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Einzelne Vertragsklauseln Schriftformklauseln

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<strong>Einzelne</strong> <strong>Vertragsklauseln</strong><br />

Vertragsstrafen<br />

§ 309 Nr. 6 BGB: In AGBs ist eine Bestimmung unwirksam, durch die<br />

dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme<br />

oder verspäteten Abnahme der Leistung, des<br />

Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere<br />

Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer<br />

Vertragsstrafe versprochen wird.<br />

nach Entscheidung des BAG vom 04.03.2004 und auch vom<br />

15.03.2005 ist § 309 Nr. 6 BGB wegen § 310 IV S. 2 BGB nicht<br />

auf Arbeitsverträge anwendbar<br />

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