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Überwachung am Arbeitsplatz - Profiler24

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Unternehmensführung<br />

ein<br />

hat Pflichten<br />

Geschäftsführer nicht immer außen vor. Denn er darf auch einem Steuerberater<br />

nicht blind vertrauen.<br />

Auch bei den Sozialabgaben zeigt sich das Finanz<strong>am</strong>t streng. Denn der Firmenchef<br />

ist verantwortlich dafür, dass die Arbeitnehmer bei den entsprechenden<br />

Sozialversicherungsträgern wie der Krankenkasse angemeldet sind und dass<br />

die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abgeführt<br />

werden. Auch muss er darauf achten, dass die Mitarbeiter gegebenenfalls<br />

bei den Berufsgenossenschaft und gesetzlichen Unfallversicherung registriert<br />

sind und die Beiträge überwiesen werden. Macht er das nicht, haftet er persönlich<br />

für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile. Im Falle der Insolvenz wird<br />

die Strafe noch schärfer: Denn zahlt er nur die Löhne, aber keine Abgaben an<br />

das Finanz<strong>am</strong>t, drohen sogar Freiheitsstrafen. Aktuellen Gerichtsurteilen zufolge<br />

kann der Geschäftsführer während der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist<br />

jedoch die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge unterlassen, wenn<br />

er in diesem Zeitraum Sanierungsmaßnahmen durchführt. Doch dann muss er<br />

die Beträge bezahlen, um nicht haftbar gemacht zu werden.<br />

Insolvenzverschleppung ist gefährlich<br />

Besonders ernst wird die Haftungssituation für einen Geschäftsführer, wenn<br />

sich die GmbH in einer Krise befindet. Schon die Zeit davor ist das Haftungsrisiko<br />

besonders hoch. Droht der Konkurs, muss er die wirtschaftliche Situation<br />

des Unternehmens kontinuierlich überprüfen und gegebenenfalls eine Überschuldungsbilanz<br />

aufstellen. Wird die Firma zahlungsunfähig, ist es seine Pflicht,<br />

unverzüglich das Insolvenzverfahren zu beantragen. Er hat dafür eine Frist von<br />

drei Wochen Zeit, aber nur wenn er zwischenzeitlich Sanierungsmaßnahmen<br />

einleitet. Meldet der Geschäftsführer die Zahlungsunfähigkeit nicht rechzeitig,<br />

macht er sich der Insolvenzverschleppung schuldig und ist somit nicht nur<br />

schadensersatzpflichtig, sondern er kann auch mit Freiheitsstrafen von bis zu<br />

fünf Jahren bestraft werden. Gläubiger, die ihre Forderung noch vor der Insolvenz<br />

gestellt haben, so genannte Altgläubiger, haben Anspruch auf den Quotenschaden.<br />

Das bedeutet, sie bekommen einen mit Hilfe einer Quote aufgeschlüsselten<br />

Teil ihrer Forderung aus dem verbleibenden Firmenvermögen. Es muss<br />

ihnen dann der Betrag überwiesen werden, den sie erhalten hätten, wenn die<br />

Insolvenz rechtzeitig angemeldet worden wäre – und zwar von der GmbH und<br />

falls diese das nicht kann, vom privaten Konto des Geschäftsführers.<br />

Gleiches gilt für die Gläubiger, die ihre Forderung stellen, nachdem das Unternehmen<br />

eigentlich bereits pleite war, die Insolvenz aber nicht angemeldet wurde.<br />

Diese so genannten Neugläubiger haben Anspruch darauf, dass ihre kompletten<br />

Rechnungsbeträge bezahlt werden.<br />

Die Schadensersatzforderungen bei Insolvenzverschleppung reichen noch weiter:<br />

Der Geschäftsführer ist gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern<br />

auch für Zahlungen verantwortlich, die er nach Insolvenzreife angewiesen<br />

hat. Das betrifft allerdings nicht die notwendigen Verbindlichkeiten wie die Miete<br />

für die Firmenräume, die Telefonkosten, die Löhne und Sozialabgaben, sondern<br />

Zahlungen, mit denen er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Das ist<br />

beispielsweise der Fall, wenn er einen Gläubiger vorzieht und ihm Rechnungen<br />

komplett bezahlt, weil dieser etwa <strong>am</strong> nervigsten drängelt oder er ihn persönlich<br />

kennt, während andere leer ausgehen. Diese so genannte Gläubigerbegünstigung<br />

kann sogar mit Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren bestraft<br />

werden. Gerade, wenn es um Steuerzahlungen geht, ist die Rechtslage oft verzwickt.<br />

Denn wenn der Geschäftsführer trotz Insolvenz die Umsatzsteuer in voller<br />

Höhe dem Finanz<strong>am</strong>t bezahlt, ist das eine Gläubigerbegünstigung.<br />

Die eigene Absicherung nicht vergessen<br />

Die Haftungsrisiken sind vielfältig. Sie beginnen bereits vor der Gründung einer<br />

GmbH und enden erst nach der Insolvenz. Gerade in Zeiten der Krise sollte sich<br />

ein Geschäftsführer beraten lassen, denn hier passiert <strong>am</strong> meisten – oft aus<br />

Unwissenheit. Fünf Jahre steht der Geschäftsführer in der Verantwortung, erst<br />

danach sind Haftungsansprüche verjährt. Ein Geschäftsführer hat aber die Möglichkeit,<br />

sich von den Gesellschaftern per Beschluss entlasten zu lassen. D<strong>am</strong>it<br />

wird seine Haftung ausgeschlossen oder begrenzt – allerdings nur für die bekannten<br />

Umstände. Optimal ist, wenn bereits im Anstellungsvertrag vermerkt<br />

ist, nach welchem Zeitraum eine Entlastung ansteht.<br />

Geschäftsführer sind ebenso aus der Haftungsverantwortung, wenn sie aufgrund<br />

einer Weisung von den Gesellschaftern agieren. Denn sie sind gesetzlich verpflichtet,<br />

diese Weisung zu befolgen. Doch aufgepasst: War der Gesellschafter<br />

nicht weisungsbefugt oder war die Weisung fehlerhaft, trägt wieder der Geschäftsführer<br />

die Verantwortung.<br />

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