29.10.2014 Aufrufe

Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)

Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)

Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

952.0 <strong>Banken</strong>gesetz (BankG)<br />

Art. 13 1<br />

Werbung<br />

1) <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen haben im In- <strong>und</strong> Ausland irreführende<br />

oder aufdringliche Werbung, insbesondere mit ihrem liechtensteinischen<br />

Sitz oder mit liechtensteinischen Einrichtungen, zu unterlassen.<br />

Der Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen <strong>die</strong>nende Werbung<br />

muss als solche erkennbar sein.<br />

2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.<br />

Art. 14 2<br />

Bankgeheimnis<br />

1) Die Mitglieder der Organe von <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> ihre Mitarbeiter sowie<br />

sonst für solche <strong>Banken</strong> tätige Personen sind zur Geheimhaltung von<br />

Tatsachen verpflichtet, <strong>die</strong> ihnen auf Gr<strong>und</strong> der Geschäftsverbindungen<br />

mit K<strong>und</strong>en anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht<br />

gilt zeitlich unbegrenzt.<br />

2) Vorbehalten bleiben <strong>die</strong> gesetzlichen Vorschriften über <strong>die</strong> Zeugnis-<br />

oder Auskunftspflicht gegenüber den Strafgerichten <strong>und</strong> Aufsichtsorganen<br />

sowie <strong>die</strong> Bestimmungen über <strong>die</strong> Zusammenarbeit mit anderen<br />

Aufsichtsbehörden.<br />

3) Die Bestimmungen nach den Abs. 1 <strong>und</strong> 2 gelten für <strong>die</strong> Mitglieder<br />

der Organe von Wertpapierfirmen <strong>und</strong> ihre Mitarbeiter sowie sonst für<br />

solche Wertpapierfirmen tätige Personen sinngemäss.<br />

Art. 14a 3<br />

Auslagerung<br />

1) <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen können Geschäftsbereiche ins In<strong>und</strong><br />

ins Ausland auslagern.<br />

1 Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

2 Art. 14 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

3 Art. 14a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!