Einzelne Vertragsklauseln Schriftformklauseln
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<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />
Vertragsstrafen<br />
§ 309 Nr. 6 BGB: In AGBs ist eine Bestimmung unwirksam, durch die<br />
dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme<br />
oder verspäteten Abnahme der Leistung, des<br />
Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere<br />
Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer<br />
Vertragsstrafe versprochen wird.<br />
nach Entscheidung des BAG vom 04.03.2004 und auch vom<br />
15.03.2005 ist § 309 Nr. 6 BGB wegen § 310 IV S. 2 BGB nicht<br />
auf Arbeitsverträge anwendbar<br />
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