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Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)

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952.0 <strong>Banken</strong>gesetz (BankG)<br />

2) Es findet sinngemäss Anwendung auf von ausländischen <strong>Banken</strong>,<br />

Finanzinstituten <strong>und</strong> Wertpapierfirmen errichtete Zweigstellen.<br />

3) Soweit <strong>die</strong>s gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist, gilt es zudem<br />

für den Betrieb geregelter Märkte <strong>und</strong> multilateraler Handelssysteme.<br />

Art. 3<br />

Geschäftsbereich 1<br />

1) <strong>Banken</strong> sind Unternehmen, <strong>die</strong> gewerbsmässig Geschäfte nach<br />

Abs. 3 betreiben. Natürliche <strong>und</strong> juristische Personen, <strong>die</strong> nicht <strong>die</strong>sem<br />

<strong>Gesetz</strong> als Bank unterstehen, dürfen keine Einlagen <strong>und</strong> andere rückzahlbaren<br />

Gelder gewerbsmässig entgegennehmen. 2<br />

2) Wertpapierfirmen sind Unternehmen, <strong>die</strong> gewerbsmässig Wertpapier<strong>die</strong>nstleistungen<br />

<strong>und</strong> Neben<strong>die</strong>nstleistungen erbringen. 3<br />

3) Bankgeschäfte sind:<br />

a) <strong>die</strong> Annahme von Einlagen <strong>und</strong> anderen rückzahlbaren Geldern; im<br />

Falle eines E-Geldgeschäftes nach Bst. f stellt <strong>die</strong> Entgegennahme des<br />

Geldbetrages dann keine Annahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren<br />

Geldern dar, wenn der entgegengenommene Betrag unmittelbar<br />

gegen E-Geld eingetauscht wird; 4<br />

b) <strong>die</strong> Ausleihung von fremden Geldern an einen unbestimmten Kreis<br />

von Kreditnehmern; 5<br />

c) das Depotgeschäft; 6<br />

d) <strong>die</strong> Erbringung von Wertpapier<strong>die</strong>nstleistungen <strong>und</strong> Neben<strong>die</strong>nstleistungen<br />

gemäss Anhang 2 Abschnitt A <strong>und</strong> B sowie <strong>die</strong> Durchführung<br />

von weiteren bankmässigen Ausserbilanzgeschäften; 7<br />

e) Aufgehoben 8<br />

f) <strong>die</strong> Ausgabe von elektronischem Geld gemäss Art. 3 Bst. a E-Geldgesetz<br />

(E-Geldgeschäft). 9<br />

1 Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.<br />

2 Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.<br />

3 Art. 3 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

4 Art. 3 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 110.<br />

5 Art. 3 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.<br />

6 Art. 3 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.<br />

7 Art. 3 Abs. 3 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

8 Art. 3 Abs. 3 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

9 Art. 3 Abs. 3 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2003 Nr. 110.<br />

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