Achtung, nAturgefAhr ! - Kanton Bern
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Bauen in Gefahrengebieten<br />
Dank der heute vorliegenden Gefahrenkarten<br />
ist weitgehend bekannt, welche Siedlungsgebiete*<br />
durch Naturgefahren bedroht<br />
sind. Sind Bauvorhaben von Naturgefahren<br />
betroffen, so lassen sich die notwendigen<br />
Einschränkungen und Auflagen in der Regel<br />
aus der lokalen Bau- und Zonenordnung<br />
bzw. aus Art.6 des kantonalen Baugesetzes<br />
(BauG) ableiten. Alle Gesuche sind sowohl<br />
bezüglich des Personenrisikos als auch bezüglich<br />
des Sachrisikos zu beurteilen:<br />
• In roten und blauen Gefahrengebieten sowie<br />
in Gefahrengebieten mit nichtbestimmter<br />
Gefahrenstufe stützen sich die<br />
Baubewilligungsbehörden auf die bei den<br />
kantonalen Fachstellen eingeholten Fachberichte<br />
ab.<br />
• In gelben oder gelb-weissen Gefahrengebieten<br />
bestehen – ausser bei sensiblen<br />
Objekten – keine gesetzlichen Verpflichtungen<br />
zu vorbeugenden oder vorsorglichen<br />
Massnahmen. Gesuchsteller werden aber<br />
auf die bestehende Gefährdung aufmerksam<br />
gemacht. Objektschutzmassnahmen,<br />
welche das Schadenpotenzial massgeblich<br />
reduzieren und in der Regel mit<br />
geringem Aufwand getroffen werden können,<br />
liegen in der Eigenverantwortung der<br />
Grundeigentümer.<br />
Einschränkungen und Auflagen<br />
Berücksichtigung der Naturgefahren im Baubewilligungsverfahren<br />
Überprüfung des Bauvorhabens anhand der aktuellen Gefahrengrundlagen<br />
(i.d.R. Zonenplan «Naturgefahren»)<br />
Liegt das Bauvorhaben in einem Gebiet mit bekannten oder vermuteten<br />
Naturgefahren?<br />
Ja<br />
Baugesuchsformular «Naturgefahren» ausfüllen<br />
Bauvorhaben:<br />
• im roten Gefahrengebiet<br />
• im blauen Gefahrengebiet<br />
• im nichtbestimmten<br />
Gefahrengebiet<br />
• bei sensiblen Objekten<br />
Nein<br />
Bauvorhaben:<br />
• im gelben Gefahrengebiet<br />
(wenn es sich nicht um<br />
sensible Objekte handelt)<br />
• im gelb-weissen Gefahrengebiet<br />
* Gefahrenkarten werden aus Kostengründen meist nur<br />
für das engere Siedlungsgebiet (Perimeter A) erstellt.<br />
Ausserhalb des Siedlungsgebiets (Perimeter B)<br />
sind vor dem Entscheid für die Baubewilligung weitere<br />
Abklärungen zu treffen, wenn es Hinweise dafür gibt,<br />
dass ein Gebiet durch Naturgefahren bedroht sein könnte<br />
(etwa aufgrund der Gefahrenhinweiskarte oder des Ereigniskatasters).<br />
Dabei fordert die Gemeinde in der Regel die<br />
Bauherrschaft auf, ein Gefahrengutachten zu erstellen.<br />
Fachberichte<br />
Einschränkungen<br />
und Auflagen<br />
Freiwillige Prävention<br />
LANAT (Kien, 2005)<br />
24 |<br />
Bei Baugesuchen werden im Rahmen der<br />
kantonalen Fachberichte nur jene Sicherheitsaspekte<br />
geprüft, bei denen gravitative<br />
Naturgefahren einen Einfluss auf die Baustruktur<br />
(links) haben können. Nicht geprüft werden<br />
Baugrundstabilität, Baugrubensicherung,<br />
Grundwasser, Wasser- bzw. Kanalisationsrückstau<br />
oder Funktionstüchtigkeit von Installationen<br />
sowie Risiken durch andere Naturgefahren<br />
(wie Sturm, Hagel oder Erdbeben).