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Regulierung und Rechtsgrundlagen<br />
ausdrücklichen Aufklärungswunsch der VerbraucherInnen. Laut Leupold &<br />
Ramharter (2011) bedeutet das Bestehen der H<strong>in</strong>weis- bzw. Warnpflicht<br />
aber nicht, dass der Kreditgeber dem Verbraucher von der Kreditaufnahme<br />
abraten muss, sowie auch ke<strong>in</strong> Kreditvergabeverbot besteht.<br />
Verstößt der Kreditgeber gegen diese Bestimmungen, sieht das VKrG e<strong>in</strong>e<br />
Verwaltungsstrafe vor (vgl. VKI & AK 2013). Daneben können die betroffenen<br />
KreditnehmerInnen nach allgeme<strong>in</strong>en zivilrechtlichen Grundsätzen<br />
den Kreditvertrag wegen Irrtums anfechten und Schadenersatzansprüche<br />
geltend machen. Laut VKI & AK (2013) führt beides nach herrschender<br />
Lehre im Ergebnis zur Aufhebung oder Anpassung des Kreditvertrags und<br />
zur Streckung der dann grundsätzlich sofort fälligen Rückzahlungspflicht.<br />
Verwaltungsstrafen<br />
und zivilrechtliche<br />
Folgen<br />
Die vorvertraglichen Informationspflichten hat der Kreditgeber mit dem gesetzlich<br />
vorgegebenen Formular „Europäische Standard<strong>in</strong>formationen für<br />
Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“ zu erfüllen. Der Verbraucher<br />
kann von dem Kreditvertrag <strong>in</strong>nerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe<br />
e<strong>in</strong>es Grundes zurücktreten. Die Warnpflicht des Kreditgebers dient<br />
dazu, Verbraucher davor zu bewahren, überraschend an den Rand ihrer wirtschaftlichen<br />
Existenz gedrängt zu werden. Sie besteht sowohl vor Abschluss<br />
des Vertrages als auch während des Kreditverlaufs (vgl. VKI & AK 2013).<br />
E<strong>in</strong>e vor Inkrafttreten des VKrG durchgeführte Studie der AK hat die F<strong>in</strong>anzverträge<br />
von 40 Haushalten analysiert und dabei aufgezeigt, dass fast<br />
40 % der untersuchten Haushalte, die e<strong>in</strong>en (oder mehrere) Kredit/e haben,<br />
mehr als die Hälfte des verfügbaren E<strong>in</strong>kommens für die Kreditrückzahlungen<br />
verwenden (vgl. VKI & AK 2013). 15 % der KreditnehmerInnen verwenden<br />
sogar 70 % des verfügbaren E<strong>in</strong>kommens für Kreditrückzahlungen.<br />
Werden die Z<strong>in</strong>sen erhöht, geraten diese Haushalte zwangsläufig <strong>in</strong><br />
Zahlungsschwierigkeiten. Bei der Kreditvergabe wurde ansche<strong>in</strong>end selten<br />
die langfristige Lebensplanung (K<strong>in</strong>der, Kapital für Autotausch etc.) berücksichtigt,<br />
weshalb der E<strong>in</strong>druck entsteht, dass e<strong>in</strong>ige KreditvermittlerInnen<br />
bzw. F<strong>in</strong>anzberaterInnen den Kreditabschluss nicht gefährden wollten, <strong>in</strong>dem<br />
das Haushaltse<strong>in</strong>kommen allzu „statisch“ betrachtet wurde und allfällige<br />
E<strong>in</strong>kommensverluste oder Z<strong>in</strong>ssteigerungen nicht <strong>in</strong> der Betrachtung<br />
berücksichtigt wurden. 63<br />
E<strong>in</strong>e Erhebung des BMASK im Jahr 2011 überprüfte die E<strong>in</strong>haltung der<br />
Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes <strong>in</strong> der Praxis. Dabei wurde<br />
mit sechs Banken e<strong>in</strong> Kreditvertrag abgeschlossen, von dem nach Abschluss<br />
der Studie wieder zurückgetreten wurde. Als Ergebnis der Erhebung<br />
hat sich gezeigt, dass den vorvertraglichen Informationspflichten <strong>in</strong><br />
14 von 15 Fällen nur unzureichend nachgekommen wurde. Die jeweiligen<br />
KreditnehmerInnen haben trotz Nachfrage ke<strong>in</strong>en Entwurf des Kreditvertrags<br />
erhalten. Auch das Europäische Standard<strong>in</strong>formationsblatt wurde nicht<br />
E<strong>in</strong>haltung der<br />
Informationspflicht<br />
unzureichend<br />
63 Vgl. APA (07. Mai 2010): AK Analyse: Gute F<strong>in</strong>anzberatung ist oft re<strong>in</strong>e Glückssache,<br />
http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20100507_OTS0045/akanalyse-gute-f<strong>in</strong>anzberatung-ist-oft-re<strong>in</strong>e-glueckssache-1<br />
(Abgerufen am<br />
22.02.2014).<br />
ITA-Projektbericht Nr.: A66 | Wien, April 2014 29