Ãberwachung am Arbeitsplatz - Profiler24
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Recht<br />
Überwachungsmöglichkeiten:<br />
• Telefonüberwachung • Zeiterfassungssystem<br />
• Videoüberwachung • Internetüberwachung<br />
• Überwachung der Außendienstmitarbeiter /Fahrzeuge mit<br />
GPS • Überwachung durch einen Detektiv<br />
RECHTSPRECHUNG<br />
Detektivkosten<br />
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das<br />
Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen<br />
Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich<br />
eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer<br />
einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers<br />
überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen<br />
vertragswidrigen Handlung überführt wird<br />
(BAG 17.09.1998, 8 ARZ 5/97)<br />
Videoüberwachung – Kostenerstattung<br />
Die Kosten einer zulässigen Videoüberwachung sind<br />
nach den Grundsätzen (siehe Urteil „Detektivkosten“)<br />
über die Kostenerstattung für die Einschaltung eines<br />
Detektivs erstattungsfähig (ArbG Freiburg 07.09.2004,<br />
4 CA 128/04)<br />
Private Telefonate – Kündigung<br />
Ist im Betrieb das Führen von Privattelefonaten während<br />
der Arbeitszeit erlaubt oder geduldet, so ist eine<br />
Kündigung wegen „übermäßiger Privattelefonate“<br />
sowohl unter dem Gesichtspunkt der anfallenden<br />
Telefongebühren als auch wegen der Arbeitszeitversäumnis<br />
regelmäßig nur nach vorangehender<br />
Abmahnung gerechtfertigt; allein bei kostenträchtigen<br />
Auslandsgesprächen oder 0190er-Anwahlen<br />
ist eine vorangehende Abmahnung entbehrlich<br />
(LAG H<strong>am</strong>m 30.05.2005, 8 (17) Sa 1773/04)<br />
Unkorrekte Arbeitszeiterfassung<br />
Sucht der im Außendienst tätige Arbeitnehmer während<br />
der Arbeitszeit seine Privatwohnung auf, ohne –<br />
wie für Arbeitsunterbrechungen vorgesehen – in der<br />
Arbeitszeiterfassung eine entsprechende Korrektur vorzunehmen,<br />
so rechtfertigt dies auch ohne vorangehende<br />
Abmahnung den Ausspruch einer Kündigung (LAG<br />
H<strong>am</strong>m 30.05.2005, 8 (17) Sa 1773/04).<br />
der dringende Verdacht dafür, kann der Arbeitgeber als<br />
Betreiber und Eigentümer des Intranets diese Dateien<br />
auf ihren Inhalt hin kontrollieren und überprüfen. Hat<br />
der Arbeitgeber so auf rechtmäßige Weise Kenntnis<br />
vom Inhalt der Dateien erlangt, kann sich der Arbeitnehmer<br />
nicht auf ein prozessuales Beweisverwertungsverbot<br />
berufen. Eine strafbare Handlung durch Datenmissbrauch<br />
ist eine so schwerwiegende Vertragsverletzung,<br />
dass sie einen Grund für eine Beendigungskündigung<br />
darstellt. (ArbG Hannover, 28.04.2005, 10<br />
Ca 791/04)<br />
Generelle Videoüberwachung <strong>am</strong><br />
<strong>Arbeitsplatz</strong> unverhältnismäßig<br />
Eine dauerhafte Videoüberwachung von Arbeitnehmern<br />
ohne konkreten Verdacht ist unverhältnismäßig. Dies<br />
geht aus einer <strong>am</strong> 29. Juni 2004 veröffentlichten Entscheidung<br />
des Bundesarbeitsgerichts (1 ABR 21/03)<br />
in Erfurt hervor. In dem Fall ging es um die Videoüberwachung<br />
in einem Briefverteilzentrum der Deutschen<br />
Post AG, gegen die sich der Betriebsrat zu Wehr<br />
gesetzt hatte.<br />
Da es in dem Briefzentrum immer wieder zum Verlust<br />
von Briefsendungen gekommen war, wollte die Post<br />
eine Videoüberwachung einführen, die ohne konkreten<br />
Verdacht wöchentlich bis zu 50 Stunden eingesetzt<br />
werden sollte. Ob die Anlage in Betrieb ist, hätten die<br />
Arbeitnehmer nicht erkennen können.<br />
Zwar habe die Post die Pflicht, für die Sicherheit des<br />
Briefverkehrs und des grundrechtlich geschützten Postgeheimnisses<br />
zu sorgen, urteilten die Richter des Ersten<br />
Senats. Die geplante Videoüberwachung greife jedoch<br />
in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ein.<br />
Da keine der beiden Rechtspositionen absoluter Vorrang<br />
gebühre, müsse im Einzelfall abgewogen werden,<br />
hieß es. Die dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung<br />
sei unter den gegebenen Umständen jedoch<br />
unverhältnismäßig.<br />
Ein Beispiel für die Abwägung der verschiedenen Interessen ist<br />
die folgende Formulierung in § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes<br />
BDSG § 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen<br />
Einrichtungen<br />
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen<br />
Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig,<br />
soweit sie<br />
1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,<br />
2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder<br />
3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte<br />
Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen,<br />
dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.<br />
(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle<br />
sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.<br />
(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen<br />
Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks<br />
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige<br />
Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen<br />
Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit<br />
dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche<br />
Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.<br />
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten<br />
Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder<br />
Nutzung entsprechend den § 19a und 33 zu benachrichtigen.<br />
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung<br />
des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige<br />
Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.<br />
Heimliche Aufzeichnung der<br />
Mitarbeiter-Unterhaltung<br />
Abfällige Äußerungen von Arbeitnehmern über ihre Vorgesetzten<br />
rechtfertigen nicht automatisch eine fristlose<br />
Kündigung. Das geht aus einem <strong>am</strong> 4. Oktober 2001<br />
bekannt gewordenen Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts<br />
in Frankfurt (2 Sa 879/01) hervor. Die<br />
Richter gaben d<strong>am</strong>it der Klage einer Verkäuferin gegen<br />
eine Bäckerei statt. Sie hatte ihre Chefin im Gespräch<br />
mit einer Kollegin unter anderem als „faules<br />
Biest“ bezeichnet. Darüber hinaus fielen noch weitere<br />
derbe Schimpfwörter. Vom Inhalt dieses Gesprächs<br />
erfuhr die Bäckerei-Inhaberin nur über eine mitlaufende<br />
Überwachungsk<strong>am</strong>era, in die ohne Wissen der Angestellten<br />
ein Mikrofon eingebaut war.<br />
Laut Urteil ist die Aufzeichnung der Unterhaltung der<br />
beiden Kolleginnen für eine Kündigung nicht zu verwerten.<br />
Die Arbeitnehmerin habe zum Zeitpunkt ihrer<br />
Äußerungen von einer Vertraulichkeit ausgehen dürfen,<br />
sagte der Gerichtsvorsitzende. Weil in dem Unternehmen<br />
aber weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt<br />
sind, hat die Verkäuferin infolge des fehlenden<br />
Kündigungsschutzes die ordentliche Kündigung hinzunehmen.<br />
Weitergabe von Pornographie im<br />
Intranet<br />
Das Weiterleiten von Dateien mit pornografischem Inhalt<br />
im Intranet an Dritte erfüllt die Straftatbestände<br />
von § 184 Abs 1 Nr 6 StGB und von § 21 JgefSchrG .<br />
Liegen solche strafbare Handlungen vor oder besteht<br />
Verdeckte Video-Überwachung nur bei<br />
begründetem Verdacht<br />
Eine verdeckte Überwachung mit Videok<strong>am</strong>eras <strong>am</strong> <strong>Arbeitsplatz</strong><br />
ist ausnahmsweise zulässig, wenn der konkrete<br />
Verdacht auf eine Straftat besteht. Das Bundesarbeitsgericht<br />
in Erfurt (2AZR 51/02) wies <strong>am</strong> 27. März<br />
2003 mit dieser Begründung die Klage einer Frau zurück,<br />
der wegen Verdachts der Unterschlagung gekündigt<br />
worden war. Ihr Arbeitgeber hatte zwei Videok<strong>am</strong>eras<br />
eingesetzt, um ihr die Tat nachzuweisen.<br />
Die Frau arbeitete seit 1994 in einem Getränkemarkt.<br />
Weil wiederholt Geld fehlte, installierte die Firma im<br />
März und im September 2000 im Kassen- und Leergutbereich<br />
zwei verdeckte K<strong>am</strong>eras. Aufnahmen im November<br />
2000 ergaben den Angaben zufolge den dringenden<br />
Verdacht, die Frau habe Geld unterschlagen.<br />
Mit Zustimmung des Betriebsrates wurde ihr gekündigt.<br />
Die betroffene Frau, die die Unterschlagung bestreitet,<br />
klagte und machte geltend, dass heimlich gemachte<br />
Videoaufnahmen nicht als Beweismittel gegen sie verwendet<br />
werden dürften.<br />
Die obersten Arbeitsrichter erklärten, der Verdacht gegen<br />
die Frau sei hinreichend begründet gewesen. Es<br />
habe sich zwar um einen Eingriff in das geschützte<br />
Persönlichkeitsrecht gehandelt. Dieser habe aber dem<br />
Beweis mutmaßlicher strafbarer Handlungen gedient,<br />
die sonst schwer nachzuweisen gewesen<br />
wären.<br />
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