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Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)

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952.0 <strong>Banken</strong>gesetz (BankG)<br />

II. Geschäftstätigkeit der <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen 1<br />

Art. 4<br />

Eigenmittel 2<br />

1) <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen müssen über angemessene Eigenmittel<br />

verfügen. Ihre Eigenmittel dürfen nicht unter den in Art. 24 vorgeschriebenen<br />

Betrag des Anfangskapitals absinken. 3<br />

2) Die Eigenmittelanforderungen sind von jeder einzelnen <strong>die</strong>sem<br />

<strong>Gesetz</strong> unterstellten Bank oder Wertpapierfirma sowie auf konsoli<strong>die</strong>rter<br />

Basis zu erfüllen. 4<br />

3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung <strong>die</strong> Elemente der Eigenmittel,<br />

legt <strong>die</strong> Mindestanforderungen nach Massgabe der Geschäftstätigkeit<br />

<strong>und</strong> der Risiken fest <strong>und</strong> umschreibt <strong>die</strong> in <strong>die</strong> konsoli<strong>die</strong>rte Ermittlung<br />

der Eigenmittelanforderungen einzubeziehenden Unternehmen sowie<br />

den Umfang <strong>und</strong> Inhalt der Konsoli<strong>die</strong>rung. 5<br />

4) Die FMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren<br />

oder Verschärfungen anordnen, soweit sie nicht den EWR-Rechtsvorschriften<br />

widersprechen. 6<br />

Art. 5<br />

Liquidität<br />

1) Die <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen sorgen für ein angemessenes<br />

Verhältnis der kurzfristigen Verbindlichkeiten zu den greifbaren Mitteln<br />

<strong>und</strong> den leicht verwertbaren Aktiven. Die Regierung setzt <strong>die</strong> Mindestverhältnisse<br />

mit Verordnung fest. 7<br />

2) Auf konsoli<strong>die</strong>rter Basis muss eine angemessene Liquidität im Sinne<br />

von Art. 4 Abs. 2 gewährleistet sein. 8<br />

3) Die FMA kann in begründeten Fällen Erleichterungen gewähren<br />

oder Verschärfungen anordnen. 1<br />

1 Überschrift vor Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

2 Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 251.<br />

3 Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

4 Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

5 Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 251.<br />

6 Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 251.<br />

7 Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

8 Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.<br />

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