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ein patenschaftmodell für kinder aus suchtbelasteten ... - Pflege in Not

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Kapitel 5 -K<strong>in</strong>deswohl als Aufgabe der K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe<br />

5. KINDESWOHL ALS AUFGABE DER KINDER- UND JUGENDHILFE<br />

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Grundgesetz ist die „<strong>Pflege</strong> und Erziehung der K<strong>in</strong>der (…) das<br />

natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung<br />

wacht die staatliche Gem<strong>e<strong>in</strong></strong>schaft“. Die Möglichkeiten der staatlichen Unterstützung s<strong>in</strong>d im<br />

SGB VIII (K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe) geregelt. Arbeitsgrundlage der Jugendhilfe ist § 1 SGB<br />

VIII - Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe:<br />

(1) Jeder junge Mensch hat <strong>e<strong>in</strong></strong> Recht auf Förderung s<strong>e<strong>in</strong></strong>er Entwicklung und auf Erziehung zu<br />

<strong>e<strong>in</strong></strong>er eigenverantwortlichen und gem<strong>e<strong>in</strong></strong>schaftsfähigen Persönlichkeit.<br />

(2) Siehe Art. 6 Abs. 2 GG<br />

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 <strong>in</strong>sbesondere<br />

1. junge Menschen <strong>in</strong> ihrer <strong>in</strong>dividuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu<br />

beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,<br />

2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,<br />

3. K<strong>in</strong>der und Jugendliche vor Gefahren <strong>für</strong> ihr Wohl schützen,<br />

4. dazu beitragen, positive Lebensbed<strong>in</strong>gungen <strong>für</strong> junge Menschen und ihre Familien<br />

sowie <strong>e<strong>in</strong></strong>e <strong>k<strong>in</strong>der</strong>- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.<br />

„Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und<br />

Familien.“ (§ 2 (1) SGB VIII) Leistungen der Jugendhilfe s<strong>in</strong>d unter anderem Angebote des<br />

erzieherischen K<strong>in</strong>der- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII) und Hilfen zur Erziehung<br />

(§ 27 SGB VIII).<br />

In diesem Kapitel sollen die F<strong>in</strong>anzierungsmöglichkeiten <strong>e<strong>in</strong></strong>es Patenschaftmodelles <strong>für</strong> K<strong>in</strong>der<br />

<strong>aus</strong> <strong>suchtbelasteten</strong> Familien durch die Jugendhilfe anhand dieser beider Leistungen geprüft<br />

und diskutiert werden.<br />

5.1. Patenschaft als Suchtprävention - <strong>e<strong>in</strong></strong>e Leistung nach § 14 SGB VIII<br />

Dem K<strong>in</strong>der- und Jugendschutz liegt die Annahme zugrunde, dass K<strong>in</strong>der und Jugendliche im<br />

Prozess ihres Heranwachsens neben positiven auch mit gefährdenden E<strong>in</strong>flüssen konfrontiert<br />

werden (vgl. Nikles 1996).<br />

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