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zu Rechtsfragen der Finanzierung von Kindertagespflege aus ...

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chung des Bundesverfassungsgerichts mit <strong>der</strong> Freiheit einher, eine angemessene<br />

Vergütung <strong>zu</strong> for<strong>der</strong>n. 114<br />

Im Hinblick auf die geän<strong>der</strong>ten gesetzlichen Vorgaben wird auf die Gleichrangigkeit<br />

des Angebots <strong>von</strong> Tagespflege und Betreuung in Einrichtungen (§ 22 Abs. 2 und 3<br />

SGB VIII) Be<strong>zu</strong>g genommen und argumentiert, es müsse nunmehr eine höhere Vergütung<br />

gezahlt werden als nach <strong>der</strong> Rechtslage vor dem Tagesbetreuungs<strong>aus</strong>baugesetz.<br />

115 Der Deutsche Verein hatte seinerzeit beispielsweise 60 % des Vollzeitpflegesatzes<br />

für die Kosten <strong>der</strong> Erziehung veranschlagt. 116 Nunmehr verweist er darauf, dass<br />

die För<strong>der</strong>ungsleistung eine Existenzsicherung <strong>der</strong> Tagespflegeperson ermöglichen<br />

soll. 117<br />

Ob für die Bemessung <strong>der</strong> Mindesthöhe eine Berufsgruppe als Be<strong>zu</strong>gsgröße heran<strong>zu</strong>ziehen<br />

ist und wenn ja, welche, bleibt jedoch offen. Eine Orientierung an dem Berufsbild<br />

des/<strong>der</strong> Erzieher/in taugt allenfalls als Abstandsgebot, da das SGB VIII <strong>von</strong> <strong>der</strong><br />

Tagespflegeperson gerade nicht die gleiche Qualifikation wie <strong>von</strong> Fachkräften in<br />

Tageseinrichtungen verlangt 118 und auch vom Gesetzgeber nur „perspektivisch“ eine<br />

Angleichung anvisiert ist. 119 Die Verdienstmöglichkeiten <strong>der</strong> Tagespflegeperson werden<br />

daher grundsätzlich unterhalb des Gehalts eines/einer Erziehers/Erzieherin fest<strong>zu</strong>setzen<br />

sein.<br />

Allerdings wird auch <strong>von</strong> <strong>der</strong> Tagespflegperson eine qualifizierte Leistung verlangt.<br />

Will sie laufende Geldleistungen vom Träger <strong>der</strong> öffentlichen Jugendhilfe, wird ihre<br />

Geeignetheit überprüft (§ 23 Abs. 3 SGB VIII). Bei einer Tätigkeit gegen Entgelt außerhalb<br />

des H<strong>aus</strong>halts <strong>der</strong> Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten muss sie ab einem<br />

Umfang <strong>von</strong> 15 Stunden in <strong>der</strong> Woche eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit einholen<br />

und den dortigen Maßstab ihrer Eignung erfüllen (§ 43 Abs. 2 SGB VIII). Das SGB VIII ist<br />

zwar hinsichtlich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an eine formale Qualifikation recht offen<br />

geblieben, es stellt jedoch gewisse erste Anfor<strong>der</strong>ungen an eine Professionalisierung<br />

des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrags in Kin<strong>der</strong>tagespflege nach § 22<br />

114 Ausführlich da<strong>zu</strong> Mün<strong>der</strong> u. a., FK-SGB VIII (Fn. 57), § 23 Rn. 4; vgl da<strong>zu</strong> BVerfG, Beschl. v.<br />

30. März 1993 – 1 BvR 1045/89 = NJW 1993, 2861; BVerfG, Beschl. v. 15. Dezember 1999 –<br />

15 BvR 1904/95 = E 101, 331 ff.<br />

115 Mün<strong>der</strong> u. a., FK-SGB VIII (Fn. 57), § 23 Rn. 40.<br />

116 Hier<strong>zu</strong> siehe oben S. 17.<br />

117 Überarbeitete Empfehlungen des Deutschen Vereins <strong>zu</strong>r Ausgestaltung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege<br />

nach den §§ 22, 23, 24 SGB VIII, NDV 2005, 479 (486).<br />

118 Dies als inkonsequent bemängelnd Mün<strong>der</strong> u. a., FK-SGB VIII (Fn. 57), § 23 Rn. 2.<br />

119 BT-Drucks. 15/3676, S. 31.

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