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Handbuch Lohn/Gehalt - RA-Micro

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Allgemeines<br />

Die <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigung muss bis spätestens 28.02. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz<br />

durch Datenfernübertragung per ELSTER (elektronische <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigung via Internet) an die<br />

Finanzverwaltung übermittelt werden, wenn das Modul <strong>Lohn</strong>/<strong>Gehalt</strong> genutzt wird (maschinelle <strong>Lohn</strong>abrechnung).<br />

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigung (nach amtlichen Muster) auszuhändigen<br />

oder elektronisch bereitzustellen.<br />

Mit der ra-micro Sicherheitsinspektion, die ra-micro Vor-Ort-Partner kostenpflichtig durchführen, ist die sichere<br />

Nutzung des Internets für jede Kanzlei möglich.<br />

Wenn der Zugang ins Internet über einen Proxyserver erfolgt, ist unter Dienstprogramme, Einstellungen,<br />

die Allgemeine Grundeinstellung 4 Proxyserver zu wählen.<br />

Das Einzelrecht Elektronische Steuererklärung auf der Karteikarte <strong>Lohn</strong>/<strong>Gehalt</strong> in Dienstprogramme, Benutzerverwaltung,<br />

Rechte ist für den Aufruf dieser Programmfunktion erforderlich.<br />

Zur Adressnummer des Arbeitgebers, die in Allgemeine Grunddaten ändern geschlüsselt ist, muss in den<br />

Adressdaten Name, Straße, Postleitzahl und Ort erfasst sein. In Allgemeine Grunddaten ändern muss die<br />

Steuernummer der Kanzlei geschlüsselt sein. Wenn nicht die 13-stellige Steuernummer im Elster-Format eingegeben<br />

wird, kann sie automatisch gewandelt werden, wenn die Finanzamtsnummer erfasst ist.<br />

Zur Adressnummer jedes ausgewählten Mitarbeiters, die in den Mitarbeiterdaten geschlüsselt ist, muss in den<br />

Adressdaten Nachname, Vorname, Straße, Postleitzahl und Ort erfasst sein. Außerdem muss entweder unter<br />

den Mitarbeiterdaten die Sozialversicherungsnummer geschlüsselt sein oder in den Adressdaten das<br />

Geburtsdatum. Der AGS (Amtlicher Gemeindeschlüssel) muss unter den Mitarbeiterdaten<br />

erfasst sein. Liegt keine Steuerkarte vor bzw. bei ausländischem Wohnsitz ist 00000000 einzugeben.<br />

Die gemäß § 139 b AO jedem Mitarbeiter zugeordnete Identifikationsnummer kann im<br />

Adressfenster als St.ID eingegeben werden und wird dann bei elektronischen <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigungen mit<br />

übermittelt. Erfolgt eine Übermittlung der Identifikationsnummer, wird die Nummer mit dem beim Bundeszentralamt<br />

für Steuern gespeicherten Geburtsdatum abgeglichen. Gibt es hier Abweichungen, wird die Datenlieferung<br />

als fehlerhaft abgewiesen.<br />

Jeder Arbeitsschritt in der Maske kann an einem anderen Arbeitsplatz im Netz aufgerufen werden. Daten<br />

werden jedoch teilweise lokal auf der Festplatte des Rechners gespeichert, von dem aus der Arbeitsschritt<br />

aufgerufen wurde, und sind nicht in jedem Fall verschlüsselt. Hier muss die Kanzlei eigene Schutzmaßnahmen<br />

ergreifen bzw. durch Systembetreuer durchführen lassen.<br />

Bis Monat:<br />

Der Monat wird ausgewählt, bis zu dem die Bescheinigung gehen soll. Die Bescheinigung fängt immer mit dem<br />

ersten Monat der Beschäftigung im gewählten Jahr an.<br />

Nachdem Daten gesendet wurden, ist derselbe Monat wie bei Senden bei Protokoll und Druck vorgegeben.<br />

Ein anderer Monat kann erst gewählt werden, nachdem für den gesendeten Monat das Protokoll abgeholt und<br />

die Bescheinigungen gedruckt wurde.<br />

Mitarbeiter:<br />

Alle oder einzelne Mitarbeiter werden gewählt, für die eine Meldung abgegeben werden soll.<br />

Nachdem Daten gesendet wurden, sind dieselben Mitarbeiter wie bei Senden für Protokoll und Druck vorgegeben.<br />

Es können erst wieder Mitarbeiter gewählt werden, nachdem für den gesendeten Monat das Protokoll abgeholt<br />

und die Bescheinigungen gedruckt wurden.<br />

Authentifizierung<br />

Es wird entschieden, mit welcher Sicherheitsstufe die Daten an das Rechenzentrum gesendet werden.<br />

Ohne<br />

Ohne Authentifizierung ist eine Übermittlungsart, bei der die Daten nicht besonders signiert werden.<br />

Zu beachten ist allerdings, dass gemäß § 41 b EStG in Verbindung mit der Steuerdaten-<br />

Übermittlungsverordnung eine elektronische Übermittlung erforderlich ist, die den Datenübermittler<br />

authentifiziert. Ab dem Kalenderjahr 2009 können <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigungen von Arbeitslöhnen nur<br />

noch mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Die Authentifizierung für die Datenübermittlung<br />

ist nun erforderlich, um den erhöhten Sicherheitsanforderungen und dem Stand der<br />

F20 <strong>Lohn</strong>/<strong>Gehalt</strong>

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