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Handbuch Lohn/Gehalt - RA-Micro

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Die Änderung von Werten ist auch innerhalb des Jahres zu melden; daher ist abzufragen, seit wann<br />

die beim Eintritt genannten Daten gelten.<br />

4. Kinderfreibeträge laut Steuerkarte<br />

Die Kinderfreibeträge werden eingegeben. Die Kinderfreibeträge werden bei der Berechnung der Kirchensteuer<br />

und des Solidaritätszuschlages berücksichtigt.<br />

gültig ab:<br />

Dieses Feld steht zur Verfügung, wenn ein Eintrittsdatum nach dem 01.01. des laufenden Jahres geschlüsselt<br />

ist und muss dann vollständig ausgefüllt werden.<br />

Die Änderung von Werten ist auch innerhalb des Jahres zu melden; daher ist abzufragen, seit wann<br />

die beim Eintritt genannten Daten gelten.<br />

148. Faktor:<br />

In diesem Feld ist der vom Finanzamt ermittelte Faktor einzutragen. Für Ehegatten besteht ab VZ<br />

2010 die Möglichkeit, anstelle der Steuerklassenkombination III/IV und IV/IV, die Kombination IV Faktor/IV<br />

Faktor zu verwenden. Der Faktor wird vom Finanzamt nach der Formel X:Y ermittelt. X ist hierbei<br />

die Summe der voraussichtlichen <strong>Lohn</strong>steuer bei Anwendung der<br />

St-Kl. IV für jeden Ehegatten. Y ist die <strong>Lohn</strong>steuer, die sich nach der Splittingtabelle ergeben würde.<br />

Der Faktor ist mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. Er wird verwendet, sofern er<br />

kleiner als 1 ist.<br />

149. Dem AG mitgeteilte Zahlungen des AN zur privaten KV/PV:<br />

Die vom Mitarbeiter nachgewiesenen und dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge zur privaten Krankenund<br />

Pflegeversicherung werden eingegeben. Der Beitrag wird nicht automatisch aus den<br />

Sozialversicherungsbeiträgen gezogen. Dieser Betrag wird in Zeile 28 der <strong>Lohn</strong>steuerbescheinigung<br />

(Stand: 2012) angezeigt.<br />

6. Religion lt. Steuerkarte Mitarbeiter/Ehepartner<br />

Die Religion für den Mitarbeiter und einen eventuellen Ehegatten ist gemäß den Kirchensteuermerkmalen<br />

einzugeben. Für den Ehegatten ist nur dann eine Religion einzugeben, wenn sie für den<br />

Kirchensteuerabzug vom <strong>Lohn</strong> von Bedeutung ist. Sonst wird für ihn 0 – konfessionslos – stehen. ramicro<br />

weist bei der Speicherung Kombinationen zurück, nicht plausibel sind und die bei der elektronischen<br />

<strong>Lohn</strong>steuerbescheinigung zur Zurückweisung der Daten führen.<br />

Es stehen unterschiedliche Angaben seit 2005 und bis 2004 zur Auswahl.<br />

Seit 2005 kann für Mitarbeiter und Ehepartner unter den Religionsgemeinschaften gewählt werden, die<br />

im Bundesland der Kanzlei Kirchensteuer erheben können. Nur für die im Bundesland des<br />

Betriebsstättenfinanzamtes kirchensteuerberechtigte Religionsgemeinschaften kann Kirchensteuer<br />

gemeldet und abgeführt werden. Sollte ein Mitarbeiter aus einem anderen Bundesland kommen und<br />

einer Religionsgemeinschaft angehören, die im Bundesland der Kanzlei keine Kirchensteuer erheben<br />

kann, ist das Verfahren mit dem Betriebsstättenfinanzamt abzuklären.<br />

Bis 2004 liegen folgende Auswahlmöglichkeiten vor:<br />

0 konfessionslos<br />

1 evangelisch<br />

2 katholisch<br />

3 andere Religion<br />

Als andere Religion gilt die Religionsgemeinschaft, die bei Allgemeine Grunddaten ändern unter Zeile<br />

98 Kirchensteuer der anderen Religion wird zugeordnet der: gewählt wurde.<br />

gültig ab:<br />

Dieses Feld steht zur Verfügung, wenn ein Eintrittsdatum nach dem 01.01. des laufenden Jahres geschlüsselt<br />

ist und muss dann vollständig ausgefüllt werden.<br />

Die Änderung von Werten ist auch innerhalb des Jahres zu melden; daher ist abzufragen, seit wann<br />

die beim Eintritt genannten Daten gelten.<br />

7. Freibetrag laut Steuerkarte monatlich:<br />

Hier wird der monatliche Steuerfreibetrag eingegeben, falls ein solcher vorliegt. Mit einem negativen<br />

Betrag kann dieser Stelle ein Steuerhinzurechnungsbetrag erfasst werden.<br />

F20 <strong>Lohn</strong>/<strong>Gehalt</strong>

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