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Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)

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952.0 <strong>Banken</strong>gesetz (BankG)<br />

8. qualifizierte Beteiligung: das direkte oder indirekte Halten von wenigstens<br />

10 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem anderen<br />

Unternehmen oder <strong>die</strong> Möglichkeit der Wahrnehmung eines massgeblichen<br />

Einflusses auf <strong>die</strong> Geschäftsführung eines Unternehmens,<br />

an dem eine Beteiligung gehalten wird. Für <strong>die</strong> Feststellung der<br />

Stimmrechte ist Art. 4 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden;<br />

9. Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften<br />

des Personen- <strong>und</strong> Gesellschaftsrechts<br />

sowie jedes Unternehmen, das einen beherrschenden Einfluss auf ein<br />

anderes Unternehmen ausübt;<br />

10. Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen im Sinne der Rechnungslegungsvorschriften<br />

des Personen- <strong>und</strong> Gesellschaftsrechts<br />

sowie jedes Unternehmen, auf das ein Mutterunternehmen einen beherrschenden<br />

Einfluss ausübt. Jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens<br />

wird auch als Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens,<br />

das an der Spitze <strong>die</strong>ser Unternehmen steht, betrachtet;<br />

11. Finanzholdinggesellschaft: ein Finanzinstitut, das keine gemischte<br />

Finanzholdinggesellschaft nach Art. 5 Abs. 1 Bst. q des Finanzkonglomeratsgesetzes<br />

ist <strong>und</strong> dessen Tochterunternehmen ausschliesslich<br />

oder hauptsächlich <strong>Banken</strong>, Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen<br />

sind, wobei mindestens eines <strong>die</strong>ser Tochterunternehmen eine Bank<br />

oder eine Wertpapierfirma ist;<br />

12. gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft,<br />

keine Bank, kein Finanzinstitut, keine Wertpapierfirma<br />

<strong>und</strong> keine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist <strong>und</strong> zu<br />

dessen Tochterunternehmen mindestens eine Bank, ein Finanzinstitut<br />

oder eine Wertpapierfirma gehört;<br />

13. Unternehmen mit bankbezogenen Hilfs<strong>die</strong>nsten: ein Unternehmen,<br />

dessen Haupttätigkeit darin besteht, Immobilien zu verwalten, Rechenzentren<br />

zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuführen, <strong>die</strong><br />

Hilfstätigkeiten im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer<br />

<strong>Banken</strong> sind;<br />

14. enge Verbindungen: zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen<br />

sind verb<strong>und</strong>en durch:<br />

a) Beteiligung, d.h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der<br />

Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals<br />

an einem Unternehmen; oder<br />

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