WEGLEITUNG Grundwasserschutz - Kanton Basel-Landschaft
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4 Vollzug<br />
4.1 Aufgaben und Kompetenzen<br />
Die Ziele für den <strong>Grundwasserschutz</strong> werden vom Bund in der Gesetzgebung und<br />
in Vollzugshilfen vorgegeben. Der Vollzug, also der Weg zum Ziel, ist jedoch<br />
grundsätzlich Sache der <strong>Kanton</strong>e 1 . Diese stellen die erforderlichen Mittel bereit,<br />
namentlich Gewässerschutzfachstellen, Gewässerschutzpolizei, Schadendienst und<br />
Beratungsstellen im Zusammenhang mit dem <strong>Grundwasserschutz</strong>. In diesem Sinn<br />
obliegt den <strong>Kanton</strong>en auch die Koordination mit anderen Anforderungen, z.B. der<br />
Raumplanung, und ebenso die Verpflichtung, die Einhaltung der Schutzziele zu<br />
überwachen und allfällige Verstösse gegen die einschlägigen Vorschriften zu ahnden.<br />
Die <strong>Kanton</strong>e sind für die Festlegung sämtlicher Elemente des planerischen <strong>Grundwasserschutz</strong>es<br />
(Gewässerschutzbereiche, <strong>Grundwasserschutz</strong>zonen und <strong>Grundwasserschutz</strong>areale)<br />
zuständig 2 . Dies gilt auch für die Bezeichnung der Zuströmbereiche.<br />
Die Vollzugshoheit verpflichtet die <strong>Kanton</strong>e auch dafür zu sorgen, dass die Massnahmen<br />
im Gewässerschutz den jeweiligen Strukturen angemessen sind, d.h. dass<br />
sie die unterschiedlichen Möglichkeiten von Gemeinden oder z.B. Zweckverbänden<br />
berücksichtigen.<br />
Gewisse Vollzugsaufgaben können die <strong>Kanton</strong>e an die Gemeinden weiter delegieren.<br />
Dies betrifft weniger die Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen, als<br />
vornehmlich die Durchführung von Aufgaben im Bereich Kontrolle und Überwachung.<br />
Solche Kontroll- und Überwachungsaufträge können auch an Private erteilt<br />
werden.<br />
Der Bund wirkt im Vollzug vor allem als Aufsichts- und Koordinationsorgan gegenüber<br />
den <strong>Kanton</strong>en.<br />
Die Inhaber der Wassergewinnungsanlagen haben bei der Ausscheidung von<br />
<strong>Grundwasserschutz</strong>zonen für die notwendigen Erhebungen zur Abgrenzung der<br />
Schutzzonen und für den Erwerb der erforderlichen Rechte zu sorgen sowie für<br />
allfällige Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen aufzukommen. Sie sind<br />
also verpflichtet, unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften die für die Ausscheidung<br />
der Schutzzonen sachdienlichen Unterlagen zu beschaffen, genehmigungsfähige<br />
Schutzzonen erarbeiten zu lassen, sämtliche damit zusammenhängenden<br />
Verhandlungen zu führen und für das Verhandlungsresultat materiell aufzukommen.<br />
In allen Fällen ist als Grundlage für den Schutzzonenplan und das zugehörige Reglement<br />
eine hydrogeologische Beurteilung erforderlich.<br />
1 Art. 45 GSchV<br />
2 Art. 19–21 GSchG<br />
4 Vollzug 93