26.10.2014 Aufrufe

zu Rechtsfragen der Finanzierung von Kindertagespflege aus ...

zu Rechtsfragen der Finanzierung von Kindertagespflege aus ...

zu Rechtsfragen der Finanzierung von Kindertagespflege aus ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

42<br />

Eine solche P<strong>aus</strong>chalierung greift zwar stets in das Grundrecht <strong>der</strong> Berufs<strong>aus</strong>übung<br />

ein (Art. 12 Abs. 1 GG). 130 Diese kann jedoch durch legitime Gemeinwohlzwecke gerechtfertigt<br />

sein. Die Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung stellen grundsätzlich<br />

einen sachgerechten Grund für P<strong>aus</strong>chalierung dar. 131 Verfassungsrechtliche<br />

Grenzen ergeben sich bei einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz<br />

(Art. 3 Abs. 1 GG). Die Differenzierung, die <strong>der</strong> Leistungsgewährung <strong>zu</strong>grunde liegt,<br />

muss noch sachgerecht erscheinen, so dass willkürliche Ungleichbehandlungen vermieden<br />

werden. 132<br />

Angemessen sind die p<strong>aus</strong>chalierten Beiträge daher nur dann, wenn die Abstufungen<br />

nicht <strong>zu</strong> grob werden. In <strong>der</strong> Praxiserhebung zeigte sich, dass vereinzelte Jugendämter<br />

die För<strong>der</strong>ungsleistung abhängig vom zeitlichen Betreuungsaufwand nur<br />

in zwei Stufen staffelten: Bis <strong>zu</strong> sechs Stunden wöchentlich einerseits und über sechs<br />

Stunden an<strong>der</strong>erseits. Diese Staffelung, bei <strong>der</strong> eine Tagespflegeperson, die sieben<br />

Stunden Tagespflege im Monat leistet, die gleiche Vergütung erhält wie eine Tagespflegeperson,<br />

die 40 Wochenstunden o<strong>der</strong> mehr arbeitet, wird dem Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

sicherlich unter keinen denkbaren Umständen mehr gerecht. Die Beiträge<br />

<strong>zu</strong>r Anerkennung <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsleistung sind daher nicht „angemessen“ im<br />

Sinne des § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VIII.<br />

Eine Staffelung in fünf Zeitstufen à jeweils 10 Stunden, wie beispielsweise in Hamburg<br />

praktiziert, 133 erscheint jedoch sowohl dem Erfor<strong>der</strong>nis <strong>der</strong> Verwaltungsvereinfachung<br />

als auch <strong>der</strong> Angemessenheit <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ungsleistung Rechnung <strong>zu</strong> tragen. Das in<br />

Baden-Württemberg empfohlene vierstufige Modelle sieht eine recht weite erste Stufe<br />

mit einer einheitliche Vergütung zwischen sieben Stunden und 19 Stunden vor. 134<br />

Auch hier dürfte die Frage <strong>zu</strong> stellen sein, ob dies die unterschiedliche Arbeitsleistung<br />

noch angemessen unterschiedlich berücksichtigt. Auch bezüglich <strong>der</strong> P<strong>aus</strong>chalierung<br />

fehlt bislang eine – schriftlich dokumentierte – Auseinan<strong>der</strong>set<strong>zu</strong>ng mit dem Kriterien<br />

<strong>der</strong> Angemessenheit, welche <strong>der</strong> Praxis als Orientierung dienen könnte.<br />

130 Vgl. BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 2000 – 1 BvR 1125/99, S. 9 (zit. nach juris).<br />

131 BVerwG, Beschl. v. 10. September 1999 – 11 BN 2.99 = NJW 2000, 1129 (1130).<br />

132 Vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. September 1999 – 11 BN 2.99 = NJW 2000, 1129 (1130) <strong>zu</strong> den<br />

Grenzen <strong>der</strong> Staffelung p<strong>aus</strong>chalierter Kostenbeiträge gem. § 90 SGB VIII; die Argumentation<br />

lässt sich jedoch auf die Staffelung <strong>der</strong> laufenden Geldleistung gem. § 23 Abs. 1<br />

SGB VIII übertragen.<br />

133 Tabellarische Darstellung des Modells siehe oben S. 17.<br />

134 Vgl. Empfehlungen des KVJS BW vom 31. Mai 2006.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!