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Regulierung und Rechtsgrundlagen<br />

ausdrücklichen Aufklärungswunsch der VerbraucherInnen. Laut Leupold &<br />

Ramharter (2011) bedeutet das Bestehen der H<strong>in</strong>weis- bzw. Warnpflicht<br />

aber nicht, dass der Kreditgeber dem Verbraucher von der Kreditaufnahme<br />

abraten muss, sowie auch ke<strong>in</strong> Kreditvergabeverbot besteht.<br />

Verstößt der Kreditgeber gegen diese Bestimmungen, sieht das VKrG e<strong>in</strong>e<br />

Verwaltungsstrafe vor (vgl. VKI & AK 2013). Daneben können die betroffenen<br />

KreditnehmerInnen nach allgeme<strong>in</strong>en zivilrechtlichen Grundsätzen<br />

den Kreditvertrag wegen Irrtums anfechten und Schadenersatzansprüche<br />

geltend machen. Laut VKI & AK (2013) führt beides nach herrschender<br />

Lehre im Ergebnis zur Aufhebung oder Anpassung des Kreditvertrags und<br />

zur Streckung der dann grundsätzlich sofort fälligen Rückzahlungspflicht.<br />

Verwaltungsstrafen<br />

und zivilrechtliche<br />

Folgen<br />

Die vorvertraglichen Informationspflichten hat der Kreditgeber mit dem gesetzlich<br />

vorgegebenen Formular „Europäische Standard<strong>in</strong>formationen für<br />

Kreditierungen nach dem Verbraucherkreditgesetz“ zu erfüllen. Der Verbraucher<br />

kann von dem Kreditvertrag <strong>in</strong>nerhalb von 14 Kalendertagen ohne Angabe<br />

e<strong>in</strong>es Grundes zurücktreten. Die Warnpflicht des Kreditgebers dient<br />

dazu, Verbraucher davor zu bewahren, überraschend an den Rand ihrer wirtschaftlichen<br />

Existenz gedrängt zu werden. Sie besteht sowohl vor Abschluss<br />

des Vertrages als auch während des Kreditverlaufs (vgl. VKI & AK 2013).<br />

E<strong>in</strong>e vor Inkrafttreten des VKrG durchgeführte Studie der AK hat die F<strong>in</strong>anzverträge<br />

von 40 Haushalten analysiert und dabei aufgezeigt, dass fast<br />

40 % der untersuchten Haushalte, die e<strong>in</strong>en (oder mehrere) Kredit/e haben,<br />

mehr als die Hälfte des verfügbaren E<strong>in</strong>kommens für die Kreditrückzahlungen<br />

verwenden (vgl. VKI & AK 2013). 15 % der KreditnehmerInnen verwenden<br />

sogar 70 % des verfügbaren E<strong>in</strong>kommens für Kreditrückzahlungen.<br />

Werden die Z<strong>in</strong>sen erhöht, geraten diese Haushalte zwangsläufig <strong>in</strong><br />

Zahlungsschwierigkeiten. Bei der Kreditvergabe wurde ansche<strong>in</strong>end selten<br />

die langfristige Lebensplanung (K<strong>in</strong>der, Kapital für Autotausch etc.) berücksichtigt,<br />

weshalb der E<strong>in</strong>druck entsteht, dass e<strong>in</strong>ige KreditvermittlerInnen<br />

bzw. F<strong>in</strong>anzberaterInnen den Kreditabschluss nicht gefährden wollten, <strong>in</strong>dem<br />

das Haushaltse<strong>in</strong>kommen allzu „statisch“ betrachtet wurde und allfällige<br />

E<strong>in</strong>kommensverluste oder Z<strong>in</strong>ssteigerungen nicht <strong>in</strong> der Betrachtung<br />

berücksichtigt wurden. 63<br />

E<strong>in</strong>e Erhebung des BMASK im Jahr 2011 überprüfte die E<strong>in</strong>haltung der<br />

Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes <strong>in</strong> der Praxis. Dabei wurde<br />

mit sechs Banken e<strong>in</strong> Kreditvertrag abgeschlossen, von dem nach Abschluss<br />

der Studie wieder zurückgetreten wurde. Als Ergebnis der Erhebung<br />

hat sich gezeigt, dass den vorvertraglichen Informationspflichten <strong>in</strong><br />

14 von 15 Fällen nur unzureichend nachgekommen wurde. Die jeweiligen<br />

KreditnehmerInnen haben trotz Nachfrage ke<strong>in</strong>en Entwurf des Kreditvertrags<br />

erhalten. Auch das Europäische Standard<strong>in</strong>formationsblatt wurde nicht<br />

E<strong>in</strong>haltung der<br />

Informationspflicht<br />

unzureichend<br />

63 Vgl. APA (07. Mai 2010): AK Analyse: Gute F<strong>in</strong>anzberatung ist oft re<strong>in</strong>e Glückssache,<br />

http://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20100507_OTS0045/akanalyse-gute-f<strong>in</strong>anzberatung-ist-oft-re<strong>in</strong>e-glueckssache-1<br />

(Abgerufen am<br />

22.02.2014).<br />

ITA-Projektbericht Nr.: A66 | Wien, April 2014 29

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