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WEGLEITUNG Grundwasserschutz - Kanton Basel-Landschaft

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4 Vollzug<br />

4.1 Aufgaben und Kompetenzen<br />

Die Ziele für den <strong>Grundwasserschutz</strong> werden vom Bund in der Gesetzgebung und<br />

in Vollzugshilfen vorgegeben. Der Vollzug, also der Weg zum Ziel, ist jedoch<br />

grundsätzlich Sache der <strong>Kanton</strong>e 1 . Diese stellen die erforderlichen Mittel bereit,<br />

namentlich Gewässerschutzfachstellen, Gewässerschutzpolizei, Schadendienst und<br />

Beratungsstellen im Zusammenhang mit dem <strong>Grundwasserschutz</strong>. In diesem Sinn<br />

obliegt den <strong>Kanton</strong>en auch die Koordination mit anderen Anforderungen, z.B. der<br />

Raumplanung, und ebenso die Verpflichtung, die Einhaltung der Schutzziele zu<br />

überwachen und allfällige Verstösse gegen die einschlägigen Vorschriften zu ahnden.<br />

Die <strong>Kanton</strong>e sind für die Festlegung sämtlicher Elemente des planerischen <strong>Grundwasserschutz</strong>es<br />

(Gewässerschutzbereiche, <strong>Grundwasserschutz</strong>zonen und <strong>Grundwasserschutz</strong>areale)<br />

zuständig 2 . Dies gilt auch für die Bezeichnung der Zuströmbereiche.<br />

Die Vollzugshoheit verpflichtet die <strong>Kanton</strong>e auch dafür zu sorgen, dass die Massnahmen<br />

im Gewässerschutz den jeweiligen Strukturen angemessen sind, d.h. dass<br />

sie die unterschiedlichen Möglichkeiten von Gemeinden oder z.B. Zweckverbänden<br />

berücksichtigen.<br />

Gewisse Vollzugsaufgaben können die <strong>Kanton</strong>e an die Gemeinden weiter delegieren.<br />

Dies betrifft weniger die Kompetenz zur Erteilung von Bewilligungen, als<br />

vornehmlich die Durchführung von Aufgaben im Bereich Kontrolle und Überwachung.<br />

Solche Kontroll- und Überwachungsaufträge können auch an Private erteilt<br />

werden.<br />

Der Bund wirkt im Vollzug vor allem als Aufsichts- und Koordinationsorgan gegenüber<br />

den <strong>Kanton</strong>en.<br />

Die Inhaber der Wassergewinnungsanlagen haben bei der Ausscheidung von<br />

<strong>Grundwasserschutz</strong>zonen für die notwendigen Erhebungen zur Abgrenzung der<br />

Schutzzonen und für den Erwerb der erforderlichen Rechte zu sorgen sowie für<br />

allfällige Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen aufzukommen. Sie sind<br />

also verpflichtet, unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften die für die Ausscheidung<br />

der Schutzzonen sachdienlichen Unterlagen zu beschaffen, genehmigungsfähige<br />

Schutzzonen erarbeiten zu lassen, sämtliche damit zusammenhängenden<br />

Verhandlungen zu führen und für das Verhandlungsresultat materiell aufzukommen.<br />

In allen Fällen ist als Grundlage für den Schutzzonenplan und das zugehörige Reglement<br />

eine hydrogeologische Beurteilung erforderlich.<br />

1 Art. 45 GSchV<br />

2 Art. 19–21 GSchG<br />

4 Vollzug 93

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