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zu Rechtsfragen der Finanzierung von Kindertagespflege aus ...

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4. Zusammenfassung <strong>der</strong> Analyse <strong>zu</strong>r Vergütung<br />

Kin<strong>der</strong>tagespflege gegen Entgelt ist <strong>aus</strong> grundrechtlicher Sicht Berufstätigkeit. Somit<br />

muss – wie bereits <strong>der</strong> Deutsche Verein in seinen Empfehlungen feststellt – die Vergütung<br />

über den angemessenen Beitrag <strong>zu</strong>r Anerkennung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsleistung nach<br />

§ 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VIII existenzsichernd sein. Anhaltspunkte für die Mindesthöhe<br />

kann hierbei das Lohnabstandsgebot <strong>zu</strong>r sozialrechtlichen Sicherung des notwendigen<br />

Unterhalts bzw. Lebensunterhalts nach SGB XII bzw. SGB II geben. Die Träger <strong>der</strong><br />

öffentlichen Jugendhilfe dürfen hierbei nicht auf ergänzende Vergütung durch die<br />

Eltern verweisen.<br />

Die <strong>der</strong>zeitigen <strong>Finanzierung</strong>ssysteme, wonach die Anerkennung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsleistung<br />

additiv für jedes betreute Kind um den gleichen Betrag erhöht wird, ist rechtswidrig,<br />

da sie den Faktor <strong>der</strong> Arbeitszeit vollständig unberücksichtigt lässt. Es werden<br />

Modelle <strong>zu</strong> entwickeln sein, wonach für das erste betreute Kind ein Sockelbetrag geleistet<br />

wird und dieser bei <strong>der</strong> Betreuung weiterer Kin<strong>der</strong> durch entsprechend niedrigere<br />

Beträge aufgestockt wird.<br />

Vergütungssysteme, bei denen die För<strong>der</strong>ungsleistung nicht stundenweise, son<strong>der</strong>n in<br />

zeitlich p<strong>aus</strong>chaliertem Stundenumfang honoriert wird, sind grundsätzlich <strong>zu</strong>lässig.<br />

Allerdings dürfen die Abstufungen nicht <strong>zu</strong> grob sein. Wenn in Stufen <strong>von</strong> je zehn<br />

Stunden die gleiche monatliche o<strong>der</strong> wöchentliche Vergütung gezahlt wird, ist dies<br />

nicht <strong>zu</strong> beanstanden, nicht aber beispielsweise, wenn nur zwei Stufen vorgesehen<br />

sind. Die P<strong>aus</strong>chalierung bedarf einer Rechtsgrundlage im Landesrecht o<strong>der</strong> in<br />

kommunaler Sat<strong>zu</strong>ng.<br />

Die Beiträge <strong>zu</strong>r Anerkennung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsleistung (§ 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VIII)<br />

können je nach Qualifikation <strong>der</strong> Tagespflegeperson gestaffelt werden. Fehlen landesrechtliche<br />

Regelungen, bedarf die Staffelung zwingend einer Festset<strong>zu</strong>ng durch<br />

kommunale Sat<strong>zu</strong>ng. Hierbei haben die Kommunen einen weiten Gestaltungsspielraum.<br />

Zulässig ist auch, dass neben <strong>der</strong> formalen Qualifikation auch eine – in einer<br />

Einzelfallprüfung festgestellte – entsprechende Kompetenz <strong>zu</strong> einer Höherstufung<br />

führt.<br />

Die Vergütung <strong>der</strong> Tagespflegeperson über die Anerkennung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsleistung<br />

wird beim dritten betreuten Kind <strong>zu</strong> 75 % auf das Einkommen nach dem SGB II angerechnet,<br />

beim vierten und fünften betreuten Kind in voller Höhe.

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