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palliativmedizin – - Hannoversche Ärzte-Verlags-Union

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praxis<br />

Steuertipp: Kinderbetreuung<br />

Kinderbetreuungskosten steuerfrei durch<br />

den Arbeitgeber<br />

Seit Anfang 2012 können Kinderbetreuungskosten von Steuerpflichtigen<br />

jetzt bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Sonderausgaben geltend<br />

gemacht werden<br />

s<br />

teuerpflichtige können nunmehr zwei Drittel der<br />

Kosten, maximal 4.000 Euro, pro Kind und Jahr für<br />

die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben und zum Haushalt des Steuerpflichtigen<br />

gehören, steuerlich als Sonderausgaben geltend<br />

machen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch<br />

eine Rechnung belegt sind und die Zahlung auf das Konto<br />

des Leistungserbringers erfolgt. Die bisherige Unterscheidung<br />

zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten<br />

Kinderbetreuungskosten ist entfallen. Es kommt<br />

nicht mehr auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen<br />

der Eltern an. Bei behinderten Kindern, die sich nicht<br />

selbst unterhalten können, werden Betreuungskosten bis<br />

zur Vollendung des 25. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt.<br />

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zusätzlich zum geschuldeten<br />

Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfrei<br />

Leistungen zur Betreuung und Unterbringung <strong>–</strong> inklusive<br />

Verpflegung und Unterkunft <strong>–</strong> von nicht schulpflichtigen<br />

Kindern des Mitarbeiters in Kindergärten oder vergleichbaren<br />

Einrichtungen zahlen. Dazu zählen u.a. Kindertagesstätten,<br />

Kinderkrippen, Tagesmütter und Ganztagspflegestellen.Möglich<br />

sind die Einrichtung eines eigenen Betriebskindergartens<br />

(Sachleistung) oder Geldleistungen,<br />

wie z.B. Zuschüsse zu Kindergartengebühren. Bei Barzuschüssen<br />

ist zu berücksichtigen, dass sie zusätzlich zum<br />

Plausibilitätsprüfung<br />

Um eine gerechte Honorarverteilung zu gewährleisten, muss die<br />

Abrechnung der Vertragsärzte, die im Wesentlichen auf Vertrauen<br />

beruht, einer routinemäßigen Kontrolle unterliegen. Nach § 106 a SGB V<br />

prüfen die KVen und die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität<br />

der Abrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung. Wird die<br />

Fehlerhaftigkeit einer Honorarabrechnung festgestellt, ist die KV<br />

berechtigt, die Honoraranforderung des Vertragsarztes sachlich-rechnerisch<br />

zu berichtigen. Liegt eine grob fahrlässige fehlerhafte Abrechnung<br />

seitens des Vertragsarztes vor, besteht für die KV nach der<br />

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sogar die Möglichkeit, das<br />

Honorar im Wege eines Schätzungsermessens neu festzusetzen. Eine<br />

solche Honorarrückforderung kann in der Regel innerhalb von bis zu<br />

vier Jahren nach Erlass des Honorarbescheides erfolgen.<br />

54 niedersächsisches ärzteblatt 10 | 2012<br />

geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden; sie sind nicht<br />

steuer- und beitragsfrei, wenn arbeitsrechtlich geschuldeter<br />

Arbeitslohn in einen Zuschuss umgewandelt wird. Weiterhin<br />

hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen,<br />

dass die gezahlten Gelder tatsächlich für die Kinderbetreuung<br />

verwandt worden sind. Die Originalbelege muss der<br />

Arbeitgeber zum Lohnkonto aufbewahren. Der Arbeitgeber<br />

kann die Kosten für die Betreuung der Kinder im eigenen Kindeshaushalt,<br />

z.B. durch Familienangehörige oder Haushaltshilfen,<br />

dem Arbeitnehmer nicht steuerfrei ersetzen.<br />

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind grundsätzlich<br />

in ihrer Höhe nicht begrenzt. Der Arbeitnehmer kann dagegen<br />

zwei Drittel der Betreuungskosten und maximal<br />

4.000 Euro steuerlich geltend machen. Einige Bundesländer<br />

beabsichtigen, diese Differenzierung aufzuheben und<br />

den Abzug von Kinderbetreuungskosten grundsätzlich auf<br />

4.000 EUR pro Jahr zu beschränken. Ob es dazu kommt,<br />

bleibt abzuwarten.<br />

Autoren:<br />

Dr. Jörg Schade, Dipl.-Kfm.<br />

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und<br />

Jürgen Tobergte<br />

Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,<br />

beide BUST-Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hannover<br />

Die Einzelheiten der Plausibilitätsprüfung sind auf Bundesebene (KBV<br />

und Spitzenverbände der Krankenkassen) in Richtlinien sowie auf Landesebene<br />

im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der KVN sowie den<br />

Landesverbänden der Krankenkassen festgelegt. Gegenstand der arztbezogenen<br />

Plausibilitätsprüfung ist dabei insbesondere der Umfang der<br />

je Tag abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen<br />

Zeitaufwand des Vertragsarztes. Daneben werden beispielsweise<br />

Praxisgemeinschaften auf Patientenidentitäten sowie neu zugelassene<br />

bzw. neu ermächtigte <strong>Ärzte</strong> im ersten Abrechnungsquartal überprüft.<br />

Darüber hinaus findet regelmäßig eine Stichprobenprüfung statt. Unabhängig<br />

von dieser regelhaften Prüfung wird die Honorarabrechnung<br />

immer dann überprüft, wenn konkrete Hinweise auf eine fehlerhafte<br />

Abrechnung vorliegen.<br />

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