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Überwachung am Arbeitsplatz - Profiler24

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Recht<br />

Überwachungsmöglichkeiten:<br />

• Telefonüberwachung • Zeiterfassungssystem<br />

• Videoüberwachung • Internetüberwachung<br />

• Überwachung der Außendienstmitarbeiter /Fahrzeuge mit<br />

GPS • Überwachung durch einen Detektiv<br />

RECHTSPRECHUNG<br />

Detektivkosten<br />

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die durch das<br />

Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen<br />

Kosten zu ersetzen, wenn der Arbeitgeber anlässlich<br />

eines konkreten Tatverdachts gegen den Arbeitnehmer<br />

einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers<br />

überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen<br />

vertragswidrigen Handlung überführt wird<br />

(BAG 17.09.1998, 8 ARZ 5/97)<br />

Videoüberwachung – Kostenerstattung<br />

Die Kosten einer zulässigen Videoüberwachung sind<br />

nach den Grundsätzen (siehe Urteil „Detektivkosten“)<br />

über die Kostenerstattung für die Einschaltung eines<br />

Detektivs erstattungsfähig (ArbG Freiburg 07.09.2004,<br />

4 CA 128/04)<br />

Private Telefonate – Kündigung<br />

Ist im Betrieb das Führen von Privattelefonaten während<br />

der Arbeitszeit erlaubt oder geduldet, so ist eine<br />

Kündigung wegen „übermäßiger Privattelefonate“<br />

sowohl unter dem Gesichtspunkt der anfallenden<br />

Telefongebühren als auch wegen der Arbeitszeitversäumnis<br />

regelmäßig nur nach vorangehender<br />

Abmahnung gerechtfertigt; allein bei kostenträchtigen<br />

Auslandsgesprächen oder 0190er-Anwahlen<br />

ist eine vorangehende Abmahnung entbehrlich<br />

(LAG H<strong>am</strong>m 30.05.2005, 8 (17) Sa 1773/04)<br />

Unkorrekte Arbeitszeiterfassung<br />

Sucht der im Außendienst tätige Arbeitnehmer während<br />

der Arbeitszeit seine Privatwohnung auf, ohne –<br />

wie für Arbeitsunterbrechungen vorgesehen – in der<br />

Arbeitszeiterfassung eine entsprechende Korrektur vorzunehmen,<br />

so rechtfertigt dies auch ohne vorangehende<br />

Abmahnung den Ausspruch einer Kündigung (LAG<br />

H<strong>am</strong>m 30.05.2005, 8 (17) Sa 1773/04).<br />

der dringende Verdacht dafür, kann der Arbeitgeber als<br />

Betreiber und Eigentümer des Intranets diese Dateien<br />

auf ihren Inhalt hin kontrollieren und überprüfen. Hat<br />

der Arbeitgeber so auf rechtmäßige Weise Kenntnis<br />

vom Inhalt der Dateien erlangt, kann sich der Arbeitnehmer<br />

nicht auf ein prozessuales Beweisverwertungsverbot<br />

berufen. Eine strafbare Handlung durch Datenmissbrauch<br />

ist eine so schwerwiegende Vertragsverletzung,<br />

dass sie einen Grund für eine Beendigungskündigung<br />

darstellt. (ArbG Hannover, 28.04.2005, 10<br />

Ca 791/04)<br />

Generelle Videoüberwachung <strong>am</strong><br />

<strong>Arbeitsplatz</strong> unverhältnismäßig<br />

Eine dauerhafte Videoüberwachung von Arbeitnehmern<br />

ohne konkreten Verdacht ist unverhältnismäßig. Dies<br />

geht aus einer <strong>am</strong> 29. Juni 2004 veröffentlichten Entscheidung<br />

des Bundesarbeitsgerichts (1 ABR 21/03)<br />

in Erfurt hervor. In dem Fall ging es um die Videoüberwachung<br />

in einem Briefverteilzentrum der Deutschen<br />

Post AG, gegen die sich der Betriebsrat zu Wehr<br />

gesetzt hatte.<br />

Da es in dem Briefzentrum immer wieder zum Verlust<br />

von Briefsendungen gekommen war, wollte die Post<br />

eine Videoüberwachung einführen, die ohne konkreten<br />

Verdacht wöchentlich bis zu 50 Stunden eingesetzt<br />

werden sollte. Ob die Anlage in Betrieb ist, hätten die<br />

Arbeitnehmer nicht erkennen können.<br />

Zwar habe die Post die Pflicht, für die Sicherheit des<br />

Briefverkehrs und des grundrechtlich geschützten Postgeheimnisses<br />

zu sorgen, urteilten die Richter des Ersten<br />

Senats. Die geplante Videoüberwachung greife jedoch<br />

in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ein.<br />

Da keine der beiden Rechtspositionen absoluter Vorrang<br />

gebühre, müsse im Einzelfall abgewogen werden,<br />

hieß es. Die dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung<br />

sei unter den gegebenen Umständen jedoch<br />

unverhältnismäßig.<br />

Ein Beispiel für die Abwägung der verschiedenen Interessen ist<br />

die folgende Formulierung in § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

BDSG § 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen<br />

Einrichtungen<br />

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optischelektronischen<br />

Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig,<br />

soweit sie<br />

1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,<br />

2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder<br />

3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte<br />

Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen,<br />

dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.<br />

(2) Der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle<br />

sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.<br />

(3) Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 1 erhobenen<br />

Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks<br />

erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige<br />

Interessen der Betroffenen überwiegen. Für einen anderen<br />

Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit<br />

dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche<br />

Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.<br />

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten<br />

Person zugeordnet, ist diese über eine Verarbeitung oder<br />

Nutzung entsprechend den § 19a und 33 zu benachrichtigen.<br />

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung<br />

des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige<br />

Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.<br />

Heimliche Aufzeichnung der<br />

Mitarbeiter-Unterhaltung<br />

Abfällige Äußerungen von Arbeitnehmern über ihre Vorgesetzten<br />

rechtfertigen nicht automatisch eine fristlose<br />

Kündigung. Das geht aus einem <strong>am</strong> 4. Oktober 2001<br />

bekannt gewordenen Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts<br />

in Frankfurt (2 Sa 879/01) hervor. Die<br />

Richter gaben d<strong>am</strong>it der Klage einer Verkäuferin gegen<br />

eine Bäckerei statt. Sie hatte ihre Chefin im Gespräch<br />

mit einer Kollegin unter anderem als „faules<br />

Biest“ bezeichnet. Darüber hinaus fielen noch weitere<br />

derbe Schimpfwörter. Vom Inhalt dieses Gesprächs<br />

erfuhr die Bäckerei-Inhaberin nur über eine mitlaufende<br />

Überwachungsk<strong>am</strong>era, in die ohne Wissen der Angestellten<br />

ein Mikrofon eingebaut war.<br />

Laut Urteil ist die Aufzeichnung der Unterhaltung der<br />

beiden Kolleginnen für eine Kündigung nicht zu verwerten.<br />

Die Arbeitnehmerin habe zum Zeitpunkt ihrer<br />

Äußerungen von einer Vertraulichkeit ausgehen dürfen,<br />

sagte der Gerichtsvorsitzende. Weil in dem Unternehmen<br />

aber weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt<br />

sind, hat die Verkäuferin infolge des fehlenden<br />

Kündigungsschutzes die ordentliche Kündigung hinzunehmen.<br />

Weitergabe von Pornographie im<br />

Intranet<br />

Das Weiterleiten von Dateien mit pornografischem Inhalt<br />

im Intranet an Dritte erfüllt die Straftatbestände<br />

von § 184 Abs 1 Nr 6 StGB und von § 21 JgefSchrG .<br />

Liegen solche strafbare Handlungen vor oder besteht<br />

Verdeckte Video-Überwachung nur bei<br />

begründetem Verdacht<br />

Eine verdeckte Überwachung mit Videok<strong>am</strong>eras <strong>am</strong> <strong>Arbeitsplatz</strong><br />

ist ausnahmsweise zulässig, wenn der konkrete<br />

Verdacht auf eine Straftat besteht. Das Bundesarbeitsgericht<br />

in Erfurt (2AZR 51/02) wies <strong>am</strong> 27. März<br />

2003 mit dieser Begründung die Klage einer Frau zurück,<br />

der wegen Verdachts der Unterschlagung gekündigt<br />

worden war. Ihr Arbeitgeber hatte zwei Videok<strong>am</strong>eras<br />

eingesetzt, um ihr die Tat nachzuweisen.<br />

Die Frau arbeitete seit 1994 in einem Getränkemarkt.<br />

Weil wiederholt Geld fehlte, installierte die Firma im<br />

März und im September 2000 im Kassen- und Leergutbereich<br />

zwei verdeckte K<strong>am</strong>eras. Aufnahmen im November<br />

2000 ergaben den Angaben zufolge den dringenden<br />

Verdacht, die Frau habe Geld unterschlagen.<br />

Mit Zustimmung des Betriebsrates wurde ihr gekündigt.<br />

Die betroffene Frau, die die Unterschlagung bestreitet,<br />

klagte und machte geltend, dass heimlich gemachte<br />

Videoaufnahmen nicht als Beweismittel gegen sie verwendet<br />

werden dürften.<br />

Die obersten Arbeitsrichter erklärten, der Verdacht gegen<br />

die Frau sei hinreichend begründet gewesen. Es<br />

habe sich zwar um einen Eingriff in das geschützte<br />

Persönlichkeitsrecht gehandelt. Dieser habe aber dem<br />

Beweis mutmaßlicher strafbarer Handlungen gedient,<br />

die sonst schwer nachzuweisen gewesen<br />

wären.<br />

P<br />

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