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Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)

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952.0 <strong>Banken</strong>gesetz (BankG)<br />

4) Bei Unternehmen, <strong>die</strong> gemäss Art. 4 Abs. 2 in <strong>die</strong> Eigenmittelkonsoli<strong>die</strong>rung<br />

einzubeziehen sind, gelten <strong>die</strong> Bestimmungen von Abs. 1 <strong>und</strong><br />

2 sinngemäss. 1<br />

5) <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen melden der FMA unverzüglich jeden<br />

Fall, in dem deren Gegenparteien bei Pensionsgeschäften <strong>und</strong> umgekehrten<br />

Pensionsgeschäften oder Wertpapier- <strong>und</strong> Warenverleihgeschäften<br />

sowie Wertpapier- <strong>und</strong> Warenleihgeschäften ihren Verpflichtungen<br />

nicht nachgekommen sind. 2<br />

Art. 26a 3<br />

Qualifizierte Beteiligungen<br />

1) Jeder beabsichtigte Erwerb <strong>und</strong> jede beabsichtigte Aufgabe einer<br />

qualifizierten Beteiligung an einer Bank oder Wertpapierfirma erfordert<br />

eine Mitteilung an <strong>die</strong> FMA.<br />

2) Wird eine Beteiligung im Sinne des Abs. 1 von einer Bank, einem<br />

Versicherungsunternehmen oder einer Wertpapierfirma, welche oder<br />

welches in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes<br />

zugelassen ist, von dem Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens<br />

oder von einer natürlichen oder juristischen Person, <strong>die</strong> ein<br />

solches Unternehmen kontrolliert, erworben <strong>und</strong> würde das zu erwerbende<br />

Unternehmen dadurch zu einem Tochterunternehmen des Erwerbers<br />

oder fiele es unter seine Kontrolle, so muss <strong>die</strong> Bewertung des Erwerbs<br />

Gegenstand eines sinngemässen Konsultationsverfahrens nach<br />

Art. 17 Abs. 4 <strong>und</strong> 6 sein.<br />

3) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.<br />

1 Art. 26 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 1998 Nr. 223.<br />

2 Art. 26 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

3 Art. 26a abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

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