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WEGLEITUNG Grundwasserschutz - Kanton Basel-Landschaft

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<strong>Grundwasserschutz</strong>zonen<br />

und -areale<br />

In den <strong>Grundwasserschutz</strong>zonen und -arealen werden grundeigentümerverbindliche<br />

Nutzungsbeschränkungen errichtet. Es handelt sich dabei um auf Bundesrecht gestützte<br />

Anordnungen; für den Erlass solcher Verfügungen sieht das Bundesrecht<br />

verfahrensrechtliche Mindestgarantien vor, insbesondere:<br />

• die Gewährung des rechtlichen Gehörs, sei es in Form einer persönlichen Zustellung<br />

oder einer öffentlichen Auflage mit Einsprachemöglichkeit;<br />

• die Eröffnung der Verfügung auf schriftlichem Weg oder durch Veröffentlichung;<br />

• eine Beschwerdemöglichkeit an ein kantonales Verwaltungsgericht.<br />

In diesem Rahmen können die <strong>Kanton</strong>e das Verfahren frei regeln. Sie können insbesondere<br />

vorsehen, dass eine <strong>Kanton</strong>s- oder eine Gemeindebehörde für die Ausscheidung<br />

der <strong>Grundwasserschutz</strong>zonen und -areale zuständig ist.<br />

4.5.3 Frage einer materiellen Enteignung<br />

infolge von Gewässerschutzmassnahmen<br />

Nach bisheriger bundesgerichtlicher Rechtssprechung liegt eine materielle Enteignung,<br />

d.h. ein eine Entschädigungspflicht hervorrufender Eingriff in das Grundeigentum<br />

dann vor,<br />

• wenn entweder in ausserordentlich schwerer Weise in das Eigentum eingegriffen<br />

wird, indem dem Eigentümer eine wesentliche, aus dem Eigentum sich ergebende<br />

Befugnis entzogen wird, d.h. wenn eine grosse Eingriffsintensität vorliegt,<br />

oder<br />

• wenn die Eigentumsbeschränkung zwar nicht derart weit reicht, der Eigentümer<br />

aber dennoch in der Ausübung seiner Rechte erheblich eingeschränkt wird und<br />

dem Betroffenen mit der Verweigerung einer Entschädigung ein mit dem Grundsatz<br />

der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbarendes Sonderopfer auferlegt würde.<br />

Unter diesen Gesichtspunkten wird nicht nur die gegenwärtige Nutzung, sondern<br />

auch die künftige mögliche Nutzung geschützt, die letztere jedoch nur insoweit, als<br />

sie nach den Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu erwarten<br />

ist.<br />

Ob Gewässerschutzmassnahmen eine materielle Enteignung zur Folge haben, hängt<br />

also wesentlich von der Nutzung eines Gebietes ab. Die land- und forstwirtschaftliche<br />

Nutzung innerhalb von <strong>Grundwasserschutz</strong>zonen ist grundsätzlich zulässig.<br />

Massnahmen, wie das Verbot oder der beschränkte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln<br />

und Dünger, könnten allerdings den Ertrag herabsetzen oder zusätzlichen Aufwand<br />

erfordern.<br />

4.5.4 Entschädigungspflicht bei <strong>Grundwasserschutz</strong>massnahmen<br />

Gestützt auf die bisherige Rechtssprechung bezüglich Entschädigungspflicht von<br />

Nutzungsbeschränkungen, ergeben sich folgende Feststellungen:<br />

• Im Gewässerschutzbereich A U bzw. in den übrigen Bereichen üB erfüllen die<br />

Nutzungsbeschränkungen weder das Kriterium des ausserordentlich schweren<br />

4 Vollzug 99

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