WEGLEITUNG Grundwasserschutz - Kanton Basel-Landschaft
WEGLEITUNG Grundwasserschutz - Kanton Basel-Landschaft
WEGLEITUNG Grundwasserschutz - Kanton Basel-Landschaft
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
3 Schutzmassnahmen<br />
3.1 Flächendeckende Schutzmassnahmen<br />
Grundsatz<br />
Im Gewässerschutz gilt generell und flächendeckend eine allgemeine Sorgfaltspflicht,<br />
d.h. es ist die gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Auswirkungen<br />
auf die Gewässer zu vermeiden.<br />
Die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen des flächendeckenden <strong>Grundwasserschutz</strong>es<br />
gelten also nicht nur in den besonders gefährdeten Bereichen, sondern<br />
auch in allen übrigen Bereichen üB.<br />
3.1.1 Qualitativer Schutz<br />
Verunreinigungsverbot<br />
Erhaltung der natürlichen<br />
Biozönose<br />
Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer einzubringen<br />
oder sie versickern zu lassen 1 . Auch das Ablagern oder Ausbringen solcher<br />
Stoffe ist untersagt, wenn dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des<br />
Wassers entsteht. Wenn im genutzten oder zur Nutzung vorgesehenen Grundwasser<br />
Stoffe vorkommen, die auf menschliche Aktivitäten zurückzuführen sind, ist zu<br />
prüfen, ob das Verunreinigungsverbot bzw. ergänzende Vorschriften verletzt werden<br />
(vgl. Anh. 1 dieser Wegleitung).<br />
In der Gewässerschutzverordnung 2 ist als ökologisches Ziel für unterirdische Gewässer<br />
formuliert, dass die Biozönose unterirdischer Gewässer naturnah und standortgerecht<br />
sowie typisch für nicht oder nur schwach belastete Gewässer sein soll<br />
(vgl. Kap. 1.1.3).<br />
3.1.2 Quantitativer Schutz<br />
keine dauernde Grundwasserspiegelabsenkung<br />
Restwasservorschriften<br />
temporäre Grundwasserspiegelabsenkung<br />
Einem Grundwasservorkommen darf langfristig nicht mehr Wasser entnommen<br />
werden, als ihm zufliesst 3 . Diese Vorschrift ist nicht dahin zu interpretieren, dass<br />
die gesamte Neubildung genutzt werden dürfe, d.h. dass ein Abfluss = 0 zu tolerieren<br />
wäre. Sie besagt vielmehr, dass der Grundwasserspiegel weiträumig nicht langfristig<br />
bzw. dauernd abgesenkt werden darf. Eine lokale Absenkung durch die<br />
Nutzung des Grundwassers ist zulässig.<br />
Ausserdem sind bei der Grundwasserentnahme die Restwasservorschriften für<br />
Oberflächengewässer zu berücksichtigen 4 . Das Grundwasser-Entnahmeregime und<br />
die zu konzessionierenden Entnahmemengen von Fassungsanlagen müssen auf<br />
diese Vorgaben abgestimmt werden.<br />
Kurzfristig kann eine Überschreitung der so abgestimmten Entnahmemenge zur<br />
vorübergehenden Absenkung des Grundwasserspiegels toleriert werden. Dies gilt<br />
allerdings nur während der Erstellung von Bauten im Grundwasser, wenn keine<br />
1 Art. 6 GSchG<br />
2 Anhang 1 Ziffer 2<br />
3 Art. 43 Abs. 1 GSchG<br />
4 Art. 31–34 GSchG<br />
3 Schutzmassnahmen 55