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Ratgeber Förderung 2013 - Landwirtschaftskammer Nordrhein ...

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GRÜNLANDUMBRUCH | 39<br />

lung in Dauergrünland vorliegt. Im<br />

Rahmen des Genehmigungsverfahrens<br />

besteht auch die Möglichkeit,<br />

eine betriebsfremde Fläche, die bisher<br />

kein Dauergrünland gewesen ist,<br />

als Ersatzfläche zu benennen. In<br />

diesem Fall ist neben der Zustimmung<br />

des Eigentümers gegebenenfalls<br />

auch die Zustimmung des<br />

Fremdbewirtschafters erforderlich.<br />

◾ die zuständige Kreisordnungsbehörde<br />

zuvor schriftlich Auskunft erteilt<br />

hat, dass die Dauergrünlandfläche<br />

nicht einem Umbruchverbot aufgrund<br />

fachrechtlicher Regelungen<br />

des Landschafts- oder Wasserrechts<br />

unterliegt.<br />

◾ die Anlage der Ersatzfläche als Dauergrünland<br />

unverzüglich nach Erhalt<br />

der Genehmigung erfolgt, spätestens<br />

unverzüglich nach Aberntung<br />

einer Feldfrucht.<br />

◾ die neu angelegte Dauergrünlandfläche<br />

fünf Jahre Gegenstand des Sammelantrages<br />

nach § 7 der InVeKoS-<br />

Verordnung vom 3. Dezember 2004<br />

in der jeweils geltenden Fassung<br />

bleibt.<br />

▶ Ausnahmen<br />

◾ Das Dauergrünland-Erhaltungsgebot<br />

findet keine Anwendung, wenn ein<br />

Dauergrünland-Pflegeumbruch erfolgt.<br />

Wird die betroffene Fläche unmittelbar<br />

nach Umbruch wieder mit<br />

der aktuell beantragten Kulturart<br />

eingesät, gilt dies als Fortsetzung<br />

des Dauergrünland-Status und stellt<br />

keinen Umbruch dar.<br />

◾ Der Umbruch von Dauergrünland<br />

nach vorheriger Anzeige ist zulässig<br />

bei einer unter umweltverträglichen<br />

Maßgaben stattfindenden Aufforstung<br />

von Dauergrünland aufgrund einer<br />

Erstaufforstungsgenehmigung gemäß<br />

§ 41 Landesforstgesetz. Dies gilt<br />

nicht für die Anlage von Weihnachtsbaumbeständen<br />

und schnellwüchsigen<br />

Forstgehölzen mit einer Umtriebszeit<br />

von höchstens 20 Jahren.<br />

◾ Soweit nicht wichtige Belange des<br />

Natur- und Umweltschutzes entgegenstehen,<br />

können im Rahmen der<br />

Flurneuordnung Ausnahmen vom<br />

Umbruchverbot zulässig sein.<br />

◾ Eine weitere Ausnahme vom Dauergrünland-Umbruchverbot<br />

bezieht<br />

sich auf Dauergrünlandflächen, die<br />

im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen<br />

angelegt wurden.<br />

Dauergrünland, das im Rahmen von<br />

Agrarumweltmaßnahmen angelegt<br />

wurde oder das durch eine unmittelbare<br />

fünfjährige Anschlussbewilligung im<br />

Rahmen der Dauergrünland-Extensivierung<br />

oder der ökologischen Produktionsverfahren<br />

gefördert wird, darf nach<br />

Ablauf des fünfjährigen Verpflichtungszeitraumes<br />

nur nach vorheriger Anzeige<br />

und Zustimmung durch die Kreisordnungsbehörden<br />

umgebrochen werden.<br />

Dabei ist nachzuweisen, dass die entsprechende<br />

Dauergrünlandfläche aufgrund<br />

einer Agrarumweltmaßnahme<br />

angelegt wurde. Bei einem geplanten<br />

Dauergrünland-Umbruch sollte daher<br />

zuvor Rücksprache mit der zuständigen<br />

Kreisstelle der <strong>Landwirtschaftskammer</strong><br />

gehalten werden.<br />

▶ Besondere Regeln<br />

Im Bereich der Agrarumweltmaßnahmen<br />

gelten unter Umständen Sonderregelungen,<br />

die als Bestandteil der<br />

Fördermaßnahme entweder einen Umbruch<br />

von Grünland gänzlich oder die<br />

Verringerung des Dauergrünlandumfanges<br />

durch Umbruch im Betrieb verbieten.<br />

Ein absolutes Dauergrünland-Umbruchverbot<br />

besteht für Betriebe, die<br />

an der klassischen gesamtbetrieblichen<br />

Dauergrünland-Extensivierung<br />

für den gesamten Betrieb teilnehmen.<br />

In diesen Betrieben ist unbedingt zu<br />

beachten, dass auch ein Pflegeumbruch<br />

nur nach vorhergehender Genehmigung<br />

durch die Bewilligungsbehörde<br />

möglich ist.<br />

Ein Verbot der Reduzierung des Dauergrünland-Umfanges<br />

im Betrieb durch<br />

Umbruch gilt für folgende Agrarumweltmaßnahmen:<br />

◾ Ökologischer Landbau<br />

◾ Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge<br />

◾ Anbau von Zwischenfrüchten<br />

◾ langjährige Stilllegung landwirtschaftlich<br />

genutzter Flächen zu Zwecken<br />

des Umweltschutzes (zehnjährige<br />

Flächenstilllegung)<br />

◾ Erosionsschutzmaßnahmen im Ackerbau<br />

▶ So wird kontrolliert<br />

In dem durch die <strong>Landwirtschaftskammer</strong><br />

NRW geführten Dauergrünland-<br />

Kataster werden alle Dauergrünland-<br />

Flächen, die dem Umbruchverbot unterliegen,<br />

registriert. Das Dauergrünland-Kataster<br />

stellt die technische<br />

Grundlage für die Erfassung und die<br />

Überwachung von Dauergrünland-Flächen<br />

dar. Aus ihm werden zugleich die<br />

Angaben gewonnen, die alle Antragsteller,<br />

deren Flächen zum jetzigen<br />

Zeitpunkt dem Dauergrünland-Umbruchverbot<br />

unterliegen, unverbindlich<br />

über einen Dauergrünland-Flächenstatus<br />

informieren. Diese Angabe<br />

steht in Spalte 10 im Flächenverzeichnis<br />

<strong>2013</strong>. In dieser Spalte ist vorgedruckt,<br />

ob der jeweilige Teilschlag<br />

vollständig (V) oder teilweise (T) als<br />

Dauergrünland gewertet wird. Erfassungsstand<br />

ist Januar <strong>2013</strong>. Eine teilweise<br />

Wertung kann durch einen über<br />

die Jahre hinweg erfolgten Lageversatz<br />

eines Ackerfutterschlages zustande<br />

kommen. In einem solchen Fall wird<br />

nur eine sich daraus ergebende<br />

Schnittfläche als Dauergrünland gewertet.<br />

▶ Was passiert bei<br />

Verstößen?<br />

Ein nicht genehmigter oder nicht angezeigter<br />

Umbruch von Dauergrünland<br />

stellt einen Verstoß gegen die CC-Regelungen<br />

dar und führt grundsätzlich<br />

zu einer Kürzung der Zahlungen. Eine<br />

Fläche, die davon betroffen ist, muss<br />

unverzüglich durch Wiedereinsaat und<br />

unter Angabe eines entsprechenden<br />

Nutzcodes im Flächenverzeichnis wieder<br />

als Dauergrünland oder als Acker<br />

mit Dauergrünlandstatus angegeben<br />

werden. Alternativ kann der Umbruch<br />

nachträglich unter Bereitstellung einer<br />

Ersatzfläche genehmigt werden. In jedem<br />

Fall bleiben der festgestellte Verstoß<br />

und die verhängte Sanktion für<br />

das betreffende Kalenderjahr bestehen.<br />

Ist auf der ungenehmigt umgebrochenen<br />

Dauergrünlandfläche zu Beginn<br />

des folgenden Kalenderjahres<br />

kein Dauergrünland neu angelegt oder<br />

der Umbruch nicht nachträglich genehmigt,<br />

so gilt dies als wiederholter<br />

Verstoß gegen die CC-Regelungen.<br />

Dies wird mit einer weiteren, erhöhten<br />

Kürzung der Zahlungen sanktioniert.<br />

▶ Infos am Bildschirm<br />

Für Antragsteller, die ELAN nutzen, besteht<br />

die Möglichkeit, sich die Dauergrünlandflächen<br />

am Bildschirm anzeigen<br />

zu lassen. Diese Funktion gibt es<br />

auch im Feldblock-Finder NRW im Internet<br />

unter www. landwirtschaftskammer.de/FBF.<br />

Informationen zu<br />

Dauergrünland-Flächen, deren Status<br />

in der Spalte 10 noch nicht eingetragen<br />

ist, sollten vor einem geplanten Umbruch<br />

bei der zuständigen Kreisstelle<br />

erfragt werden.<br />

◀<br />

<strong>Ratgeber</strong> <strong>Förderung</strong> <strong>2013</strong>

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