palliativmedizin – - Hannoversche Ärzte-Verlags-Union
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praxis<br />
Steuertipp: Kinderbetreuung<br />
Kinderbetreuungskosten steuerfrei durch<br />
den Arbeitgeber<br />
Seit Anfang 2012 können Kinderbetreuungskosten von Steuerpflichtigen<br />
jetzt bis zu bestimmten Höchstgrenzen als Sonderausgaben geltend<br />
gemacht werden<br />
s<br />
teuerpflichtige können nunmehr zwei Drittel der<br />
Kosten, maximal 4.000 Euro, pro Kind und Jahr für<br />
die Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben und zum Haushalt des Steuerpflichtigen<br />
gehören, steuerlich als Sonderausgaben geltend<br />
machen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen durch<br />
eine Rechnung belegt sind und die Zahlung auf das Konto<br />
des Leistungserbringers erfolgt. Die bisherige Unterscheidung<br />
zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten<br />
Kinderbetreuungskosten ist entfallen. Es kommt<br />
nicht mehr auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen<br />
der Eltern an. Bei behinderten Kindern, die sich nicht<br />
selbst unterhalten können, werden Betreuungskosten bis<br />
zur Vollendung des 25. Lebensjahres steuerlich berücksichtigt.<br />
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern zusätzlich zum geschuldeten<br />
Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfrei<br />
Leistungen zur Betreuung und Unterbringung <strong>–</strong> inklusive<br />
Verpflegung und Unterkunft <strong>–</strong> von nicht schulpflichtigen<br />
Kindern des Mitarbeiters in Kindergärten oder vergleichbaren<br />
Einrichtungen zahlen. Dazu zählen u.a. Kindertagesstätten,<br />
Kinderkrippen, Tagesmütter und Ganztagspflegestellen.Möglich<br />
sind die Einrichtung eines eigenen Betriebskindergartens<br />
(Sachleistung) oder Geldleistungen,<br />
wie z.B. Zuschüsse zu Kindergartengebühren. Bei Barzuschüssen<br />
ist zu berücksichtigen, dass sie zusätzlich zum<br />
Plausibilitätsprüfung<br />
Um eine gerechte Honorarverteilung zu gewährleisten, muss die<br />
Abrechnung der Vertragsärzte, die im Wesentlichen auf Vertrauen<br />
beruht, einer routinemäßigen Kontrolle unterliegen. Nach § 106 a SGB V<br />
prüfen die KVen und die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität<br />
der Abrechnung in der vertragsärztlichen Versorgung. Wird die<br />
Fehlerhaftigkeit einer Honorarabrechnung festgestellt, ist die KV<br />
berechtigt, die Honoraranforderung des Vertragsarztes sachlich-rechnerisch<br />
zu berichtigen. Liegt eine grob fahrlässige fehlerhafte Abrechnung<br />
seitens des Vertragsarztes vor, besteht für die KV nach der<br />
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sogar die Möglichkeit, das<br />
Honorar im Wege eines Schätzungsermessens neu festzusetzen. Eine<br />
solche Honorarrückforderung kann in der Regel innerhalb von bis zu<br />
vier Jahren nach Erlass des Honorarbescheides erfolgen.<br />
54 niedersächsisches ärzteblatt 10 | 2012<br />
geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden; sie sind nicht<br />
steuer- und beitragsfrei, wenn arbeitsrechtlich geschuldeter<br />
Arbeitslohn in einen Zuschuss umgewandelt wird. Weiterhin<br />
hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen,<br />
dass die gezahlten Gelder tatsächlich für die Kinderbetreuung<br />
verwandt worden sind. Die Originalbelege muss der<br />
Arbeitgeber zum Lohnkonto aufbewahren. Der Arbeitgeber<br />
kann die Kosten für die Betreuung der Kinder im eigenen Kindeshaushalt,<br />
z.B. durch Familienangehörige oder Haushaltshilfen,<br />
dem Arbeitnehmer nicht steuerfrei ersetzen.<br />
Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind grundsätzlich<br />
in ihrer Höhe nicht begrenzt. Der Arbeitnehmer kann dagegen<br />
zwei Drittel der Betreuungskosten und maximal<br />
4.000 Euro steuerlich geltend machen. Einige Bundesländer<br />
beabsichtigen, diese Differenzierung aufzuheben und<br />
den Abzug von Kinderbetreuungskosten grundsätzlich auf<br />
4.000 EUR pro Jahr zu beschränken. Ob es dazu kommt,<br />
bleibt abzuwarten.<br />
Autoren:<br />
Dr. Jörg Schade, Dipl.-Kfm.<br />
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und<br />
Jürgen Tobergte<br />
Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,<br />
beide BUST-Steuerberatungsgesellschaft mbH, Hannover<br />
Die Einzelheiten der Plausibilitätsprüfung sind auf Bundesebene (KBV<br />
und Spitzenverbände der Krankenkassen) in Richtlinien sowie auf Landesebene<br />
im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der KVN sowie den<br />
Landesverbänden der Krankenkassen festgelegt. Gegenstand der arztbezogenen<br />
Plausibilitätsprüfung ist dabei insbesondere der Umfang der<br />
je Tag abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen<br />
Zeitaufwand des Vertragsarztes. Daneben werden beispielsweise<br />
Praxisgemeinschaften auf Patientenidentitäten sowie neu zugelassene<br />
bzw. neu ermächtigte <strong>Ärzte</strong> im ersten Abrechnungsquartal überprüft.<br />
Darüber hinaus findet regelmäßig eine Stichprobenprüfung statt. Unabhängig<br />
von dieser regelhaften Prüfung wird die Honorarabrechnung<br />
immer dann überprüft, wenn konkrete Hinweise auf eine fehlerhafte<br />
Abrechnung vorliegen.<br />