Handbuch Lohn/Gehalt - RA-Micro
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Allgemeines<br />
Die <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigung muss bis spätestens 28.02. des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz<br />
durch Datenfernübertragung per ELSTER (elektronische <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigung via Internet) an die<br />
Finanzverwaltung übermittelt werden, wenn das Modul <strong>Lohn</strong>/<strong>Gehalt</strong> genutzt wird (maschinelle <strong>Lohn</strong>abrechnung).<br />
Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigung (nach amtlichen Muster) auszuhändigen<br />
oder elektronisch bereitzustellen.<br />
Mit der ra-micro Sicherheitsinspektion, die ra-micro Vor-Ort-Partner kostenpflichtig durchführen, ist die sichere<br />
Nutzung des Internets für jede Kanzlei möglich.<br />
Wenn der Zugang ins Internet über einen Proxyserver erfolgt, ist unter Dienstprogramme, Einstellungen,<br />
die Allgemeine Grundeinstellung 4 Proxyserver zu wählen.<br />
Das Einzelrecht Elektronische Steuererklärung auf der Karteikarte <strong>Lohn</strong>/<strong>Gehalt</strong> in Dienstprogramme, Benutzerverwaltung,<br />
Rechte ist für den Aufruf dieser Programmfunktion erforderlich.<br />
Zur Adressnummer des Arbeitgebers, die in Allgemeine Grunddaten ändern geschlüsselt ist, muss in den<br />
Adressdaten Name, Straße, Postleitzahl und Ort erfasst sein. In Allgemeine Grunddaten ändern muss die<br />
Steuernummer der Kanzlei geschlüsselt sein. Wenn nicht die 13-stellige Steuernummer im Elster-Format eingegeben<br />
wird, kann sie automatisch gewandelt werden, wenn die Finanzamtsnummer erfasst ist.<br />
Zur Adressnummer jedes ausgewählten Mitarbeiters, die in den Mitarbeiterdaten geschlüsselt ist, muss in den<br />
Adressdaten Nachname, Vorname, Straße, Postleitzahl und Ort erfasst sein. Außerdem muss entweder unter<br />
den Mitarbeiterdaten die Sozialversicherungsnummer geschlüsselt sein oder in den Adressdaten das<br />
Geburtsdatum. Der AGS (Amtlicher Gemeindeschlüssel) muss unter den Mitarbeiterdaten<br />
erfasst sein. Liegt keine Steuerkarte vor bzw. bei ausländischem Wohnsitz ist 00000000 einzugeben.<br />
Die gemäß § 139 b AO jedem Mitarbeiter zugeordnete Identifikationsnummer kann im<br />
Adressfenster als St.ID eingegeben werden und wird dann bei elektronischen <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigungen mit<br />
übermittelt. Erfolgt eine Übermittlung der Identifikationsnummer, wird die Nummer mit dem beim Bundeszentralamt<br />
für Steuern gespeicherten Geburtsdatum abgeglichen. Gibt es hier Abweichungen, wird die Datenlieferung<br />
als fehlerhaft abgewiesen.<br />
Jeder Arbeitsschritt in der Maske kann an einem anderen Arbeitsplatz im Netz aufgerufen werden. Daten<br />
werden jedoch teilweise lokal auf der Festplatte des Rechners gespeichert, von dem aus der Arbeitsschritt<br />
aufgerufen wurde, und sind nicht in jedem Fall verschlüsselt. Hier muss die Kanzlei eigene Schutzmaßnahmen<br />
ergreifen bzw. durch Systembetreuer durchführen lassen.<br />
Bis Monat:<br />
Der Monat wird ausgewählt, bis zu dem die Bescheinigung gehen soll. Die Bescheinigung fängt immer mit dem<br />
ersten Monat der Beschäftigung im gewählten Jahr an.<br />
Nachdem Daten gesendet wurden, ist derselbe Monat wie bei Senden bei Protokoll und Druck vorgegeben.<br />
Ein anderer Monat kann erst gewählt werden, nachdem für den gesendeten Monat das Protokoll abgeholt und<br />
die Bescheinigungen gedruckt wurde.<br />
Mitarbeiter:<br />
Alle oder einzelne Mitarbeiter werden gewählt, für die eine Meldung abgegeben werden soll.<br />
Nachdem Daten gesendet wurden, sind dieselben Mitarbeiter wie bei Senden für Protokoll und Druck vorgegeben.<br />
Es können erst wieder Mitarbeiter gewählt werden, nachdem für den gesendeten Monat das Protokoll abgeholt<br />
und die Bescheinigungen gedruckt wurden.<br />
Authentifizierung<br />
Es wird entschieden, mit welcher Sicherheitsstufe die Daten an das Rechenzentrum gesendet werden.<br />
Ohne<br />
Ohne Authentifizierung ist eine Übermittlungsart, bei der die Daten nicht besonders signiert werden.<br />
Zu beachten ist allerdings, dass gemäß § 41 b EStG in Verbindung mit der Steuerdaten-<br />
Übermittlungsverordnung eine elektronische Übermittlung erforderlich ist, die den Datenübermittler<br />
authentifiziert. Ab dem Kalenderjahr 2009 können <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigungen von Arbeitslöhnen nur<br />
noch mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Die Authentifizierung für die Datenübermittlung<br />
ist nun erforderlich, um den erhöhten Sicherheitsanforderungen und dem Stand der<br />
F20 <strong>Lohn</strong>/<strong>Gehalt</strong>