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Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)

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952.0 <strong>Banken</strong>gesetz (BankG)<br />

2) <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen erstellen, sofern sie dazu verpflichtet<br />

sind, für jedes Geschäftsjahr zusätzlich einen konsoli<strong>die</strong>rten Geschäftsbericht,<br />

der sich aus der konsoli<strong>die</strong>rten Jahresrechnung <strong>und</strong> dem<br />

konsoli<strong>die</strong>rten Jahresbericht zusammensetzt. Die konsoli<strong>die</strong>rte Jahresrechnung<br />

selbst hat aus der konsoli<strong>die</strong>rten Bilanz, der konsoli<strong>die</strong>rten<br />

Erfolgsrechnung <strong>und</strong> dem konsoli<strong>die</strong>rten Anhang zu bestehen. 1<br />

3) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche <strong>Banken</strong> <strong>und</strong> Wertpapierfirmen<br />

als weiteren Bestandteil der Jahresrechnung zusätzlich eine<br />

Mittelflussrechnung, als weiteren Bestandteil der konsoli<strong>die</strong>rten Jahresrechnung<br />

eine konsoli<strong>die</strong>rte Mittelflussrechnung, einen Zwischenabschluss<br />

<strong>und</strong> einen konsoli<strong>die</strong>rten Zwischenabschluss erstellen müssen. 2<br />

4) Der Geschäftsbericht, der konsoli<strong>die</strong>rte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss<br />

<strong>und</strong> der konsoli<strong>die</strong>rte Zwischenabschluss sind nach den<br />

Vorschriften des Personen- <strong>und</strong> Gesellschaftsrechts <strong>und</strong> den Bestimmungen<br />

<strong>die</strong>ses <strong>Gesetz</strong>es zu erstellen. Werden <strong>die</strong> Jahresrechnung, <strong>die</strong> konsoli<strong>die</strong>rte<br />

Jahresrechnung, der Zwischenabschluss <strong>und</strong> der konsoli<strong>die</strong>rte<br />

Zwischenabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards<br />

des IASB erstellt, findet Art. 1139 PGR Anwendung. 3<br />

5) Der Geschäftsbericht, der konsoli<strong>die</strong>rte Geschäftsbericht, der Zwischenabschluss<br />

<strong>und</strong> der konsoli<strong>die</strong>rte Zwischenabschluss sind offenzulegen.<br />

4<br />

6) Die Regierung legt mit Verordnung fest, wie <strong>die</strong> Geschäftsberichte,<br />

<strong>die</strong> konsoli<strong>die</strong>rten Geschäftsberichte, <strong>die</strong> Zwischenabschlüsse <strong>und</strong> <strong>die</strong><br />

konsoli<strong>die</strong>rten Zwischenabschlüsse zu erstellen sind <strong>und</strong> in welcher<br />

Form, in welchem Umfang sowie innert welcher Fristen sie offenzulegen<br />

sind. 5<br />

7) Die Geschäftsberichte, <strong>die</strong> konsoli<strong>die</strong>rten Geschäftsberichte, <strong>die</strong><br />

Zwischenabschlüsse <strong>und</strong> <strong>die</strong> konsoli<strong>die</strong>rten Zwischenabschlüsse sowie<br />

<strong>die</strong> für <strong>die</strong> Führung der Geld-, Kredit- <strong>und</strong> Währungspolitik sowie einer<br />

<strong>Banken</strong>statistik erforderlichen Angaben sind der FMA einzureichen. 6<br />

1 Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

2 Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 261.<br />

3 Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 265.<br />

4 Art. 10 Abs. 5 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.<br />

5 Art. 10 Abs. 6 abgeändert durch LGBl. 1998 Nr. 223.<br />

6 Art. 10 Abs. 7 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 87 <strong>und</strong> LGBl. 2004 Nr. 176.<br />

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