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Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)

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952.0 <strong>Banken</strong>gesetz (BankG)<br />

2) K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> potenziellen K<strong>und</strong>en sind in verständlicher Form angemessene<br />

Informationen zur Verfügung zu stellen über:<br />

a) <strong>die</strong> Bank oder <strong>die</strong> Wertpapierfirma <strong>und</strong> ihre Dienstleistungen;<br />

b) <strong>die</strong> anwendbaren Vertrags- <strong>und</strong> Geschäftsbedingungen;<br />

c) <strong>die</strong> Finanzinstrumente, insbesondere deren Chancen <strong>und</strong> Risiken;<br />

d) <strong>die</strong> Ausführungsplätze <strong>und</strong> <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>sätze zur bestmöglichen Ausführung<br />

von K<strong>und</strong>enaufträgen nach Art. 8e;<br />

e) <strong>die</strong> Kosten <strong>und</strong> Nebenkosten; <strong>und</strong><br />

f) <strong>die</strong> Gr<strong>und</strong>sätze zur Vermeidung von <strong>und</strong> für den Umgang mit Interessenkonflikten.<br />

3) Die Informationen nach Abs. 2 können in standardisierter Form<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

4) Die Regierung regelt das Nähere über <strong>die</strong> Pflicht zur Dokumentation<br />

<strong>und</strong> zur Information mit Verordnung.<br />

Art. 8d 1<br />

d) Eignung <strong>und</strong> Angemessenheit<br />

1) Erbringt eine Bank oder Wertpapierfirma Anlageberatung oder<br />

Portfolio-Verwaltung, so holt sie <strong>die</strong> notwendigen Informationen über<br />

<strong>die</strong> finanziellen Verhältnisse <strong>und</strong> <strong>die</strong> Anlageziele sowie <strong>die</strong> Kenntnisse<br />

<strong>und</strong> Erfahrungen des K<strong>und</strong>en oder potenziellen K<strong>und</strong>en im Anlagebereich<br />

ein, um <strong>die</strong>sem <strong>die</strong> für ihn geeignete Wertpapier<strong>die</strong>nstleistung oder<br />

Finanzinstrumente empfehlen zu können. Macht ein K<strong>und</strong>e <strong>die</strong> notwendigen<br />

Angaben zur Beurteilung der Eignung von Wertpapier<strong>die</strong>nstleistungen,<br />

Neben<strong>die</strong>nstleistungen oder Finanzinstrumenten nicht, so empfiehlt<br />

sie dem K<strong>und</strong>en keine Wertpapier<strong>die</strong>nstleistung oder Finanzinstrumente.<br />

2) Bei anderen als den in Abs. 1 genannten Wertpapier<strong>die</strong>nstleistungen<br />

oder Neben<strong>die</strong>nstleistungen holen <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen<br />

von den K<strong>und</strong>en oder potenziellen K<strong>und</strong>en Angaben zu ihren Kenntnissen<br />

<strong>und</strong> Erfahrungen im Anlagebereich ein, um beurteilen zu können, ob<br />

<strong>die</strong> in Betracht gezogenen Wertpapier<strong>die</strong>nstleistungen oder Finanzinstrumente<br />

für <strong>die</strong>sen K<strong>und</strong>en angemessen sind. Macht ein K<strong>und</strong>e <strong>die</strong><br />

notwendigen Angaben zur Beurteilung der Angemessenheit von Wertpapier<strong>die</strong>nstleistungen,<br />

Neben<strong>die</strong>nstleistungen oder Finanzinstrumenten<br />

1 Art. 8d eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

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