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Haushaltsplan 2013 - Mandelbachtal

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Übertragbarkeit von Aufwandsermächtigungen<br />

Nach § 19 Abs. 1 bleiben Ermächtigungen für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit<br />

(Finanzhaushalt) bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar. Längstens<br />

jedoch 2 Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in<br />

seinen wesentlichen Teilen genutzt werden kann. Ermächtigungen für nicht begonnene<br />

Maßnahmen bleiben längstens bis zum Ende des zweiten dem Haushaltsjahr folgenden<br />

Jahres verfügbar.<br />

Ermächtigungen für Aufwendungen (Ergebnishaushalt) eines Budgets können ganz oder<br />

teilweise für übertragbar erklärt werden. Im Hinblick auf den Budget-Charakter der<br />

Teilhaushalte müssten hier vorab Budgetregelungen erlassen werden, welche die<br />

Übertragung eines zum Ende des Haushaltsjahres als erspart geltenden Pauschalbetrag<br />

oder ein Prozentsatzes über alle oder bestimmte Produktsachkonten eines Teilhaushaltes<br />

ermöglichen. Im Hinblick auf die Komplexität dieser Budgetregelungen werden diese erst für<br />

eine der folgenden Haushaltsjahre erlassen.<br />

Im Vorgriff hierzu werden die Ermächtigungen für Aufwendungen der Ortsratbudgets für<br />

übertragbar erklärt.<br />

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