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zu Rechtsfragen der Finanzierung von Kindertagespflege aus ...

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24<br />

Schaubild 4:<br />

Staffelung <strong>der</strong> Kosten- bzw. Teilnahmebeiträge<br />

100<br />

90<br />

93<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

47<br />

Jugendämter nehmen<br />

Staffelung vor<br />

nach Einkommen<br />

nach Stundenzahl<br />

40<br />

30<br />

20<br />

35<br />

30<br />

nach Anzahl <strong>der</strong><br />

Kin<strong>der</strong><br />

nach <strong>der</strong> Höhe <strong>der</strong><br />

Geldleistung<br />

10<br />

4<br />

0<br />

in Prozent<br />

4. Ausdrückliche landesrechtliche Regelungen<br />

Zur <strong>Finanzierung</strong> <strong>von</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege gibt es in einigen Bundeslän<strong>der</strong>n landesrechtliche<br />

Regelungen. Beispielsweise:<br />

• In Bayern hat <strong>der</strong> öffentliche Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Landes<strong>zu</strong>schuss<br />

für Tagespflege, wenn gewisse Kriterien erfüllt sind. Da<strong>zu</strong> gehört, dass<br />

die Tagespflegeperson an Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat, für Vertretung<br />

gesorgt ist, eine fachliche Begleitung stattfindet und sich die Gemeinde<br />

an <strong>der</strong> <strong>Finanzierung</strong> beteiligt (Art. 18 Abs. 3 i. V. m. Art. 20 KiBiG BY).<br />

• In Brandenburg erfolgt die <strong>Finanzierung</strong> <strong>der</strong> Tagespflege durch den Jugendhilfeträger.<br />

Dieser erhält Landes<strong>zu</strong>schüsse für Tagespflege pro belegtem Platz, die <strong>der</strong><br />

Höhe nach den Zuschüssen für Tageseinrichtungen entsprechen (§ 16 Abs. 6<br />

KitaG BB i. V. m. TagespflegeV).<br />

• In Mecklenburg-Vorpommern wird die <strong>Finanzierung</strong> <strong>von</strong> Tageseinrichtungen sowie<br />

Kin<strong>der</strong>tagespflege – aufgrund <strong>aus</strong>drücklicher landesrechtlicher Regelung –<br />

gemeinsam durch das Land, den öffentlichen Jugendhilfeträger sowie die Auf-

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