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Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)

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952.0 <strong>Banken</strong>gesetz (BankG)<br />

2. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten 1<br />

Art. 30n 2<br />

Informationsaustausch, Überwachung, Überprüfung vor Ort <strong>und</strong><br />

Ermittlungen<br />

1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer finanzmarktaufsichtsrechtlichen<br />

Aufgaben mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates bei einer<br />

Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei<br />

der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung<br />

der Art. 30h <strong>und</strong> 30i eng zusammen.<br />

2) Vorbehaltlich Abs. 1 darf <strong>die</strong> FMA nach Massgabe von Art. 8 des<br />

Datenschutzgesetzes Personendaten an Drittstaaten weiterleiten.<br />

Art. 30o 3<br />

Kooperationsvereinbarungen<br />

1) Die FMA kann, innerhalb der Schranken <strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es, mit den<br />

zuständigen Behörden von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen<br />

über den Informationsaustausch abschliessen.<br />

2) Die FMA kann ferner, ebenfalls innerhalb der Schranken <strong>die</strong>ses<br />

<strong>Gesetz</strong>es, Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch<br />

mit Behörden, Stellen <strong>und</strong> natürlichen oder juristischen Personen von<br />

Drittstaaten abschliessen, <strong>die</strong> dafür zuständig sind:<br />

a) <strong>Banken</strong>, Finanzinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzmärkte zu beaufsichtigen;<br />

b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren <strong>und</strong> ähnliche Verfahren bei <strong>Banken</strong>,<br />

Finanzinstituten oder Wertpapierfirmen durchzuführen;<br />

c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse <strong>die</strong> Pflichtprüfung der<br />

Rechnungslegung von <strong>Banken</strong>, Finanzinstituten <strong>und</strong> Wertpapierfirmen<br />

vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme<br />

zu verwalten;<br />

1 Überschrift vor Art. 30n eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

2 Art. 30n abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

3 Art. 30o abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

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