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Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)

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952.0 <strong>Banken</strong>gesetz (BankG)<br />

5) Die FMA kann ungeachtet der Bestimmungen <strong>die</strong>ses Artikels im<br />

Rahmen ihrer gemäss <strong>die</strong>sem <strong>Gesetz</strong> obliegenden Aufgaben Prüfungen<br />

von Zweigstellen ausländischer <strong>Banken</strong>, Finanzinstitute oder Wertpapierfirmen<br />

in Liechtenstein vornehmen oder Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige<br />

damit beauftragen.<br />

6) Die FMA kann <strong>die</strong> zuständige Behörde eines EWR-Mitgliedstaates<br />

um Zusammenarbeit bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort<br />

oder einer Ermittlung ersuchen.<br />

Art. 30k 1<br />

Ablehnung der Zusammenarbeit<br />

1) Die FMA kann ein Ersuchen auf Zusammenarbeit bei der Durchführung<br />

einer Ermittlung, einer Überprüfung vor Ort oder einer Überwachung<br />

nach Art. 30i oder auf Austausch von Informationen nach<br />

Art. 30h nur ablehnen, wenn:<br />

a) auf Gr<strong>und</strong> derselben Handlungen <strong>und</strong> gegen <strong>die</strong>selben Personen<br />

bereits ein Verfahren vor einem inländischen Gericht anhängig ist;<br />

oder<br />

b) in Liechtenstein gegen <strong>die</strong> betreffenden Personen auf Gr<strong>und</strong> derselben<br />

Handlungen bereits ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.<br />

2) Im Falle einer Ablehnung teilt <strong>die</strong> FMA <strong>die</strong>s der ersuchenden zuständigen<br />

Behörde mit <strong>und</strong> informiert sie über den Gr<strong>und</strong> der Ablehnung.<br />

Art. 30l 2<br />

Sicherungsmassnahmen<br />

1) Hat <strong>die</strong> FMA klare <strong>und</strong> nachweisliche Gründe zur Annahme, dass<br />

eine in Liechtenstein im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs<br />

tätige Bank, Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut oder dass eine<br />

Bank, Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut mit einer Zweigstelle in<br />

Liechtenstein gegen <strong>die</strong> gemäss <strong>die</strong>sem <strong>Gesetz</strong> <strong>und</strong> der darauf gestützten<br />

Verordnungen anwendbaren Vorschriften <strong>und</strong> Bedingungen verstösst, so<br />

teilt sie <strong>die</strong>s der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit,<br />

sofern der FMA nicht <strong>die</strong> Aufsichtszuständigkeit übertragen ist.<br />

1 Art. 30k abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

2 Art. 30l abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

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