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zu Rechtsfragen der Finanzierung von Kindertagespflege aus ...

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30<br />

Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII betreut werden können. Ab dem zehnten <strong>zu</strong><br />

betreuenden Kind sei eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII erfor<strong>der</strong>lich. 78<br />

Nach einem Teil <strong>der</strong> Kommentarliteratur handelt es sich bei einer solchen Betreuungsform<br />

indes nicht mehr um Tagespflege. Zwar sei unbedenklich, wenn Tagespflege<br />

in nicht mehr benötigten Räumlichkeiten einer Tageseinrichtung getrennt <strong>von</strong><br />

<strong>der</strong>en Betrieb erfolgt. 79 Wenn jedoch zwei o<strong>der</strong> mehrere Tagespflegepersonen in dafür<br />

angemieteten Räumlichkeiten <strong>zu</strong>sammenarbeiten und – eventuell mit gegenseitiger<br />

Vertretungsregelung – Kin<strong>der</strong> betreuen, greife <strong>der</strong> „Schutz <strong>von</strong> Kin<strong>der</strong>n in Einrichtungen“.<br />

80<br />

Eine Einrichtung ist eine auf eine gewisse Zeit angelegte Verbindung <strong>von</strong> sächlichen<br />

und personellen Mitteln <strong>zu</strong> einem bestimmten Zweck und unter Verantwortung eines<br />

Trägers. Ihr Bestand und Charakter muss vom Wechsel <strong>der</strong> Personen, denen sie <strong>zu</strong><br />

dienen bestimmt ist, weitgehend unabhängig sein. 81<br />

Werden Räume für die Kin<strong>der</strong>tagespflege angemietet, sind diese Kriterien erfüllt. Zudem<br />

können nach inzwischen überwiegen<strong>der</strong> Ansicht nicht nur Organisationen und<br />

Personenvereinigungen, son<strong>der</strong>n auch natürliche Personen sowie privat-gewerbliche<br />

Träger als Träger einer Einrichtung <strong>der</strong> Jugendhilfe auftreten. 82<br />

Gesetzliche Regelungen <strong>zu</strong>r Tagespflege in an<strong>der</strong>en geeigneten Räumen stellen somit<br />

eine Spezialvorschrift <strong>zu</strong>m gesetzlichen Einrichtungsbegriff dar. Eine Betriebserlaubnis<br />

nach § 45 SGB VIII ist daher erfor<strong>der</strong>lich, wenn <strong>der</strong> Landesgesetzgeber keine<br />

Regelungen geschaffen hat, die dem Schutzbedürfnis <strong>von</strong> Kin<strong>der</strong>n in an<strong>der</strong>en geeigneten<br />

Räumen Rechnung tragen.<br />

Um eine För<strong>der</strong>ung in Kin<strong>der</strong>tagespflege handelt es sich – unabhängig vom Erfor<strong>der</strong>nis<br />

einer Betriebserlaubnis – jedoch nur, wenn je<strong>der</strong> Tagespflegeperson fünf Kin<strong>der</strong><br />

fest und <strong>aus</strong>schließlich <strong>zu</strong>geordnet sind und die Tagespflegepersonen nicht gemeinsam<br />

arbeiten. Nicht <strong>aus</strong>reichend ist, dass die Betreuung <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> durch ihre konkrete<br />

Tagespflegeperson bloß im Vor<strong>der</strong>grund steht. 83 Dies entspräche gerade dem We-<br />

78 Ziff. 2. b des Entwurfs einer diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift.<br />

79 Gerstein, in: GK-SGB VIII (Fn. 62), § 22 Rn. 5.<br />

80 Gerstein, in: GK-SGB VIII (Fn. 62), § 22 Rn. 6; Nonninger, in: LPK-SGB VIII (Fn. 68), § 22 Rn. 7.<br />

81 BT-Drucks. 11/5948, S. 83.<br />

82 Mün<strong>der</strong> u. a., FK-SGB VIII (Fn. 57), § 3 Rn. 5; Wiesner, in: <strong>der</strong>s., SGB VIII (Fn. 56), § 3 Rn. 10a;<br />

offen gelassen Papenheim, in: LPK-SGB VIII (Fn. 68), § 3 Rn. 10.<br />

83 So aber Mün<strong>der</strong> u. a., FK-SGB VIII (Fn. 57), § 22 Rn. 13.

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