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WEGLEITUNG Grundwasserschutz - Kanton Basel-Landschaft

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Bei Karst- und Kluft-Grundwasserleitern umfasst die Zone S1 auch Gebiete mit<br />

besonders hoher Vulnerabilität: 1 .<br />

Engere Schutzzone,<br />

Zone S2<br />

Weitere Schutzzone,<br />

Zone S3<br />

Die Zone S2 soll verhindern, dass:<br />

• Keime und Viren sowie abbaubare Stoffe wie Benzin oder Mineralöl in die<br />

Grundwasserfassung oder Anreicherungsanlage gelangen;<br />

• das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt oder<br />

die natürliche Filterwirkung des Bodens und des Untergrundes verringert wird;<br />

• Schadstoffe rasch und in hoher Konzentration in die Fassung gelangen können;<br />

• der Grundwasserzufluss durch unterirdische Anlagen behindert wird.<br />

Die Zone S3 bildet eine Pufferzone um die Zone S2. Sie gewährleistet den Schutz<br />

vor Anlagen und Tätigkeiten, die ein besonderes Risiko für das Grundwasser bedeuten<br />

(z.B. Materialabbau, Gewerbe- und Industriebetriebe) und soll es ermöglichen,<br />

dass bei unmittelbar drohender Gefahr (z.B. bei einem Unfall mit einem<br />

Gefahrengut) für die erforderlichen Interventions- oder Sanierungsmassnahmen<br />

genügend Zeit und Raum zur Verfügung stehen.<br />

2.3.2 Generelles Vorgehen zum Ausscheiden der Schutzzonen<br />

Für die Ausscheidung der Schutzzonen sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich,<br />

welche durch eine ausgewiesene Fachperson zu erarbeiten und vom<br />

Inhaber der Fassung beizubringen sind:<br />

• Hydrogeologischer Bericht mit einer Auflistung der Gefahrenpotenziale und<br />

mit den erforderlichen Schutzmassnahmen sowie mit einer Erläuterung der<br />

Schutzzonenbemessung;<br />

• Schutzzonenplan mit Darstellung der Abgrenzungen (Bemessung) der Schutzzonen;<br />

• Schutzzonenreglement (in einigen <strong>Kanton</strong>en auch «Schutzzonenvorschriften»<br />

genannt) mit den Vorschriften und Nutzungsbeschränkungen.<br />

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan bilden zusammen eine Einheit.<br />

Die Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen sind öffentlich zugänglich<br />

zu machen und insbesondere den Grundeigentümern, Mietern, Pächtern und Nutzniessern<br />

sowie Unternehmen, die innerhalb der Schutzzone Arbeiten ausführen, auf<br />

geeignete Weise mitzuteilen (vgl. Kap. 4.7).<br />

1 Anh. 4 Ziff. 122 GSchV<br />

40 Wegleitung <strong>Grundwasserschutz</strong> – 2004

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