06.11.2014 Aufrufe

WEGLEITUNG Grundwasserschutz - Kanton Basel-Landschaft

WEGLEITUNG Grundwasserschutz - Kanton Basel-Landschaft

WEGLEITUNG Grundwasserschutz - Kanton Basel-Landschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

3 Schutzmassnahmen<br />

3.1 Flächendeckende Schutzmassnahmen<br />

Grundsatz<br />

Im Gewässerschutz gilt generell und flächendeckend eine allgemeine Sorgfaltspflicht,<br />

d.h. es ist die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Auswirkungen<br />

auf die Gewässer zu vermeiden.<br />

Die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen des flächendeckenden <strong>Grundwasserschutz</strong>es<br />

gelten also nicht nur in den besonders gefährdeten Bereichen, sondern<br />

auch in allen übrigen Bereichen üB.<br />

3.1.1 Qualitativer Schutz<br />

Verunreinigungsverbot<br />

Erhaltung der natürlichen<br />

Biozönose<br />

Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer einzubringen<br />

oder sie versickern zu lassen 1 . Auch das Ablagern oder Ausbringen solcher<br />

Stoffe ist untersagt, wenn dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des<br />

Wassers entsteht. Wenn im genutzten oder zur Nutzung vorgesehenen Grundwasser<br />

Stoffe vorkommen, die auf menschliche Aktivitäten zurückzuführen sind, ist zu<br />

prüfen, ob das Verunreinigungsverbot bzw. ergänzende Vorschriften verletzt werden<br />

(vgl. Anh. 1 dieser Wegleitung).<br />

In der Gewässerschutzverordnung 2 ist als ökologisches Ziel für unterirdische Gewässer<br />

formuliert, dass die Biozönose unterirdischer Gewässer naturnah und standortgerecht<br />

sowie typisch für nicht oder nur schwach belastete Gewässer sein soll<br />

(vgl. Kap. 1.1.3).<br />

3.1.2 Quantitativer Schutz<br />

keine dauernde Grundwasserspiegelabsenkung<br />

Restwasservorschriften<br />

temporäre Grundwasserspiegelabsenkung<br />

Einem Grundwasservorkommen darf langfristig nicht mehr Wasser entnommen<br />

werden, als ihm zufliesst 3 . Diese Vorschrift ist nicht dahin zu interpretieren, dass<br />

die gesamte Neubildung genutzt werden dürfe, d.h. dass ein Abfluss = 0 zu tolerieren<br />

wäre. Sie besagt vielmehr, dass der Grundwasserspiegel weiträumig nicht langfristig<br />

bzw. dauernd abgesenkt werden darf. Eine lokale Absenkung durch die<br />

Nutzung des Grundwassers ist zulässig.<br />

Ausserdem sind bei der Grundwasserentnahme die Restwasservorschriften für<br />

Oberflächengewässer zu berücksichtigen 4 . Das Grundwasser-Entnahmeregime und<br />

die zu konzessionierenden Entnahmemengen von Fassungsanlagen müssen auf<br />

diese Vorgaben abgestimmt werden.<br />

Kurzfristig kann eine Überschreitung der so abgestimmten Entnahmemenge zur<br />

vorübergehenden Absenkung des Grundwasserspiegels toleriert werden. Dies gilt<br />

allerdings nur während der Erstellung von Bauten im Grundwasser, wenn keine<br />

1 Art. 6 GSchG<br />

2 Anhang 1 Ziffer 2<br />

3 Art. 43 Abs. 1 GSchG<br />

4 Art. 31–34 GSchG<br />

3 Schutzmassnahmen 55

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!