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Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)

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952.0 <strong>Banken</strong>gesetz (BankG)<br />

3) Der Entzug der Bewilligung ist zu begründen, den Betroffenen<br />

mitzuteilen sowie nach Eintritt der Rechtskraft auf Kosten des Bewilligungsträgers<br />

in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.<br />

Jeder Entzug wird durch <strong>die</strong> FMA dem Ständigen Ausschuss der EFTA-<br />

Staaten <strong>und</strong> der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt. 1<br />

4) Eine Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein oder <strong>die</strong> liechtensteinische<br />

Zweigstelle einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland, <strong>die</strong> ohne Bewilligung<br />

eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 ausübt, kann von der FMA<br />

aufgelöst werden, wenn es der Zweck <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es erfordert. In dringenden<br />

Fällen kann <strong>die</strong>s ohne vorherige Mahnung <strong>und</strong> Fristsetzung erfolgen.<br />

2<br />

5) Die FMA trifft <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Durchführung der Liquidation <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

Abwicklung der laufenden Geschäfte erforderlichen Massnahmen <strong>und</strong><br />

erteilt dem Liquidator <strong>die</strong> notwendigen Weisungen. 3<br />

6) Die FMA überwacht den Liquidator. 4<br />

Art. 29<br />

Widerruf der Bewilligung 5<br />

1) Bewilligungen können von der FMA abgeändert oder widerrufen<br />

werden, wenn der Bewilligungsträger <strong>die</strong> Erteilung durch falsche Angaben<br />

erschlichen hat oder der FMA wesentliche Umstände nicht bekannt<br />

waren. 6<br />

2) Der Widerruf einer Bewilligung wird auf Kosten des Bewilligungsträgers<br />

in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht. 7<br />

1 Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

2 Art. 28 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 <strong>und</strong> LGBl. 2004 Nr. 176.<br />

3 Art. 28 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 <strong>und</strong> LGBl. 2004 Nr. 176.<br />

4 Art. 28 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223, LGBl. 1999 Nr. 87 <strong>und</strong> LGBl.<br />

2004 Nr. 176.<br />

5 Art. 29 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.<br />

6 Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223 <strong>und</strong> LGBl. 2004 Nr. 176.<br />

7 Art. 29 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

32

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