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Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)

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952.0 <strong>Banken</strong>gesetz (BankG)<br />

Art. 30c 1<br />

Freier Dienstleistungsverkehr liechtensteinischer <strong>Banken</strong> oder<br />

Wertpapierfirmen<br />

1) Liechtensteinische <strong>Banken</strong> oder Wertpapierfirmen, <strong>die</strong> ihre Tätigkeiten<br />

erstmals im Hoheitsgebiet eines anderen EWR-Mitgliedstaates im<br />

Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben möchten, teilen der<br />

FMA Folgendes mit:<br />

a) den EWR-Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet <strong>die</strong> Tätigkeiten ausgeübt<br />

werden sollen;<br />

b) <strong>die</strong> Tätigkeiten, <strong>die</strong> ausgeübt werden sollen;<br />

c) Namen <strong>und</strong> Anschrift der gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines anderen<br />

EWR-Mitgliedstaates einzusetzenden, in Liechtenstein ansässigen<br />

vertraglich geb<strong>und</strong>enen Vermittler.<br />

2) Die zulässige Geschäftstätigkeit einer im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs<br />

tätigen Bank oder Wertpapierfirma bestimmt <strong>die</strong> Regierung<br />

mit Verordnung.<br />

3) Die FMA bringt der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates<br />

<strong>die</strong> Mitteilung nach Abs. 1 innerhalb eines Monats nach deren<br />

Eingang zur Kenntnis.<br />

4) <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen haben der FMA <strong>und</strong> der zuständigen<br />

Behörde des Aufnahmemitgliedstaates jede Änderung des Inhalts der<br />

Angaben nach Abs. 1 Bst. b mindestens einen Monat vor deren Durchführung<br />

schriftlich mitzuteilen.<br />

Art. 30d 2<br />

Zweigstellen von <strong>Banken</strong>, Finanzinstituten <strong>und</strong> Wertpapierfirmen aus<br />

dem Europäischen Wirtschaftsraum<br />

1) Die Errichtung einer Zweigstelle von <strong>Banken</strong>, Finanzinstituten<br />

<strong>und</strong> Wertpapierfirmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum ist zulässig,<br />

wenn sie eine oder mehrere der ihr erlaubten Tätigkeiten ausüben<br />

<strong>und</strong> von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates beaufsichtigt<br />

werden sowie <strong>die</strong>se der FMA alle Angaben übermittelt haben<br />

über:<br />

a) <strong>die</strong> Bank gemäss Art. 30b Abs. 2 Bst. b bis d <strong>und</strong> Abs. 4 Bst. a;<br />

1 Art. 30c abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

2 Art. 30d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

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