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Rechtsgrundlagen und Leitlinien zur ... - Schule.at

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2. SchUG<br />

UNTERRICHTSARBEIT UND SCHÜLERBEURTEILUNG<br />

Leistungsbeurteilung<br />

§ 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen h<strong>at</strong> der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im<br />

Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche <strong>und</strong> praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete<br />

Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand<br />

des Unterrichtes.<br />

(3) Durch die Noten ist die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung <strong>und</strong> die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben <strong>und</strong> die Eigenständigkeit<br />

des Schülers zu beurteilen.<br />

(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen.<br />

(5) Das Verhalten des Schülers in der <strong>Schule</strong> (§ 21) darf in die Leistungsbeurteilung nicht einbezogen werden.<br />

(9) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen<br />

worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.<br />

(11) Wenn die Leistungen von mehr als der Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen oder graphischen Leistungsfeststellung mit „Nicht genügend“ zu beurteilen<br />

sind, so ist sie mit neuer Aufgabenstellung ein Mal zu wiederholen. Als Gr<strong>und</strong>lage für die Beurteilung ist in diesem Falle jene Leistungsfeststellung heranzuziehen,<br />

bei der der Schüler die bessere Leistung erbracht h<strong>at</strong>.<br />

Inform<strong>at</strong>ion der Erziehungsberechtigten <strong>und</strong> der Lehrberechtigten<br />

§ 19. (1) Die Erziehungsberechtigten sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in<br />

Kenntnis zu setzen.<br />

(2a) An allgemeinbildenden höheren <strong>Schule</strong>n ist in der letzten Stufe abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters keine Schulnachricht auszustellen.<br />

(3) Wenn die Leistungen eines Schülers allgemein oder in einzelnen Unterrichtsgegenständen in besonderer Weise nachlassen, h<strong>at</strong> der Klassenvorstand oder der<br />

Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen.<br />

(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Gr<strong>und</strong> der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit „Nicht<br />

genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen <strong>und</strong> dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand<br />

oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem ber<strong>at</strong>enden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen<br />

<strong>zur</strong> Vermeidung dieser neg<strong>at</strong>iven Beurteilung (z. B. Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- <strong>und</strong> Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten,<br />

Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten <strong>und</strong> zu ber<strong>at</strong>en.<br />

Leistungsbeurteilung in L<strong>at</strong>ein <strong>und</strong> Griechisch – 13

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