Rückblick auf das Jahr 2013 - Ausblick auf das Jahr 2014
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Die mobilen Geschwindigkeitsmessungen werden vorrangig in den Wohngebieten, in denen<br />
die zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h beträgt, durchgeführt. Parallel dazu erfolgt der<br />
Einsatz zur Schul- und Spielwegsicherung.<br />
Nach wie vor spielen Bürgerhinweise, welche sowohl Örtlichkeiten als auch zeitliche<br />
Maßgaben beinhalten, eine große Rolle beim Einsatz der Radarwagen, um die Schul- und<br />
Spielwegsicherung positiv zu beeinflussen. Es gibt eine gute Zusammenarbeit mit den<br />
Bürgerbeiräten und Ortsvorstehern.<br />
In der Verkehrs- und Unfallkommission der Stadt Brandenburg an der Havel erfolgt zweimal<br />
jährlich eine Auswertung des Unfallgeschehens sowie eine Thematisierung von<br />
Gefahrenstellen. Besondere Unfallschwerpunkte werden bei der weiteren Arbeit<br />
berücksichtigt. Es erfolgt ebenfalls eine Abstimmung im präventiven Bereich.<br />
2. Verwarn- und Bußgelder aus der Überwachung des ruhenden Verkehrs<br />
Fallzahlen ruhender Verkehr 2012 Stand<br />
15.11.<strong>2013</strong><br />
Gesamtfallzahl 37.572 36.662<br />
Schriftliche Verwarnungen 31.682 30.344<br />
Bußgeldbescheide 5.605 5.993<br />
Kostenbescheide 285 325<br />
Einnahmen im ruhenden Verkehr – Haushaltsansatz 464.500 € 511.000 €<br />
Einnahmen im ruhenden Verkehr - IST 573.119 € 582.964 €<br />
Im ruhenden Verkehr ist ein Anstieg beim Erlass von Bußgeldbescheiden und<br />
Kostenbescheiden zu verzeichnen.<br />
Fünf bis sieben Prozent der Ordnungswidrigkeitsverfahren werden durch den Innendienst<br />
eingestellt <strong>auf</strong> Grund der schriftlichen als auch mündlichen Einlassungen der Bürgerinnen<br />
und Bürger. Insgesamt werden ca. 20 Prozent der Verstöße durch eine mündliche<br />
Verwarnung geahndet oder eingestellt.<br />
Nur 0,24 % der Bürgerinnen und Bürger beschreiten nach Erlass eines Bußgeldbescheides<br />
im ruhenden Verkehr den Gerichtsweg. Die Erfahrungen hierbei besagen, <strong>das</strong>s ca. 15 %<br />
dieser vor Gericht verhandelten Ordnungswidrigkeiten durch <strong>das</strong> zuständige Amtsgericht im<br />
Sinne des Bürgers aus Ermessens- und/oder Opportunitätsgründen eingestellt wurden.<br />
3. Straßenreinigungssatzung<br />
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