WEGLEITUNG Grundwasserschutz - Kanton Basel-Landschaft
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<strong>Grundwasserschutz</strong>zonen<br />
und -areale<br />
In den <strong>Grundwasserschutz</strong>zonen und -arealen werden grundeigentümerverbindliche<br />
Nutzungsbeschränkungen errichtet. Es handelt sich dabei um auf Bundesrecht gestützte<br />
Anordnungen; für den Erlass solcher Verfügungen sieht das Bundesrecht<br />
verfahrensrechtliche Mindestgarantien vor, insbesondere:<br />
• die Gewährung des rechtlichen Gehörs, sei es in Form einer persönlichen Zustellung<br />
oder einer öffentlichen Auflage mit Einsprachemöglichkeit;<br />
• die Eröffnung der Verfügung auf schriftlichem Weg oder durch Veröffentlichung;<br />
• eine Beschwerdemöglichkeit an ein kantonales Verwaltungsgericht.<br />
In diesem Rahmen können die <strong>Kanton</strong>e das Verfahren frei regeln. Sie können insbesondere<br />
vorsehen, dass eine <strong>Kanton</strong>s- oder eine Gemeindebehörde für die Ausscheidung<br />
der <strong>Grundwasserschutz</strong>zonen und -areale zuständig ist.<br />
4.5.3 Frage einer materiellen Enteignung<br />
infolge von Gewässerschutzmassnahmen<br />
Nach bisheriger bundesgerichtlicher Rechtssprechung liegt eine materielle Enteignung,<br />
d.h. ein eine Entschädigungspflicht hervorrufender Eingriff in das Grundeigentum<br />
dann vor,<br />
• wenn entweder in ausserordentlich schwerer Weise in das Eigentum eingegriffen<br />
wird, indem dem Eigentümer eine wesentliche, aus dem Eigentum sich ergebende<br />
Befugnis entzogen wird, d.h. wenn eine grosse Eingriffsintensität vorliegt,<br />
oder<br />
• wenn die Eigentumsbeschränkung zwar nicht derart weit reicht, der Eigentümer<br />
aber dennoch in der Ausübung seiner Rechte erheblich eingeschränkt wird und<br />
dem Betroffenen mit der Verweigerung einer Entschädigung ein mit dem Grundsatz<br />
der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbarendes Sonderopfer auferlegt würde.<br />
Unter diesen Gesichtspunkten wird nicht nur die gegenwärtige Nutzung, sondern<br />
auch die künftige mögliche Nutzung geschützt, die letztere jedoch nur insoweit, als<br />
sie nach den Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu erwarten<br />
ist.<br />
Ob Gewässerschutzmassnahmen eine materielle Enteignung zur Folge haben, hängt<br />
also wesentlich von der Nutzung eines Gebietes ab. Die land- und forstwirtschaftliche<br />
Nutzung innerhalb von <strong>Grundwasserschutz</strong>zonen ist grundsätzlich zulässig.<br />
Massnahmen, wie das Verbot oder der beschränkte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln<br />
und Dünger, könnten allerdings den Ertrag herabsetzen oder zusätzlichen Aufwand<br />
erfordern.<br />
4.5.4 Entschädigungspflicht bei <strong>Grundwasserschutz</strong>massnahmen<br />
Gestützt auf die bisherige Rechtssprechung bezüglich Entschädigungspflicht von<br />
Nutzungsbeschränkungen, ergeben sich folgende Feststellungen:<br />
• Im Gewässerschutzbereich A U bzw. in den übrigen Bereichen üB erfüllen die<br />
Nutzungsbeschränkungen weder das Kriterium des ausserordentlich schweren<br />
4 Vollzug 99