03.06.2014 Aufrufe

PSC 6-08 - FSP

PSC 6-08 - FSP

PSC 6-08 - FSP

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

12<br />

DOSSIER: Berufseinstieg und Psyche<br />

PSYCHOSCOPE 6/20<strong>08</strong><br />

Integration vor<br />

Langzeittherapie<br />

Fallbeispiele aus der IV<br />

Auch nach der 5. Revision des Invalidenversicherungsgesetzes<br />

IVG stehen<br />

gemäss Arnulf Möller und Sibylle German<br />

weiterhin wirksame medizinische<br />

und berufliche Eingliederungshilfen zur<br />

Verfügung. Zwei Fallbeispiele illustrieren<br />

die aktuellen Voraussetzungen dafür.<br />

Die Bundesverfassung weist dem Wohl von Kindern<br />

und Jugendlichen einen hohen Stellenwert zu. Der Verfassungsgeber<br />

nimmt sowohl in der Grundrechts- als<br />

auch in der Kompetenzordnung mehrfach Bezug auf<br />

diesen Bereich und konkretisiert, was er unter Kinderund<br />

Jugendschutz versteht. Dabei wird der Schutz vor<br />

negativen Einflüssen, die Bildung auf Grundschulniveau<br />

und die Integration ausländischer Kinder betont.<br />

Allerdings ergibt sich mit Ausnahme des Anspruchs<br />

auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nach diesen<br />

verfassungsmässigen Schutzbestimmungen kein konkreter<br />

Leistungsanspruch. Nach der neueren Rechtssprechung<br />

kann die sozialversicherungsrechtliche<br />

Leistungsausgestaltung zu einer faktischen Grundrechtsverletzung<br />

führen. Dies ist dann der Fall, wenn<br />

die Ablehnung von Versicherungsleistungen im Rahmen<br />

der Anwendung von Leistungs- oder Sanktionsnormen<br />

die Ausübung von grundrechtlich geschützten<br />

Tätigkeiten erschwert oder verunmöglicht (Landolt, H.<br />

2004). Bestimmte Leistungsbereiche der gesetzlichen<br />

Sozialversicherung sind deshalb auf das Lebensalter<br />

und die Problematik einer ersten beruflichen Ausbildung<br />

explizit bezogen.<br />

Grenze beim 20. Lebensjahr<br />

Nach der am 1. Januar 20<strong>08</strong> in Kraft getretenen 5. Revision<br />

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung<br />

(IVG) werden medizinische Massnahmen nur<br />

mehr bis zum vollendeten 20. Lebensjahr zugesprochen.<br />

Voraussetzungen für diese Leistungen nach Artikel<br />

12 IVG ist der im Vordergrund stehende Eingliederungsaspekt.<br />

Im Sinne dieser sicher nicht immer<br />

einfachen und mitunter nur normativ zu treffenden<br />

Entscheidung werden solche medizinischen und psychotherapeutischen<br />

Massnahmen übernommen, die<br />

nicht auf die «Behandlung des Leidens an sich, sondern<br />

unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben<br />

oder den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet<br />

sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im<br />

Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich<br />

zu verbessern und vor wesentlicher Beeinträchtigung<br />

zu bewahren». Die Ermöglichung der Beschulung<br />

oder der beruflichen Ausbildung sind dabei zweifellos<br />

Bereiche, denen diese Eingliederungswirksamkeit zuzusprechen<br />

ist.<br />

Begriffstraditionen<br />

Inhaltlich sehr weit gefasst, muss für die Zusprechung<br />

von IV-Leistungen ein körperlicher, geistiger oder psychischer<br />

Gesundheitsschaden vorhanden sein, der eine<br />

länger dauernde Erwerbsunfähigkeit bewirkt oder diese<br />

voraussichtlich – in einem nicht näher benannten Zeitraum<br />

– wahrscheinlich macht.<br />

Die Unterscheidung zwischen geistigem und psychischem<br />

Gesundheitsschaden nimmt dabei auf bestimmte<br />

Begriffstraditionen Bezug; der geistige Gesundheitsschaden<br />

soll ein intellektuelles Defizit im<br />

Sinne einer Intelligenzminderung bezeichnen und der<br />

psychische Gesundheitsschaden eine nicht primär den<br />

intellektuell-kognitiven Bereich betreffende Störung<br />

der psychischen Gesundheit. Wesentlich ist also der<br />

faktisch vorhandene oder mit Wahrscheinlichkeit künftig<br />

eintretende negative Effekt im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit<br />

oder Fähigkeiten in anderen Aufgabenbereichen<br />

wie zum Beispiel im Haushalt.<br />

Im Hinblick auf die medizinische Massnahme selbst ist<br />

zu verlangen, dass diese nicht von unbestimmt langer<br />

Dauer ist und die dadurch eintretende Verbesserung<br />

der Erwerbsfähigkeit wesentlich und dauerhaft sein<br />

muss. Es muss also eine gute Prognose angenommen<br />

werden können. Die medizinische Massnahme muss<br />

notwendig, wissenschaftlich anerkannt sowie einfach<br />

und zweckmässig sein.<br />

Konkret im Hinblick auf Psychotherapie kommt eine<br />

Kostenübernahme durch die IV erst ab zweitem Behandlungsjahr<br />

in Frage, wenn nach intensiver, fach-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!