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zu Rechtsfragen der Finanzierung von Kindertagespflege aus ...

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fertigt sein. Zu diesen zählen die Zielset<strong>zu</strong>ngen <strong>der</strong> Kalkulierbarkeit <strong>von</strong> Einnahmen<br />

und Ausgaben, eine leichte Handhabbarkeit, Entlastung <strong>der</strong> Gerichte und Rechtssicherheit.<br />

140 Im Einzelnen müssen die Staffelungen verhältnismäßig, d. h. nicht übermäßig<br />

belastend sein.<br />

Zu beachten ist jedoch auch hier, dass <strong>der</strong> Eingriff nur gerechtfertigt ist, wenn er<br />

durch (formelles) Gesetz o<strong>der</strong> aufgrund Gesetzes erfolgt (Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG). Öffentliche<br />

Träger müssen daher, wenn es kein entsprechendes Landesrecht gibt, die<br />

qualifikationsbezogene Staffelung <strong>der</strong> Vergütung per kommunaler Sat<strong>zu</strong>ng regeln. 141<br />

Eine solche Staffelung wird in Hamburg durch Rechtsverordnung 142 in zwei Stufen<br />

vorgenommen:<br />

• keine formale Qualifikation (Stufe 1);<br />

• mindestens 160 Stunden nachgewiesene Qualifikation (Stufe 2). 143<br />

In Bayern erhält die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe<br />

einen „Qualifizierungs<strong>zu</strong>schlag“ (Art. 20 Abs. 5 KiBiG BY). Vor<strong>aus</strong>set<strong>zu</strong>ng für<br />

dessen Gewährung sind die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme<br />

im Umfang <strong>von</strong> mindestens 100 Stunden, die Bereitschaft, an Fortbildungsmaßnahmen<br />

im Umfang <strong>von</strong> mindestens 15 Stunden jährlich teil<strong>zu</strong>nehmen und darüber<br />

hin<strong>aus</strong> unangemeldete Kontrollen <strong>zu</strong><strong>zu</strong>lassen. Der Qualifizierungs<strong>zu</strong>schlag beträgt<br />

20 % des vom örtlichen Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe festgesetzten Tagespflegegelds,<br />

mindestens jedoch 20 % des durchschnittlichen, vom Bayerischen<br />

Landkreistag empfohlenen Tagespflegegelds (§ 18 Nr. 1 KiBiGV BY).<br />

In Recklingh<strong>aus</strong>en fällt <strong>der</strong> Grundbetrag an, wenn die Tagespflegeperson noch keine<br />

Qualifikation abgeschlossen hat (1. Stufe: 2 €, da<strong>von</strong> 0,70 € För<strong>der</strong>ungsleistung). Der<br />

Betrag erhöht sich ein erstes Mal, wenn die Tagespflegeperson mindestens 30 Stunden<br />

Basisqualifikation absolviert hat (2. Stufe: 3 €, da<strong>von</strong> 1,70 € För<strong>der</strong>ungsleistung).<br />

Nach <strong>der</strong> Teilnahme an mindestens 160 Stunden Qualifizierungsmaßnahmen besteht<br />

Anspruch auf den Höchstbetrag (3. Stufe: 4 €, da<strong>von</strong> 2,70 € För<strong>der</strong>ungsleistung). Ausgehend<br />

<strong>von</strong> diesem qualitätsbezogenen <strong>Finanzierung</strong>smodell sind weitere Stufen<br />

140 BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 2000 – 1 BvR 1125/99, S. 9 (zit. nach juris).<br />

141 Ausführlich <strong>zu</strong> den Anfor<strong>der</strong>ungen an den Regelungsvorbehalt Scholz, in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz,<br />

Stand: Jun. 2006, Art. 12 Rn. 327.<br />

142 Verordnung über die Eignung <strong>von</strong> Tagespflegepersonen und Tagespflegegeld v. 13. Juni<br />

2006, Anlage 2.<br />

143 Hier<strong>zu</strong> oben S. 32 ff.

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