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Gesetz über die Banken und Finanzgesellschaften (Bankengesetz)

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952.0 <strong>Banken</strong>gesetz (BankG)<br />

5) Nach Eingang der Mitteilung gemäss Abs. 4, spätestens aber nach<br />

Ablauf einer Frist von zwei Monaten, darf <strong>die</strong> Bank, das Finanzinstitut<br />

oder <strong>die</strong> Wertpapierfirma <strong>die</strong> Zweigstelle errichten <strong>und</strong> den Geschäftsbetrieb<br />

aufnehmen. Die Errichtung der Zweigstelle darf weder von einer<br />

inländischen Zulassung noch von einem Anfangskapital abhängig gemacht<br />

werden.<br />

6) Die Bank, das Finanzinstitut oder <strong>die</strong> Wertpapierfirma hat der<br />

FMA jede Änderung des Inhalts der Angaben nach Abs. 1 mindestens<br />

einen Monat vor deren Durchführung schriftlich mitzuteilen.<br />

7) Die Bank, das Finanzinstitut oder <strong>die</strong> Wertpapierfirma hat der<br />

FMA halbjährlich über <strong>die</strong> Tätigkeiten der Zweigstelle Bericht zu erstatten.<br />

8) Wenn das Finanzinstitut <strong>die</strong> in Abs. 1 <strong>und</strong> 2 festgelegten Voraussetzungen<br />

nicht mehr erfüllt <strong>und</strong> <strong>die</strong> zuständige Behörde <strong>die</strong> FMA davon<br />

in Kenntnis gesetzt hat, fällt <strong>die</strong> Tätigkeit des Finanzinstituts in Liechtenstein<br />

unter <strong>die</strong> liechtensteinischen Vorschriften.<br />

9) Die FMA kann in Erfüllung der ihr nach <strong>die</strong>sem <strong>Gesetz</strong> übertragenen<br />

Aufgaben von den Zweigstellen der <strong>Banken</strong>, Finanzinstitute <strong>und</strong><br />

Wertpapierfirmen <strong>die</strong>jenigen Angaben verlangen, <strong>die</strong> erforderlich sind,<br />

um <strong>die</strong> Einhaltung der für sie massgebenden Vorschriften zu überwachen.<br />

10) Die Abs. 1 bis 9 gelten sinngemäss für Tochterunternehmen von<br />

Finanzinstituten, <strong>die</strong> eine Tätigkeit als Finanzinstitut ausüben.<br />

11) Die Heranziehung von in Liechtenstein ansässigen vertraglich geb<strong>und</strong>enen<br />

Vermittlern ist der Errichtung einer Zweigstelle gleichgestellt.<br />

12) Hat eine Bank oder Wertpapierfirma mit Sitz in einem anderen<br />

EWR-Mitgliedstaat in ein <strong>und</strong> demselben Mitgliedstaat mehrere Betriebsstellen<br />

errichtet, so werden <strong>die</strong>se als eine einzige Zweigstelle betrachtet.<br />

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