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Credit Scor<strong>in</strong>g <strong>in</strong> Österreich<br />
rechtzeitig übergeben. Auch die nachgefragten Tilgungspläne wurden <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em Teil der Fälle nicht übermittelt (vgl. VKI & AK 2013).<br />
Insgesamt zeigt das VKrG e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>teressante Konstellation: Verbraucher<br />
sollen bei der Kreditvergabe durch Credit Scor<strong>in</strong>g gewissermaßen vor sich<br />
selbst geschützt werden. 64 Dies würde bedeuten, dass je genauer der Kreditnehmer<br />
zur Bonitätsprüfung durchleuchtet wird, desto besser ist es zu<br />
dessen eigenem Wohl. Dem stehen jedoch grund- und datenschutzrechtliche<br />
Bedenken entgegen. Von datenschutzrechtlicher Seite wird versucht,<br />
Credit Scor<strong>in</strong>g aufgrund der Verarbeitung diverser personenbezogener Informationen<br />
über den Lebenswandel <strong>in</strong> se<strong>in</strong>em Umfang e<strong>in</strong>zuschränken.<br />
Der Schutzanspruch des Verbraucherkreditgesetzes steht somit etwas im<br />
Widerspruch zu den Interessen des Datenschutzgesetzes. Das Verbraucherkreditgesetz<br />
will den Kreditnehmer durch Scor<strong>in</strong>g vor Zahlungsausfall<br />
und Verschlechterung se<strong>in</strong>er wirtschaftlichen Lebenssituation schützen,<br />
das Datenschutzgesetzt will den Kreditnehmer vor allzu <strong>in</strong>tensiver Überwachung<br />
durch Scor<strong>in</strong>g-Verfahren bewahren.<br />
3.3 Schutzwürdige Daten und private Verhältnisse<br />
Nach Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (§ 18 Abs 2 Z 3) handelt<br />
es sich bei Bonitätsdaten um besonders schutzwürdige Daten, deren Verarbeitung<br />
meldepflichtig ist und der Vorabkontrolle unterliegt.<br />
Grundsätzlich wurde die Zulässigkeit der Verarbeitung von Bonitätsdaten<br />
durch Wirtschaftsauskunftsdienste von der DSK bejaht. 65 Die Zulässigkeit<br />
ist jedoch nur soweit gegeben, wie auch e<strong>in</strong>e Verwendung der Daten durch<br />
§ 152 der Gewerbeordnung gedeckt ist. Kreditauskunfteien und ihrer Datenlieferanten<br />
haben deshalb besonders sorgfältig vorzugehen. Angaben<br />
über Kreditverhältnisse und die Zahlungsfähigkeit e<strong>in</strong>es Schuldners dürfen<br />
verwendet werden. Ausdrücklich nicht gedeckt ist jedoch die Erteilung von<br />
Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em<br />
Zusammenhang stehen (vgl. Krenn & Zeger 2009). In diesem Zusammenhang<br />
ist auch der sachlichen Datenrichtigkeit (§ 6 Abs. 1 Z 4 DSG<br />
2000) besondere Bedeutung zuzumessen. Letztlich geht es vor allem darum,<br />
dass Daten, die ke<strong>in</strong>en unmittelbaren Bezug zur Bonität des Betroffenen<br />
haben, auch nicht für die Prüfung der Kreditwürdigkeit herangezogen,<br />
verarbeitet oder übermittelt werden.<br />
unzureichende<br />
Begrenzung der Daten<br />
E<strong>in</strong> Schwäche des §152 GewO ist, dass unklar und undef<strong>in</strong>iert bleibt, wie<br />
weit dieser Zusammenhang auslegt werden kann. Methodisch gesehen,<br />
können viele höchstpersönliche, private und sensible Informationen über<br />
64 Dies steht im Widerspruch zum Begehren der Banken, die durch die Vergabe<br />
von Krediten verdienen.<br />
65 Siehe DSK-Bescheid: K211.773/0009-DSK/2007 vom 07.05.2007.<br />
30 ITA-Projektbericht Nr.: A66 | Wien, April 2014