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zu Rechtsfragen der Finanzierung von Kindertagespflege aus ...

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Pflegepersonen betreuen <strong>zu</strong>sammen in an<strong>der</strong>en geeigneten Räumen jeweils bis <strong>zu</strong><br />

fünf Kin<strong>der</strong>. Diese Tagespflegestellen sind teilweise bei einem Träger <strong>der</strong> freien Jugendhilfe<br />

eingerichtet, teilweise mieten bzw. nutzen zwei o<strong>der</strong> mehrere Tagespflegepersonen<br />

gemeinsam Räume und betreuen dort jeweils bis <strong>zu</strong> fünf Kin<strong>der</strong>.<br />

Alle genannten Konstellationen können <strong>zu</strong>dem kombiniert werden. Eine Tagespflegeperson<br />

kann beispielsweise in Teilzeit im H<strong>aus</strong>halt <strong>der</strong> Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten<br />

<strong>der</strong>en Kin<strong>der</strong> und <strong>zu</strong> an<strong>der</strong>en Zeiten in angemieteten Räumen<br />

Kin<strong>der</strong> verschiedener Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigter betreuen. Im Fall<br />

<strong>der</strong> Tagespflegestellen ist fraglich, ob die hier erbrachte Betreuungsleistung in Abgren<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>zu</strong>r För<strong>der</strong>ung in Kin<strong>der</strong>tageseinrichtungen noch als Tagespflege bezeichnet<br />

werden kann und ob bzw. wann sie als Tageseinrichtung einer Betriebserlaubnis<br />

nach §§ 45 ff. SGB VIII bedarf. 156<br />

a) Verhältnis <strong>zu</strong> den Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten<br />

Wie das Rechtsverhältnis zwischen Tagespflegeperson und Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten<br />

<strong>zu</strong> qualifizieren ist, soll an dieser Stelle für die einzelnen Formen<br />

<strong>der</strong> Tagespflege nach § 22 SGB VIII geprüft werden. Welcher <strong>der</strong> Beteiligten (Jugendamt,<br />

Träger <strong>der</strong> freien Jugendhilfe, Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten)<br />

als „Zahlstelle“ die Auszahlung <strong>der</strong> Vergütung vornimmt, spielt für die statusrechtliche<br />

Einordnung keine entscheidende Rolle, son<strong>der</strong>n hängt vielmehr <strong>von</strong> einer Gesamtwürdigung<br />

<strong>der</strong> vertraglichen Beziehungen ab. 157<br />

aa)<br />

Allgemein: Arbeitnehmerbegriff<br />

Die Abgren<strong>zu</strong>ng des Arbeitsverhältnisses <strong>zu</strong>r Selbstständigkeit steht nicht <strong>zu</strong>r Disposition<br />

<strong>der</strong> Beteiligten und ihrer vertraglichen Vereinbarung, son<strong>der</strong>n beurteilt sich objektiv<br />

<strong>aus</strong> <strong>der</strong> tatsächlichen Handhabung (Rechtsformzwang). 158 Maßgebliches Kriterium<br />

ist <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong> persönlichen Abhängigkeit, in <strong>der</strong> sich <strong>der</strong> <strong>zu</strong>r Dienstleistung Verpflichtete<br />

befindet: Eine wirtschaftliche Abhängigkeit ist für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses<br />

we<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lich noch <strong>aus</strong>reichend. Arbeitnehmer/in ist, wer seine/ihre<br />

Dienstleistung im Rahmen einer <strong>von</strong> Dritten bestimmten Arbeitsorganisation<br />

erbringt.<br />

156 Hier<strong>zu</strong> oben S. 29 ff.<br />

157 Zur entsprechenden steuerlichen Bewertung siehe unten S. 68 ff.<br />

158 Mün<strong>der</strong> u. a., FK-SGB VIII (Fn. 57), § 23 Rn. 51.

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