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Achtung, nAturgefAhr ! - Kanton Bern

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Bauen in Gefahrengebieten<br />

Dank der heute vorliegenden Gefahrenkarten<br />

ist weitgehend bekannt, welche Siedlungsgebiete*<br />

durch Naturgefahren bedroht<br />

sind. Sind Bauvorhaben von Naturgefahren<br />

betroffen, so lassen sich die notwendigen<br />

Einschränkungen und Auflagen in der Regel<br />

aus der lokalen Bau- und Zonenordnung<br />

bzw. aus Art.6 des kantonalen Baugesetzes<br />

(BauG) ableiten. Alle Gesuche sind sowohl<br />

bezüglich des Personenrisikos als auch bezüglich<br />

des Sachrisikos zu beurteilen:<br />

• In roten und blauen Gefahrengebieten sowie<br />

in Gefahrengebieten mit nichtbestimmter<br />

Gefahrenstufe stützen sich die<br />

Baubewilligungsbehörden auf die bei den<br />

kantonalen Fachstellen eingeholten Fachberichte<br />

ab.<br />

• In gelben oder gelb-weissen Gefahrengebieten<br />

bestehen – ausser bei sensiblen<br />

Objekten – keine gesetzlichen Verpflichtungen<br />

zu vorbeugenden oder vorsorglichen<br />

Massnahmen. Gesuchsteller werden aber<br />

auf die bestehende Gefährdung aufmerksam<br />

gemacht. Objektschutzmassnahmen,<br />

welche das Schadenpotenzial massgeblich<br />

reduzieren und in der Regel mit<br />

geringem Aufwand getroffen werden können,<br />

liegen in der Eigenverantwortung der<br />

Grundeigentümer.<br />

Einschränkungen und Auflagen<br />

Berücksichtigung der Naturgefahren im Baubewilligungsverfahren<br />

Überprüfung des Bauvorhabens anhand der aktuellen Gefahrengrundlagen<br />

(i.d.R. Zonenplan «Naturgefahren»)<br />

Liegt das Bauvorhaben in einem Gebiet mit bekannten oder vermuteten<br />

Naturgefahren?<br />

Ja<br />

Baugesuchsformular «Naturgefahren» ausfüllen<br />

Bauvorhaben:<br />

• im roten Gefahrengebiet<br />

• im blauen Gefahrengebiet<br />

• im nichtbestimmten<br />

Gefahrengebiet<br />

• bei sensiblen Objekten<br />

Nein<br />

Bauvorhaben:<br />

• im gelben Gefahrengebiet<br />

(wenn es sich nicht um<br />

sensible Objekte handelt)<br />

• im gelb-weissen Gefahrengebiet<br />

* Gefahrenkarten werden aus Kostengründen meist nur<br />

für das engere Siedlungsgebiet (Perimeter A) erstellt.<br />

Ausserhalb des Siedlungsgebiets (Perimeter B)<br />

sind vor dem Entscheid für die Baubewilligung weitere<br />

Abklärungen zu treffen, wenn es Hinweise dafür gibt,<br />

dass ein Gebiet durch Naturgefahren bedroht sein könnte<br />

(etwa aufgrund der Gefahrenhinweiskarte oder des Ereigniskatasters).<br />

Dabei fordert die Gemeinde in der Regel die<br />

Bauherrschaft auf, ein Gefahrengutachten zu erstellen.<br />

Fachberichte<br />

Einschränkungen<br />

und Auflagen<br />

Freiwillige Prävention<br />

LANAT (Kien, 2005)<br />

24 |<br />

Bei Baugesuchen werden im Rahmen der<br />

kantonalen Fachberichte nur jene Sicherheitsaspekte<br />

geprüft, bei denen gravitative<br />

Naturgefahren einen Einfluss auf die Baustruktur<br />

(links) haben können. Nicht geprüft werden<br />

Baugrundstabilität, Baugrubensicherung,<br />

Grundwasser, Wasser- bzw. Kanalisationsrückstau<br />

oder Funktionstüchtigkeit von Installationen<br />

sowie Risiken durch andere Naturgefahren<br />

(wie Sturm, Hagel oder Erdbeben).

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