Handbuch Lohn/Gehalt - RA-Micro
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Teilberechnung bei Ausfallzeiten<br />
Bei einem Arbeitsausfall, den der Arbeitgeber vergüten muss (bezahlter Urlaub oder <strong>Lohn</strong>fortzahlung<br />
im Krankheitsfall) bestehen keine Besonderheiten. Der Arbeitgeber zahlt den monatlichen Arbeitslohn<br />
in der vereinbarten Höhe.<br />
Die Berechnung der <strong>Lohn</strong>steuer erfolgt aber auch bei Unterbrechungen im Kalendermonat, in denen<br />
der Arbeitgeber keinen Arbeitslohn zahlen muss, auf Grundlage auch der Arbeitstage, in denen der Arbeitnehmer<br />
keinen <strong>Lohn</strong> bezogen hat (z. B. unbezahlter Urlaub). In diesem Fall ist die Monatslohnsteuertabelle<br />
anwendbar<br />
Wenn Beiträge für die Sozialversicherung nicht für den vollen Monat zu entrichten sind, werden die<br />
Beiträge nur für die auf den Teillohnzahlungsmonat entfallenden Kalendertage berechnet. Es werden<br />
immer die Beitragsbemessungsgrenzen beachtet. Einige Tage im Monat unbezahlten Urlaubs sind in<br />
der Sozialversicherung keine beitragsfreie Zeit.<br />
Überstundenberechnung<br />
Betrag = (Stundenlohn * Anzahl Stunden) + ggf. (Prozent für Zuschlag * Anzahl Stunden)<br />
Die Zuschläge können 25, 50 oder 100 % sein. Die Zahlung ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.<br />
Bei 0% Zuschlag gibt es außerdem die Möglichkeit der lohnsteuerfreien und sozialversicherungsfreien<br />
Zahlung.<br />
<strong>Lohn</strong>steuerberechnung<br />
Sonderzahlungen<br />
Bei Sonderzahlungen erfolgt die <strong>Lohn</strong>steuerberechnung auf Basis der Jahreslohnsteuertabelle.<br />
<strong>Lohn</strong>steuerberechnung für Sonderzahlungen<br />
Summe des lohnsteuerpflichtigen Einkommens bis einschließlich Abrechnungsmonat<br />
+ Summe <strong>Gehalt</strong> für restliche Monate<br />
- Steuerfreibetrag jährlich (falls vorhanden)<br />
= Steuerpflichtiges Einkommen<br />
+ Sonderzahlung<br />
= Steuerpflichtiges Einkommen einschließlich Sonderzahlungen<br />
<strong>Lohn</strong>steuer nach Jahreslohnsteuertabelle<br />
Jahreslohnsteuer auf steuerpflichtiges Einkommen einschließlich Sonderzahlungen<br />
- <strong>Lohn</strong>steuer auf steuerpflichtiges Einkommen<br />
= Jahreslohnsteuer auf Sonderzahlung<br />
Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge (Stand 2012)<br />
Der Beitragssatz beträgt 1,95 % (Stand 2012). Hiervon haben der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer<br />
jeweils 0,975 % zu tragen. Im Bundesland Sachsen trägt der Arbeitnehmer 1,475 % und der Arbeitgeber<br />
0,475 %. Für Kinderlose ergibt sich ein Beitragszuschlag i.H.v. 0,25 %. Somit beträgt der<br />
Beitragssatz 2,2 %, wobei vom Arbeitgeber unverändert 0,975 % und vom Arbeitnehmer 1,225 %<br />
getragen werden. In Sachsen trägt der Arbeitgeber 0,475 % und der Arbeitnehmer 1,725 %.<br />
Berechnungsbeispiel für alle Bundesländer außer Sachsen:<br />
Pflegeversicherung Arbeitgeber =<br />
Bemessungsentgelt * Hälfte des Beitragssatzes laut monatlichen Grunddaten<br />
Pflegeversicherung kinderlose Mitarbeiter =<br />
Bemessungsentgelt * Hälfte des Beitragssatzes laut monatlichen Grunddaten<br />
+ Bemessungsentgelt * 0,25%<br />
Pflegeversicherung andere Mitarbeiter =<br />
Bemessungsentgelt * Hälfte des Beitragssatzes laut monatlichen Grunddaten<br />
F20 <strong>Lohn</strong>/<strong>Gehalt</strong>