende Agrarumweltmaßnahmen:<br />
◾ Ökologischer Landbau<br />
◾ Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge<br />
◾ Anbau von Zwischenfrüchten<br />
◾ langjährige Stilllegung landwirtschaftlich<br />
genutzter Flächen zu Zwecken<br />
des Umweltschutzes (zehnjährige<br />
Flächenstilllegung)<br />
◾ Erosionsschutzmaßnahmen im Ackerbau<br />
▶ So wird kontrolliert<br />
In dem durch die <strong>Landwirtschaftskammer</strong><br />
NRW geführten Dauergrünland-<br />
Kataster werden alle Dauergrünland-<br />
Flächen, die dem Umbruchverbot unterliegen,<br />
registriert. Das Dauergrünland-Kataster<br />
stellt die technische<br />
Grundlage für die Erfassung und die<br />
Überwachung von Dauergrünland-Flächen<br />
dar. Aus ihm werden zugleich die<br />
Angaben gewonnen, die alle Antragsteller,<br />
deren Flächen zum jetzigen<br />
Zeitpunkt dem Dauergrünland-Umbruchverbot<br />
unterliegen, unverbindlich<br />
über einen Dauergrünland-Flächenstatus<br />
informieren. Diese Angabe<br />
steht in Spalte 10 im Flächenverzeichnis<br />
<strong>2013</strong>. In dieser Spalte ist vorgedruckt,<br />
ob der jeweilige Teilschlag<br />
vollständig (V) oder teilweise (T) als<br />
Dauergrünland gewertet wird. Erfassungsstand<br />
ist Januar <strong>2013</strong>. Eine teilweise<br />
Wertung kann durch einen über<br />
die Jahre hinweg erfolgten Lageversatz<br />
eines Ackerfutterschlages zustande<br />
kommen. In einem solchen Fall wird<br />
nur eine sich daraus ergebende<br />
Schnittfläche als Dauergrünland gewertet.<br />
▶ Was passiert bei<br />
Verstößen?<br />
Ein nicht genehmigter oder nicht angezeigter<br />
Umbruch von Dauergrünland<br />
stellt einen Verstoß gegen die CC-Regelungen<br />
dar und führt grundsätzlich<br />
zu einer Kürzung der Zahlungen. Eine<br />
Fläche, die davon betroffen ist, muss<br />
unverzüglich durch Wiedereinsaat und<br />
unter Angabe eines entsprechenden<br />
Nutzcodes im Flächenverzeichnis wieder<br />
als Dauergrünland oder als Acker<br />
mit Dauergrünlandstatus angegeben<br />
werden. Alternativ kann der Umbruch<br />
nachträglich unter Bereitstellung einer<br />
Ersatzfläche genehmigt werden. In jedem<br />
Fall bleiben der festgestellte Verstoß<br />
und die verhängte Sanktion für<br />
das betreffende Kalenderjahr bestehen.<br />
Ist auf der ungenehmigt umgebrochenen<br />
Dauergrünlandfläche zu Beginn<br />
des folgenden Kalenderjahres<br />
kein Dauergrünland neu angelegt oder<br />
der Umbruch nicht nachträglich genehmigt,<br />
so gilt dies als wiederholter<br />
Verstoß gegen die CC-Regelungen.<br />
Dies wird mit einer weiteren, erhöhten<br />
Kürzung der Zahlungen sanktioniert.<br />
▶ Infos am Bildschirm<br />
Für Antragsteller, die ELAN nutzen, besteht<br />
die Möglichkeit, sich die Dauergrünlandflächen<br />
am Bildschirm anzeigen<br />
zu lassen. Diese Funktion gibt es<br />
auch im Feldblock-Finder NRW im Internet<br />
unter www. landwirtschaftskammer.de/FBF.<br />
Informationen zu<br />
Dauergrünland-Flächen, deren Status<br />
in der Spalte 10 noch nicht eingetragen<br />
ist, sollten vor einem geplanten Umbruch<br />
bei der zuständigen Kreisstelle<br />
erfragt werden.<br />
◀<br />
<strong>Ratgeber</strong> <strong>Förderung</strong> <strong>2013</strong>