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Credit Scor<strong>in</strong>g <strong>in</strong> Österreich<br />

Banken unterliegen demnach der Auflage, ihre eigene Zahlungsfähigkeit<br />

zu bewerten bzw. bewerten zu lassen. Damit verbunden ist auch die Verpflichtung,<br />

ihre Kreditnehmer auf Zahlungsfähigkeit und Ausfallwahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />

zu prüfen. Diese können wiederum natürliche Personen aber auch<br />

andere Banken, Versicherungen oder Staaten se<strong>in</strong>.<br />

Aber auch die Wohnimmobilienkreditrichtl<strong>in</strong>ie enthält Verpflichtungen zur<br />

Prüfung der Kreditwürdigkeit der Verbraucher. In Artikel 18 ist festgehalten,<br />

dass der Kreditgeber vor Abschluss e<strong>in</strong>es Kreditvertrags e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>gehende<br />

Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vornehmen muss.<br />

Zudem darf sich die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht hauptsächlich darauf<br />

stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Kreditbetrag übersteigt,<br />

oder angenommen wird, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt. Über<br />

Artikel 20 wird darüber h<strong>in</strong>aus die Offenlegung und Prüfung der Angaben<br />

über Verbraucher geregelt. So ist die Kreditwürdigkeitsprüfung auf der<br />

Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen<br />

zu E<strong>in</strong>kommen, Ausgaben sowie anderen f<strong>in</strong>anziellen und wirtschaftlichen<br />

Umständen des Verbrauchers vorzunehmen. Der Kreditgeber hat die Informationen<br />

aus e<strong>in</strong>schlägigen <strong>in</strong>ternen oder externen Quellen, e<strong>in</strong>schließlich<br />

des Verbrauchers, zu ermitteln. Die Informationen werden <strong>in</strong> angemessener<br />

Weise überprüft, wobei erforderlichenfalls auch die E<strong>in</strong>sichtnahme<br />

<strong>in</strong> unabhängig nachprüfbare Unterlagen vorgesehen ist.<br />

3.2 Warnpflichten für Verbraucher<br />

Im Juni 2010 trat das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) <strong>in</strong> Kraft. Davor waren<br />

Banken <strong>in</strong> der Regel nicht dazu verpflichtet, über die wirtschaftliche<br />

Zweckmäßigkeit von Geschäften und die mit ihnen verbundenen Risiken<br />

aufzuklären. Durch das VKrG wurden die Regeln zum Abschluss e<strong>in</strong>es<br />

Kreditvertrags jedoch wesentlich geändert. 62 Das VKrG sieht nun umfassende<br />

Informationspflichten für den Kreditgeber vor.<br />

Informationspflicht<br />

für Kreditgeber<br />

Laut § 7 des VKrG hat der Kreditgeber vor Abschluss des Kreditvertrags<br />

die Kreditwürdigkeit der jeweiligen VerbraucherInnen anhand ausreichender<br />

Informationen zu prüfen. Erforderlichenfalls hat er hierbei auch Auskünfte<br />

aus e<strong>in</strong>er zur Verfügung stehenden Datenbank e<strong>in</strong>zuholen. Wenn<br />

diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der VerbraucherInnen<br />

ergibt, ihre Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der<br />

Kreditgeber die VerbraucherInnen auf diese Bedenken gegen deren Kreditwürdigkeit<br />

h<strong>in</strong>zuweisen. Auch über allfällige vertragliche Alternativen<br />

sollten Kreditgeber aufklären. Die Informationspflicht besteht auch ohne<br />

62 Vom Anwendungsbereich des VKrG s<strong>in</strong>d grundsätzlich sowohl Personalkredite<br />

als auch Hypothekarkredite umfasst. KreditnehmerInnen von Hypothekarkrediten<br />

werden durch das VKrG jedoch an e<strong>in</strong>igen Stellen schlechter gestellt als „normale“<br />

KreditnehmerInnen, <strong>in</strong>dem sie bspw. ke<strong>in</strong> Rücktrittsrecht haben (vgl. VKI<br />

& AK 2013).<br />

28 ITA-Projektbericht Nr.: A66 | Wien, April 2014

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