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ein patenschaftmodell für kinder aus suchtbelasteten ... - Pflege in Not

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Kapitel 5 - K<strong>in</strong>deswohl als Aufgabe der K<strong>in</strong>der- und Jugendhilfe<br />

Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen“ und „Eltern und andere Erziehungs-<br />

berechtigte besser befähigen, K<strong>in</strong>der und Jugendliche vor gefährdenden E<strong>in</strong>flüssen zu<br />

schützen.“ (§14 (2) SGB VIII)<br />

Vielfach berühren Fragen des erzieherischen K<strong>in</strong>der- und Jugendschutzes <strong>in</strong>timste Bereiche<br />

und <strong>für</strong> den Staat pr<strong>in</strong>zipiell nicht zur Be<strong>e<strong>in</strong></strong>flussung zugängliche Grundüberzeugungen der<br />

Bürger. Daher besteht gerade dort <strong>e<strong>in</strong></strong> besonderes Aufgabenfeld <strong>für</strong> die Vielfalt von freien<br />

Trägern mit ihren spezifischen Orientierungen (§ 3 SGB VIII). Dem Bürger können dadurch<br />

Leistungen des erzieherischen K<strong>in</strong>der- und Jugendschutzes so angeboten werden, dass er <strong>in</strong> der<br />

Lage ist, <strong>e<strong>in</strong></strong> s<strong>e<strong>in</strong></strong>en Grundüberzeugungen entsprechend gestaltetes Angebot zu wählen.<br />

§ 4 SGB VIII regelt diesbezüglich die Zusammenarbeit zwischen freien Trägern und der<br />

öffentlichen Jugendhilfe.<br />

Da es <strong>für</strong> § 14 SGB VIII k<strong>e<strong>in</strong></strong>e eigene Fördervorschrift <strong>für</strong> Angebote des erzieherischen<br />

K<strong>in</strong>der- und Jugendschutzes gibt, gelten <strong>für</strong> Träger, welche solche Leistungen anbieten, die<br />

allgem<strong>e<strong>in</strong></strong>en Förderungsvorschriften des § 74 SGB VIII. Wird der überwiegend vertretenen<br />

Auslegung gefolgt, haben sie, sofern die Leistung als Dienst oder <strong>in</strong> <strong>e<strong>in</strong></strong>er E<strong>in</strong>richtung erbracht<br />

wird, <strong>e<strong>in</strong></strong>en Anspruch darauf, dass der zuständige öffentliche Träger im S<strong>in</strong>ne von § 77 (1)<br />

SGB VIII anstrebt, mit ihnen <strong>e<strong>in</strong></strong>e Ver<strong>e<strong>in</strong></strong>barung über die Höhe der zu übernehmenden Kosten<br />

abzuschließen.<br />

Gemäß § 74 (6) SGB VIII soll die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe auch<br />

Mittel <strong>für</strong> die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter <strong>e<strong>in</strong></strong>schließen.<br />

Vor<strong>aus</strong>setzung <strong>für</strong> <strong>e<strong>in</strong></strong> s<strong>in</strong>nvolles Mitwirken Ehrenamtlicher im erzieherischen K<strong>in</strong>der- und<br />

Jugendschutz ist <strong>e<strong>in</strong></strong>e professionelle Anleitung und Begleitung. Der E<strong>in</strong>satz ehrenamtlich<br />

tätiger Personen bietet im erzieherischen K<strong>in</strong>der- und Jugendschutz die Chance, Bürgern, die<br />

mit Skepsis oder Gleichgültigkeit öffentlichen Stellen und professioneller Betreuung<br />

gegenüberstehen, Angebote zu machen, die von diesen auch tatsächlich angenommen werden<br />

können (vgl. Sartorius 1979).<br />

E<strong>in</strong> Patenschaftmodell <strong>für</strong> K<strong>in</strong>der <strong>aus</strong> <strong>suchtbelasteten</strong> Familien wirkt, wie im vierten Kapitel<br />

beschrieben, präventiv, u.a. auf die Vermeidung von Suchterkrankungen der betroffenen<br />

K<strong>in</strong>der- und Jugendlichen.<br />

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