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WEGLEITUNG Grundwasserschutz - Kanton Basel-Landschaft

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Schutzzonenplan<br />

Anforderungen an den Schutzzonenplan<br />

Die Umgrenzungen der Schutzzonen S1, S2 und S3 lassen sich in eine «hydrogeologische»<br />

und eine «praktische» Umgrenzung unterscheiden.<br />

Die hydrogeologische Umgrenzung basiert auf hydrogeologischen Kriterien und<br />

richtet sich nach den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung.<br />

Die praktische Umgrenzung umhüllt die hydrogeologische Umgrenzung und<br />

berücksichtigt die örtlichen Gegebenheiten wie z.B. Geländestrukturen, Grundstücksgrenzen,<br />

Bauten und Anlagen, Waldränder. Sie stellt im Schutzzonenplan<br />

die rechtskräftige Abgrenzung dar.<br />

Es wird empfohlen, im Schutzzonenplan beide Umgrenzungen darzustellen (vgl.<br />

Abb. 19).<br />

Schutzzonenreglement<br />

Inhalt des Schutzzonenreglementes<br />

Das Schutzzonenreglement soll durch eine in Hydrogeologie ausgebildete Fachperson<br />

erarbeitet werden und folgende Punkte beinhalten:<br />

• Schutzmassnahmen, Nutzungsbeschränkungen und -auflagen für Anlagen und<br />

Tätigkeiten in den einzelnen Zonen, am besten gegliedert nach Zone S3, Zone<br />

S2 und Zone S1.<br />

• Signalisation (Markierung) der Schutzzonengrenzen.<br />

• Meldepflicht für in der Schutzzone eingesetzte Pflanzenschutzmittel.<br />

• Zuständigkeiten beim Vollzug des Schutzzonenreglements.<br />

• Art, Zeitpunkt und Häufigkeit der Kontrollen über die Einhaltung der Schutzmassnahmen<br />

und Nutzungsbeschränkungen. Hinweis auf die Notwendigkeit<br />

einer periodischen Überprüfung des Schutzzonenplans und des Schutzzonenreglements.<br />

Bei bestehenden, nicht konformen Anlagen innerhalb der <strong>Grundwasserschutz</strong>zone<br />

zudem:<br />

• Sanierungen, die durchgeführt werden sollen sowie Fristen dafür.<br />

• Kontrollen, die durchgeführt werden sollen sowie Fristen und Häufigkeit.<br />

• Fristen für die Stilllegung und Beseitigung der Anlagen.<br />

Schutzzonenreglemente, welche die obigen Anforderungen nicht erfüllen, sind bis<br />

zum Jahr 2015 zu überarbeiten. Hinweise zum Vollzug (insbesondere Ausnahmeregelungen,<br />

Empfehlungen zur Umsetzung und Überwachung von Schutzzonen)<br />

finden sich im Kapitel 4.<br />

42 Wegleitung <strong>Grundwasserschutz</strong> – 2004

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