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Überwachung am Arbeitsplatz - Profiler24

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Unternehmensführung<br />

Auch<br />

Chef<br />

Wer ist nicht gerne der Boss. Doch auf GmbH-<br />

Geschäftsführer kommen nicht nur Rechte, sondern auch<br />

eine Vielzahl von Pflichten und Haftungsrisiken zu. Nur<br />

wenige kennen sich d<strong>am</strong>it tatsächlich aus.<br />

Haftung bei Missmanagement<br />

Vielen Managern, die eine derartige Position innehaben, ist bewusst, dass<br />

sie persönlich haften, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben. Wo eine Pflichtverletzung<br />

vorliegt, liegt oft im Ermessensspielraum. Klar ist, dass dies der<br />

Fall ist, wenn sie Schmiergelder annehmen oder auf Firmenkosten Privatreisen<br />

durchführen. Weniger offensichtlich ist eine Pflichtverletzung aber<br />

auch, wenn etwa Waren an Kunden auf Kredit geliefert wurden, ohne dass<br />

diese Sicherheit vorgewiesen haben, Geschäftschancen verpasst wurden<br />

oder mit dem Firmengeld riskante Beteiligungen an anderen Unternehmen<br />

erworben wurden.<br />

20<br />

Die Rechtsform der GmbH steht oftmals in Verbindung mit einem Irrglauben: Viele<br />

denken, dass die Haftung eines solchen Unternehmens vollkommen aufgehoben<br />

ist, doch sie ist nur beschränkt. Das gilt auch für den Geschäftsführer. Wer sich mit<br />

einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung selbstständig macht oder zum Geschäftsführer<br />

befördert wird, sollte seine Rechte und vor allem Pflichten kennen.<br />

Denn die Risiken sind nicht unerheblich. Auch eine Ein-Mann-GmbH unterscheidet<br />

sich hier nicht von einer Gesellschaft, an der sich ein oder mehrere Gesellschafter<br />

beteiligt haben bzw. der Gesellschafter selbst die Geschäftsführung übernommen<br />

hat.<br />

Im Prinzip haftet der Geschäftsführer einer GmbH nicht gegenüber Dritten für Verbindlichkeiten<br />

und Verluste, sondern die Gesellschaft – allerdings nur unter der<br />

Bedingung, dass der Firmenchef die Geschäfte mit Sorgfalt geführt hat. Ist das<br />

nicht der Fall, wird es kritisch. Er kann zu Schadensersatz verdonnert werden und<br />

muss diesen auch noch von seinem Privatvermögen begleichen. Bei bestimmten<br />

Sachverhalten drohen sogar strafrechtliche Sanktionen mit Gefängnisstrafen.<br />

Die Geschäftsführer stehen bei Fehlverhalten sowohl den Gesellschaftern als auch<br />

den Geschäftspartnern gegenüber in der Verantwortung. Es gilt zudem: Unwissenheit<br />

schützt nicht vor Strafe. Die Firmenchefs müssen auch für andere in die Bresche<br />

springen. Denn, wenn sie Aufgaben an Mitarbeiter delegieren, müssen sie für<br />

deren fahrlässiges Verhalten gerade stehen. Das heißt: Wenn beispielsweise der IT-<br />

Leiter keine Storage-Systeme installiert hat, um steuerrelevante Daten zu sichern,<br />

kann auch der Geschäftsführer dafür belangt werden. Diese Haftung greift allerdings<br />

nur dann, wenn der Geschäftführer sich diesbezüglich Fehler zuschulden hat kommen<br />

lassen.<br />

Geschäftsführer können nicht schalten und walten wie sie möchten. Sie<br />

müssen zum Wohle des Unternehmens arbeiten. Überschreiten sie ihre im<br />

Handelsregister eingetragene Vertretungsbeschränkung, sind sie persönlich<br />

dafür verantwortlich. Wenn ein GmbH-Geschäftsführer mit einem Geschäftspartner<br />

Verhandlungen durchführt, sollte er stets deutlich machen,<br />

dass er für seine GmbH aktiv ist. Tut er das nicht und der Verhandlungspartner<br />

geht davon aus, dass er mit einem Privatmann Verträge abschließt,<br />

greift die so genannte Rechtsscheinhaftung. Das bedeutet, dass der Geschäftsführer<br />

persönlich an dem abgeschlossenen Geschäft festgehalten<br />

werden kann. Auch von eigenmächtigen Spekulationsgeschäften sollten<br />

GmbH-Geschäftsführer die Finger lassen, wenn sie nicht mit der Vertrauenshaftung<br />

belangt werden wollen. Unter Vertrauenshaftung versteht man, dass<br />

der Geschäftsführer aus seiner besonderen Vertrauensstellung gegenüber<br />

der Gesellschaft aufgrund eines Fehlverhaltens zum Schadensersatz verpflichtet<br />

ist, also beispielsweise Spekulationsgeschäfte ohne Wissen der<br />

Mitgeschäftsführer getätigt und das St<strong>am</strong>mkapital geschmälert hat.<br />

Augenmerk auf die Buchführung<br />

Zu dem Aufgabenbereich des Geschäftsführers gehört es, dafür zu sorgen,<br />

dass die Buchführung und Bilanzierung im Unternehmen ordnungsgemäß<br />

durchgeführt wird. Das beinhaltet, dass innerhalb der ersten drei Monate<br />

des Geschäftsjahres ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufgestellt<br />

werden. Auch muss die jährliche Steuererklärung sowie die Lohnsteuerund<br />

Umsatzsteuervoranmeldung rechtzeitig abgegeben und die Umsatzsteuer<br />

termingerecht bezahlt werden. Schl<strong>am</strong>pt hier der Mitarbeiter in der<br />

Buchhaltung, steht ebenso der Geschäftsführer dafür gerade; das gilt natürlich<br />

nicht, wenn die Buchhaltung aus Versehen einen Abgabetermin versäumt.<br />

Sobald das Finanz<strong>am</strong>t betroffen ist, weil etwa die Steuer vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig nicht oder nicht vollständig abgeführt wurde, muss<br />

der Chef sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Übrigens: Auch<br />

wenn ein Steuerberater Fehler in der Steuererklärung gemacht hat, ist der

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