WEGLEITUNG Grundwasserschutz - Kanton Basel-Landschaft
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Schutzzonenplan<br />
Anforderungen an den Schutzzonenplan<br />
Die Umgrenzungen der Schutzzonen S1, S2 und S3 lassen sich in eine «hydrogeologische»<br />
und eine «praktische» Umgrenzung unterscheiden.<br />
Die hydrogeologische Umgrenzung basiert auf hydrogeologischen Kriterien und<br />
richtet sich nach den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung.<br />
Die praktische Umgrenzung umhüllt die hydrogeologische Umgrenzung und<br />
berücksichtigt die örtlichen Gegebenheiten wie z.B. Geländestrukturen, Grundstücksgrenzen,<br />
Bauten und Anlagen, Waldränder. Sie stellt im Schutzzonenplan<br />
die rechtskräftige Abgrenzung dar.<br />
Es wird empfohlen, im Schutzzonenplan beide Umgrenzungen darzustellen (vgl.<br />
Abb. 19).<br />
Schutzzonenreglement<br />
Inhalt des Schutzzonenreglementes<br />
Das Schutzzonenreglement soll durch eine in Hydrogeologie ausgebildete Fachperson<br />
erarbeitet werden und folgende Punkte beinhalten:<br />
• Schutzmassnahmen, Nutzungsbeschränkungen und -auflagen für Anlagen und<br />
Tätigkeiten in den einzelnen Zonen, am besten gegliedert nach Zone S3, Zone<br />
S2 und Zone S1.<br />
• Signalisation (Markierung) der Schutzzonengrenzen.<br />
• Meldepflicht für in der Schutzzone eingesetzte Pflanzenschutzmittel.<br />
• Zuständigkeiten beim Vollzug des Schutzzonenreglements.<br />
• Art, Zeitpunkt und Häufigkeit der Kontrollen über die Einhaltung der Schutzmassnahmen<br />
und Nutzungsbeschränkungen. Hinweis auf die Notwendigkeit<br />
einer periodischen Überprüfung des Schutzzonenplans und des Schutzzonenreglements.<br />
Bei bestehenden, nicht konformen Anlagen innerhalb der <strong>Grundwasserschutz</strong>zone<br />
zudem:<br />
• Sanierungen, die durchgeführt werden sollen sowie Fristen dafür.<br />
• Kontrollen, die durchgeführt werden sollen sowie Fristen und Häufigkeit.<br />
• Fristen für die Stilllegung und Beseitigung der Anlagen.<br />
Schutzzonenreglemente, welche die obigen Anforderungen nicht erfüllen, sind bis<br />
zum Jahr 2015 zu überarbeiten. Hinweise zum Vollzug (insbesondere Ausnahmeregelungen,<br />
Empfehlungen zur Umsetzung und Überwachung von Schutzzonen)<br />
finden sich im Kapitel 4.<br />
42 Wegleitung <strong>Grundwasserschutz</strong> – 2004