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Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)

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952.0 <strong>Banken</strong>gesetz (BankG)<br />

III. Zulassungen 1<br />

A. Bewilligungen 2<br />

1. Gr<strong>und</strong>sätze 3<br />

Art. 15<br />

Bewilligungspflicht 4<br />

1) <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit<br />

eine Bewilligung der FMA. 5<br />

2) Wenn <strong>die</strong> Bank oder <strong>die</strong> Wertpapierfirma Teil einer im Finanzbereich<br />

tätigen ausländischen Gruppe bildet, wird <strong>die</strong> Bewilligung zusätzlich<br />

zu den Voraussetzungen nach Art. 18 bis 25 nur erteilt, wenn: 6<br />

a) <strong>die</strong> Gruppe einer der liechtensteinischen Aufsicht vergleichbaren<br />

konsoli<strong>die</strong>rten Aufsicht untersteht; 7<br />

b) <strong>die</strong> Aufsichtsbehörde des Heimatlandes keine Einwände gegen <strong>die</strong><br />

Errichtung eines Tochterunternehmens erhebt. 8<br />

3) Bei der Prüfung des Bewilligungsgesuches darf nicht auf <strong>die</strong> wirtschaftlichen<br />

Bedürfnisse des Marktes abgestellt werden. 9<br />

1 Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.<br />

2 Überschrift vor Art. 15 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.<br />

3 Überschrift vor Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

4 Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.<br />

5 Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

6 Art. 15 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

7 Art. 15 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.<br />

8 Art. 15 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.<br />

9 Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.<br />

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