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Der Aufschwung Böhmisch-Mährischen Kirche, - Licht und Recht

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Ausschüsse, für die Zeit ihrer Sitzungen ihre Vorsitzenden wählen. – 8. Die Beschlüsse aller kirchenrechtlichen<br />

Versammlungen, insoweit sie ihren eigenen Wirkungskreis betreffen, erlangen alsogleich<br />

Gültigkeit; die gesetzgebenden Beschlüsse der General-Synode enthalten aber erst dann ihre<br />

Gültigkeit, wenn ihnen zwei Drittel der Seniorate zustimmen. – Freilich sind diese Prinzipien etwas<br />

demokratisch, <strong>und</strong> stehen dem Entwurf des Oberkirchenrats diametral entgegen.<br />

Die mährische Pastoralkonferenz in Brünn (7. März) brachte zwar keine so radikalen Änderungen<br />

in Vorschlag, sprach aber den Gr<strong>und</strong>satz aus, dass der Oberkirchenrat aus der Wahl der <strong>Kirche</strong><br />

hervorgehen <strong>und</strong> der Synode subordiniert sein solle 3 . Übrigens findet der Entwurf des Oberkirchenrats<br />

auch bei manchen in Böhmen <strong>und</strong> Mähren Zustimmung. Gegen die freiere Regung wird gewöhnlich<br />

der Verlust des Staatsunterstützungspauschales angeführt, aus dem die dürftigeren Gemeinden<br />

(aufgr<strong>und</strong> des kaiserlichen Patents vom 8. April 1861) eine staatliche Unterstützung genießen;<br />

würde eine Alterierung des Oberkirchenrates eintreten, <strong>und</strong> die <strong>Kirche</strong> somit den Boden des<br />

Patents verlassen, sagt man, dann würde ihr auch diese Unterstützung entzogen werden. Jedoch ist<br />

eine solche Folgerung in keinem Falle zuverlässig; Kaiser Franz Josef I. erließ das Patent aus eigener<br />

Machtvollkommenheit <strong>und</strong> aus Gerechtigkeitsgefühl Seinen Untertanen gegenüber, den Wunsch<br />

zur Revision der Verfassung der <strong>Kirche</strong> hat Er selbst nahe gelegt, – wer wird dem Kaiser dann das<br />

<strong>Recht</strong> absprechen, nach Kenntnisnahme der Wünsche der <strong>Kirche</strong> abermals Seine Gewogenheit zu<br />

bezeugen durch ein Patent? Ohnehin ist das Patent durch die neueren Schulgezetze zu Ungunsten<br />

der Evangelischen geändert worden, warum sollte es nicht durch die <strong>Kirche</strong>nverfassung eine Änderung<br />

zugunsten derselben erfahren? Überdies, welcher Zusammenhang besteht zwischen dem Oberkirchenrat<br />

<strong>und</strong> dem Staatsunterstützungspauschale? <strong>Der</strong> Staat erteilt die Unterstützung, <strong>und</strong> nicht<br />

der Oberkirchenrat aus seiner Kasse, <strong>und</strong> wenn die Reformierten eine größere Autonomie <strong>und</strong><br />

Selbstverwaltung der <strong>Kirche</strong> im Wege der Gesetzgebung zu erreichen suchen, hören sie denn auf,<br />

achtbare Staatsbürger zu sein? Das römische Episkopat trachtet gerade jetzt im Wege der Verfassung<br />

seine Macht auszubreiten, – dennoch droht niemand deswegen dem römischen Klerus mit der<br />

Entziehung der Staatsunterstützung. Falls die Regierung den Wunsch gewährt, dass der Oberkirchenrat<br />

aus der Wahl der <strong>Kirche</strong> hervorgeht, so behält Sich dennoch der Kaiser immer das <strong>Recht</strong><br />

vor, unpassenden Personen die Bestätigung zu versagen; die <strong>Kirche</strong> erlangt dadurch den Vorteil,<br />

dass sie wenigstens Personen in Vorschlag bringen kann, die ihr nahe stehen. Wir vermuten, dass<br />

die Frage bezüglich die <strong>Kirche</strong>nverfassung auf den bevorstehenden Konventen <strong>und</strong> der General-<br />

Synode eine deutlichere Gestalt gewinnen wird.<br />

Das kaiserliche Patent erteilte den Evangelischen auch die Freiheit, neue Gemeinden nach Bedürfnis<br />

zu errichten. Diese Gelegenheit ergriffen die lebendigeren Glieder mit Freuden. Die Feinde<br />

in der Toleranzzeit trachteten so viel als möglich die Zahl der Gemeinden zu vermindern, damit nur<br />

das Evangelium nicht an vielen Orten gepredigt werde; so wurden die Evangelischen gezwungen,<br />

Gemeinden mit einer großen Seelenzahl, in vielen Ortschaften zerstreut, zu gründen; ein einziger<br />

Prediger konnte unmöglich alle Gemeindeglieder, die oft in vierzig Ortschaften, in der Regel aber<br />

mindestens in zehn bis zwanzig Dörfern ringsum zerstreut wohnten, gehörig beaufsichtigen <strong>und</strong> leiten;<br />

bei solchem Zustand gehen die Seelen geistlich zugr<strong>und</strong>e. Traurige Wahrheit ist es, dass sich in<br />

diese von den Feinden aufgedrungenen Verhältnisse die Prediger <strong>und</strong> die Gemeindeglieder hineingelebt<br />

haben, <strong>und</strong> ohne den Schaden, den die <strong>Kirche</strong> dadurch erlitt, zu beachten, betrachtete man<br />

allgemein nur die großen Gemeinden für gute Gemeinden; die Prediger weil sie größere Einnahmen<br />

3 Diese Prinzipien eignete sich auch der mährische Superintendentialkonvent vom 1. November 1888 an, <strong>und</strong> betonte<br />

besonders den Gr<strong>und</strong>satz, dass für die reformierte böhmische <strong>Kirche</strong> eine eigene Verfassung ausgearbeitet werde<br />

ohne Verbindung mit den Lutheranern.<br />

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