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zu Rechtsfragen der Finanzierung von Kindertagespflege aus ...

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34<br />

tungen erst „perspektivisch“ durch eine qualitative Weiterentwicklung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege<br />

erreicht werden soll. 99<br />

Der in <strong>der</strong> Literatur teilweise geäußerten For<strong>der</strong>ung nach landesrechtlichen Regelungen<br />

bezüglich Umfang und Formen <strong>der</strong> Qualifizierung 100 haben mehrere Bundeslän<strong>der</strong><br />

Rechnung getragen. 101 Allerdings dürfen die dargestellten Mindestanfor<strong>der</strong>ungen,<br />

die sich unmittelbar <strong>aus</strong> § 23 Abs. 3 SGB VIII ergeben, auch durch Landesrecht<br />

nicht unterschritten werden (Art. 31 GG). Die Vorgaben im Landesrecht sind in <strong>der</strong><br />

Regel niedriger als nach dem DJI-Curriculum. Beispielsweise muss in Brandenburg ab<br />

dem zweiten fremden Kind eine Qualifikationsmaßnahme im Umfang <strong>von</strong> insgesamt<br />

148 Stunden absolviert sein (Tagespflegeeignungsverordnung – TagespflegeEV), in<br />

Mecklenburg-Vorpommern ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Tagespflegepersonen<br />

jährlich mindestens 20 Stunden Fortbildung wahrnehmen (§ 6 Abs. 2 S. 2 KiföG MV).<br />

bb)<br />

Nachweis „in sonstiger Weise“<br />

Die vertieften Kenntnisse hinsichtlich <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagespflege können<br />

auch „in an<strong>der</strong>er Weise“ nachgewiesen werden. Da<strong>von</strong> kann <strong>aus</strong>gegangen<br />

werden, wenn die Tagespflegeperson bereits über eine pädagogische Qualifikation<br />

(z. B. als Erzieherin) verfügt. 102 Auch für diese Personengruppe wird <strong>zu</strong>m Teil empfohlen,<br />

einen (verkürzten) Lehrgang <strong>zu</strong> besuchen, um sich mit den Spezifika <strong>der</strong> Tagespflege<br />

vertraut <strong>zu</strong> machen. 103<br />

b) Gesteigerte Qualifizierungsanfor<strong>der</strong>ungen und Berufsfreiheit<br />

Das SGB VIII macht die Ausübung <strong>der</strong> Tätigkeit <strong>von</strong> Tagespflegepersonen <strong>von</strong> Qualifikationsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

und -nachweisen abhängig (§ 23 Abs. 3 S. 2, § 43 Abs. 2 S. 2<br />

SGB VIII). Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt dies eine<br />

subjektive Berufswahlregelung dar, durch die in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1<br />

99 BT-Drucks. 15/3676, S. 31.<br />

100 Mün<strong>der</strong> u.a., FK-SGB VIII (Fn. 57), § 23 Rn. 17; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII (Fn. 56), § 23<br />

Rn. 25, <strong>der</strong> darauf hinweist, dass diese Konkretisierung landesrechtlicher Gestaltung obliegt.<br />

101 Art. 20 Nr. 1 KiBiG BY (als Vor<strong>aus</strong>set<strong>zu</strong>ng für den Landes<strong>zu</strong>schuss); TagespflegeEV BB; Verordnung<br />

über die Eignung <strong>von</strong> Tagespflegepersonen und Tagespflegegeld HH vom 13.<br />

Juni 2006, Anlage 2 (als Vor<strong>aus</strong>set<strong>zu</strong>ng für eine höhere Vergütung); § 6 Abs. 2 KiföG MV.<br />

102 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Kin<strong>der</strong> in<br />

Tagespflege, Handreichung 2005, S. 10.<br />

103 Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Kin<strong>der</strong> in<br />

Tagespflege, Handreichung 2005, S. 10.

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